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Abschrift und Bearbeitung
M.V.Bl. vom 01.02.1943
Quelle: germandocsinrussia
53. Meldepflicht der Angehörigen der Waffen-SS
Gemäß O.K.W. 16a AWA/ W Allg. (IId) 2. Ang. Nr. 67/89/42 vom 15.12.42 wird folgender Beitrag zum Verordnungsblatt der Waffen-SS zur Kenntnisnahme bekanntgegeben:
„Die Urlauber der Waffen-SS und die Angehörigen der Waffen-SS, die sich auf einer Dienstreise befinden, haben sich — sofern ihr Aufenthalt länger als 48 Stunden dauert — innerhalb der ersten 48 Stunden ihres Aufenthaltes bei der
— SS-Standortkommandantur der- Waffen-SS oder dem
— SS-Standortältesten der Waffen-SS
des Urlaubs- oder Aufenthaltortes zu melden (vgl. Verzeichnis der SS-Standortkommandanturen der Waffen-SS im VBl. der Waffen-SS 1942 Ziffer 382.
Befindet sich in dem Urlaubs- oder Aufenthaltsort weder eine SS-Standortkommandantur der Waffen-SS noch ein Standortältester der Waffen-SS, dagegen ein
— SS-Oberabschnitt oder SS-Abschnitt,
so hat die Meldung des Urlaubers bei dieser SS-Dienststelle zu erfolgen.
In allen anderen Orten meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der zuständigen
— Wehrmachtstandortkommandantur oder dem
— Wehrmachtatandortältesten.
Ist auch eine Wehrmachtdienststelle nicht vorhanden, so meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeamt).
Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS 1941 Ziffer 100 bekanntgegebenen Bestimmungen über Meldepflicht der Urlauber der Waffen-SS treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Die Angehörigen der Waffen-SS sind vor Antritt einer Urlaubs- oder Dienstreise über die Meldepflicht zu belehren.
(AMA/ M Wehr. IIb. Nr. 11484/42 v. 19.1.43.)
Gruß Marga