Entschädigung Bettwäsche

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle : germandocsinrussia


    Berlin, den 18.02.1943


    Abschrift


    Der Beauftragte für den Vierteljahresplan

    Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz

    III b 9 Nr. 11277/43


    Entschädigung an auswärts beschäftigte Arbeitskräfte für mitzubringende Bettwäsche


    Die lagermäßige Unterbringung von inländischen und ausländischen Arbeitskräften wird zur Zeit dadurch erschwert, dass zum Teil die Wirtschaftsämter die Ausgabe von Bezugsscheinen für Lagerwäsche ablehnen. Die Unternehmen können daher vielfach den im Lager unterzubringenden auswärtigen Arbeitskräften keine Bettwäsche zur Verfügung stellen. Sie verlangen in solchen Fällen häufig von diesen Arbeitskräften das Mitbringen von eigener Bettwäsche. Für die Benutzung eigener Bettwäsche — Bettlaken und Kopfkissenbezug — kann, ohne dass es hier der besonderen Zustimmung des Reichstreuhändlers oder Sondertreuhändlers der Arbeit nach § 1 Absatz 3 der Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung vom 12. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2028) bedarf, dem inländischen und ausländischen Arbeiter eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrag, den der Arbeiter für Unterkunft und Verpflegung im Lager dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht bereits gegenüber den Beträgen entsprechend ermäßigt wurde, die diejenigen Gefolgschaftsmitglieder zu zahlen haben, die eigene Bettwäsche nicht stellen.


    Die Entschädigung für die Benutzung eigener Bettwäsche oder die Ermäßigung des für Unterkunft und Verpflegung zu zahlenden Betrages soll lediglich den erhöhten Verschleiß decken, der sich aus eigener Benutzung eigener Bettwäsche im Lager regelmäßig ergeben wird. Als angemessen wird daher ein Betrag von etwa 5 Rpf je Kalendertag angesehen.


    Wird ein Bett ohne Bettwäsche benutzt, so kann auf Grund dieses Erlasses keine besondere Vergütung gegeben werden.


    Stellt ein Gefolgschaftsmitglied für ein Bett ohne Bettwäsche eigene Schlafdecken, so ist als Ausgleich für den Verschleiß gleichfalls eine Entschädigung bis zu etwa 5 Rpf je Kalendertag möglich.


    Wird nur ein Teil der Bettwäsche, z. B. nur ein Bettlaken, gestellt, so kann dem Gefolgschaftsmitglied eine Vergütung bis zu etwa 3 Rpf je Kalendertag gewährt werden.



    In Vertretung


    Dr. Wiesel



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    Berlin W 35, den 30. Juli 1943

    Tirpitzufer 72/76


    Oberkommando der Kriegsmarine

    K V Nr.11556/43


    An


    Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven


    Kriegsmarinearsenal Kiel


    Kriegsmarinearsenal Hamburg


    Kriegsmarinearsenal Gotenhafen


    Marineoberkommando Nordsee - Ob. Baudirektion-, Wilhelmshaven


    Marineoberkommando Nordsee - Ob. Verw. Stab-, Wilhelmshaven


    Marineoberkommando Ostsee - Ob. Baudirektion-, Kiel


    Marineoberkommando Ostsee - Ob. Verw. Stab-, Kiel


    Höheren Kommandeur der Marinenachrichtenschulen, Flensburg-Mürwik


    Sperrwaffeninspektion , Kiel


    Torpedoinspektion, Kiel


    Inspektion der Marineartilleriezeugämter, Bad Segeberg


    Inspektion der Marineartillerie, Swinemünde


    Marineoberbauamt, Berlin


    Im Hause:

    AMA/C, - AMA/B, - A Wa, - T Wa, - S Wa, - N Wa, - K V Vg



    Betr.: Entschädigung an lagermäßig untergebrachte Arbeitskräfte für mitgebrachte Bettwäsche und Schlafdecken


    Der Beauftragte für den Vierjahresplan-Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz- hat vorstehenden Erlass, betreffend die Entschädigung an lagermäßig untergebrachte Arbeitskräfte für selbst mitgebrachte Bettwäsche und Schlafdecken, bekanntgegeben.


    Diese Regelung darf auch im Bereich der Kriegsmarine angewandt werden. Da jedoch bei der Unterbringung von in- und ausländischen Arbeitskräften in Lagern, die erforderliche Bettwäsche und die Schlafdecken grundsätzlich von der Kriegsmarine gestellt werden, kommt die Zahlung einer Entschädigung an lagermäßig untergebrachte Arbeitskräfte für selbst mitgebrachte Bettwäsche und Schlafdecken nur dann in Frage, wenn die betreffenden Marinedienststellen nicht in der Lage sind, entsprechende fiskalische Geräte bereitzustellen — auf OKM. KVVg Nr. 24764 vom 13.10.1941 wird besonders hingewiesen.



    Im Auftrage


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    Gruß Marga