Explosionsgeschützte Kraftfahrzeuge

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    Teilabschrift und Bearbeitung

    MVBL. vom 01.12.1944

    Quelle: germandocsinrussia



    Teilabschrift aus: Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Sprengstoffbetrieben.



    III. Explosionsgeschützte Kraftfahrzeuge


    — § 17 —

    Ausrüstung


    Für explosionsgeschützte Kraftfahrzeuge ist der Nachweis zu erbringen, dass sie nachstehenden Bedingungen genügen, über deren Erfüllung eine Prüfungsbescheinigung der Chemisch-Technischen Reichsanstalt beizubringen ist.


    1. Bei Kraftfahrzeugen mit Vergasermotoren muss zwischen Motor und Vergaser eine Flammenrückschlagsicherung eingebaut sein. Außer dem Feuerlöscher am Fahrersitz empfiehlt es sich, auch am Vergaser einen geeigneten Feuerlöscher anzubringen, der bei einem Vergaserbrand selbsttätig in Tätigkeit tritt.


    2. Die Kraftstoffzuleitung muss gegen mechanische Beschädigungen geschützt eingebaut sein.


    3. Die Ansaugleitung ist so zu schützen, dass mit Sicherheit ein Eindringen von Sprengstoffstaub in den Motor verhindert wird und ein Flammenrückschlag aus den Zylindern nicht möglich ist.


    4. Der Motor muss bei Fahrzeugen mit Ladefläche vor dem Fahrersitz und vor der Ladefläche liegen und durch eine Schutzhaube während der Fahrt stets sicher abgedeckt sein.


    5. Die Außenwand von Motor und Auspuffleitung darf an keiner Stelle eine höhere Temperatur als 115° annehmen.


    6. Die Auspuffgase dürfen an der Austrittsstelle ins Freie nicht heißer als 115° sein und keine Funken, glühenden Teilchen und dergleichen enthalten.


    7. Auf die gesamte elektrische Ausrüstung sind die „Vorschriften für elektrische Anlagen in gefährdeten Räumen von Sprengstoff betrieben“ — VDE. 0166 — sinngemäß anzuwenden (zu beziehen von der ETZ-Verlag GmbH., Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 33). Die Akkumulatorenbatterie muss an geschützter Stelle untergebracht und mit einem staubdichten Deckel versehen sein.


    8. Der Kraftstoffbehälter muss geschweißt oder hart gelötet und gegen mechanische Beschädigung geschützt eingebaut sein.


    9. Die Bremsen müssen gegen Eindringen oder Ablagern von Staub geschützt sein. Funkenbildung muss durch Wahl geeigneter Werkstoffe für die Bremsbeläge und Bremsscheiben vermieden werden.


    10. Die Ladefläche muss so dicht sein, dass kein Sprengstoffstaub auf Fahrgestell und Bremsen fallen kann.


    11. Elektrische Signalhupen dürfen nur innerhalb der Motorhaube angeordnet sein, sonst sind nur Ballhupen oder Tretglocken zugelassen.



    Gruß Marga