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Teilabschrift und Bearbeitung
M.V.Bl. vom 15.02.1941
Quelle: germandocsinrussia
E. Tauchzulagen für U-Boote
1. Die Besatzungen indienstgestellter U-Boote sowie andere Wehrmachtangehörige und sonst in der Wehrmacht tätige Personen erhalten für jeden Tag, an dem sie auf einem U-Boot dienstlich an Fahrten teilnehmen, die mit Tauchen unter Wasser verbunden sind oder in Tauchbereitschaft mit Notwendigkeit künstlicher Lufterneuerung stattfinden, Zulagen in folgender Höhe:
a) 4,— RM | Soldaten der Bes. Gr. C1—16 Wehrmachtbeamte der Bes. Gr. A5 u. darüber Wehrmachtangestellte der Berg. Gr. I—IV |
b) 3,— RM | Soldaten der Bes. Gr. C17—20b Wehrmachtbeamte der Bes. Gr. A6—9 Wehrmachtangestellte der Berg. Gr. VII u. VIII |
c) 2,50 RM | Soldaten der Bes. Gr. C 21a—24 u. Hauptgefreite Wehrmachtbeamte der Bes. Gr. A 10 u. 11 Wehrmachtangestellte der Berg. Gr. IX u. X Lohnempfänger der Lohngruppe A |
d) 1,50 RM | Sonstige Soldaten Lohnempfänger der Lohngruppe B u. C |
2. Die Tauchzulage ist wie die Maschinenzulage zu zahlen und zu buchen (s.C, 7). Die Buchungsstelle im Haushalt ist mithin Kapitel VIII B 14 Titel 33.
3. Im Besoldungsrapport ist durch eine Rapportbemerkung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Tauchzulage vorgelegen haben.
4. Die unter 1. festgesetzten Tauchzulagen sind unter den gleichen Bedingungen für die Zahlbarkeit der Zulage auf indienstgestellten U-Booten auch für Tauchversuche der U-Boot-Neubauten vor der Indienststellung zahlbar. Die Kosten sind aus den Neubaumitteln zu bestreiten.
(AMA/C. If. B.Nr. 669 v. 12.2.41.)
Gruß Marga