Unterwasserschneiden und Unterwasserschweißen

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    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.04.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    198. Das Unterwasserschneiden und Unterwasserschweißen


    Unterwasserschneiden und -schweißen soll den Bordkommandos die Ausführung von behelfsmäßigen Reparatur- und Leckdichtungsarbeiten ermöglichen. Die Ausführung solcher Arbeiten darf nur von den mit den Unterwasserschweiß- und -schneidgeräten ausgebildeter Tauchern ausgeführt werden.


    Die Ausbildung der Taucher im Unterwasserschneiden und -schweißen findet bei den Marinelehrwerkstätten Kiel und Wilhelmshaven statt. Ausgebildet werden Soldaten mit Taucherzeugnis der Laufbahn V im Anschluss an den Schiffstaucherlehrgang. Die Dauer des Lehrgangs beträgt 8 Wochen, wobei mindestens 35 Stunden unter Wasser gearbeitet werden muss. Soldaten, bei denen sich während der ersten 14 Tage ein mangelhaftes technisches Verständnis zeigt, sind vom Lehrgang abzukommandieren.


    Über den mit Erfolg besuchten Lehrgang wird von den Marinelehrwerkstätten ein Zeugnis ausgestellt, das im Taucherbuch einzuheften ist.


    Zur Erhaltung und Ergänzung seiner Fertigkeiten ist jeder im Unterwasserschneiden und -schweißen ausgebildete Taucher jährlich einmal nach unmittelbarer Vereinbarung der Kommandos mit den Marinelehrwerkstätten zu einem 14tägigen Wiederholungslehrgang zu kommandieren.


    Grundsätzlich können beim Unterwasserschneiden und -schweißen die üblichen Tauchergeräte benutzt werden. Es ist jedoch erforderlich, alle diejenigen Metallteile der Taucherausrüstung durch isolierende Überzüge zu schützen, die eine Gefährdung des Tauchers durch unmittelbaren Stromübertritt, Beschädigung bei Berührung mit der stromführenden Elektrode oder elektrolytische Zersetzung herbeiführen können.


    So sind z. B. bei den Schlauchtauchergeräten der Helm einschließlich Schulterstück und das Pressluftbrustgewicht, bei den schlauchlosen Tauchergeräten außerdem das Rückengerät (z. B. DM. 20 oder DM. 40) zu isolieren. Bei der Helmisolierung ist darauf zu achten, dass die Schraubverbindungen völlig isoliert sind.


    Die Isolierungen sind durch Vulkanisieren oder durch Auftragen nichtleitender Lacküberzüge herzustellen. Im letztgenannten Falle ist vor jedem Tauchen der Lackanstrich auf einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen. Schadhafte Stellen sind vor Beginn des Tauchens auszubessern.


    Um die Hände des Tauchers zu schützen, sind entweder Handschuhanzüge oder bei Verwendung von Manschettenanzügen Gummihandschuhe zu benutzen.


    Über Unfälle des militärischen Personals und über Betriebsstörungen beim Unterwasserschneiden und -schweißen, die grundsätzliche Änderungen im Arbeitsverfahren erfordern, ist sofort in Anlehnung an Abschnitt I Ziffer 1 Seite 2 der DfT. ein ausführlicher Bericht an die SMI. und eine Abschrift an die Technische-Inspektion zu geben. Die SMI. legt nach der Klärung dem OKM. ein Gutachten über den Unfall bzw. die Betriebsstörungen vor und übersendet der TI. eine Abschrift. Eine weiter Abschrift erhalten die Unfallschutzingenieure der Kriegsmarinewerften zur Auswertung für die Ziviltaucher der Marinebetriebe. Über die Meldung von Unfällen von Ziviltauchern der Marinebetriebe siehe Unfallverhütungsvorschriften für alle Betriebe der Kriegsmarine Abschnitt XIV (MDv. Nr. 889).


    Unter Ziffer 70 der Dienstanweisung für Taucher ist ein Hinweis auf diese Neufassung aufzunehmen. Deckblattherausgabe folgt.


    (AMA/M Wehr. Id. Nr. 5910 v. 20.3.43.)



    Gruß Marga