Meldepflicht der Angehörigen der Waffen-SS

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    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.02.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    53. Meldepflicht der Angehörigen der Waffen-SS


    Gemäß O.K.W. 16a AWA/ W Allg. (IId) 2. Ang. Nr. 67/89/42 vom 15.12.42 wird folgender Beitrag zum Verordnungsblatt der Waffen-SS zur Kenntnisnahme bekanntgegeben:


    „Die Urlauber der Waffen-SS und die Angehörigen der Waffen-SS, die sich auf einer Dienstreise befinden, haben sich — sofern ihr Aufenthalt länger als 48 Stunden dauert — innerhalb der ersten 48 Stunden ihres Aufenthaltes bei der


    — SS-Standortkommandantur der- Waffen-SS oder dem

    — SS-Standortältesten der Waffen-SS

    des Urlaubs- oder Aufenthaltortes zu melden (vgl. Verzeichnis der SS-Standortkommandanturen der Waffen-SS im VBl. der Waffen-SS 1942 Ziffer 382.


    Befindet sich in dem Urlaubs- oder Aufenthaltsort weder eine SS-Standortkommandantur der Waffen-SS noch ein Standortältester der Waffen-SS, dagegen ein


    — SS-Oberabschnitt oder SS-Abschnitt,

    so hat die Meldung des Urlaubers bei dieser SS-Dienststelle zu erfolgen.


    In allen anderen Orten meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der zuständigen


    — Wehrmachtstandortkommandantur oder dem

    — Wehrmachtatandortältesten.


    Ist auch eine Wehrmachtdienststelle nicht vorhanden, so meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeamt).


    Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS 1941 Ziffer 100 bekanntgegebenen Bestimmungen über Meldepflicht der Urlauber der Waffen-SS treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.


    Die Angehörigen der Waffen-SS sind vor Antritt einer Urlaubs- oder Dienstreise über die Meldepflicht zu belehren.


    (AMA/ M Wehr. IIb. Nr. 11484/42 v. 19.1.43.)



    Gruß Marga