Höchstgeschwindigkeiten für Kfz. mit Riesenluftreifen

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    Abschrift und Bearbeitung

    NSFK V.Bl. vom 15.02.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    23. Höchstgeschwindigkeiten für Kfz. mit Riesenluftreifen


    Der Reichsverkehrsminister hat auf Grund de § 70 Abs. 1 StVZO. (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) genehmigt, dass Riesenluftreifen, deren Verwendung nach § 36a StVZO. nur noch bis zu einer Geschwindigkeit von 28 km je Stunde zugelassen war, bis auf weiteres für eine Geschwindigkeit bis zu 35 km je Stunde verwendet werden dürfen


    Da diese Bestimmungen zur Verlängerung der Lebensdauer der Riesenluftreifen erlassen und auch für die Wehrmacht bindend sind, wird der im H.V.Bl. 1942 Teil B S. 103 Nr. 164, L.V. Bl. 1942 S. 277 Nr. 501, M.V.Bl. 1942 Kraftfahrtechnische Anhang S.22 Nr.33 bekanntgegebene Befehl über die Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz. mit Riesenluftreifen mit sofortiger Wirkung aufgehoben und ersetzt:


    1. Die Höchstgeschwindigkeit für Wehrmacht-Kfz. mit Reifen der Größen von 7,50—20 bis 9,75—24 bzw. 210—20 bis 270—20 oder solche mit entsprechender Tragfähigkeit wird 40 km je Stunde festgesetzt.


    2. Reifen mit größeren Abmessungen dürfen nur für Geschwindigkeiten bis zu 35 km verwendet werden.


    3. Zur Kontrolle der Geschwindigkeit ist auf die Glasscheibe des Geschwindigkeitsmessers bei 40 km und 35 km ein Strich in roter Farbe aufzutragen. Ferner sind auf der Windschutzscheibe und im Begleitheft Abschnitt 5 — Vermerke über technische Prüfungen — einzutragen.


    — a) bei Kfz. zu 1 „Höchstgeschwindigkeit bis 40 km“,

    — b) bei Kfz. zu 2 „Höchstgeschwindigkeit bis 35 km“.


    Schrifthöhe 50/25 mm, Strichstärke 8 mm.


    In die für jedes Kfz. zur Ausgabe kommende Vorschrift D 634/2 ist unter „Technische Angaben“ die zugelassene Höchstgeschwindigkeit einzutragen.


    4. Dieser Befehl gilt für Kfz. mit Riesenluftreifen, die im Heimatkriegsgebiet und in den besetzten Westgebieten verwendet werden, sofern nicht ein taktischer Einsatz eine höhere Geschwindigkeit erfordert (z. B. auch Ausbildung auf Panzerspähwagen).


    OKW. 23.12.42

    36a Gen.d.Mot.In.12/V/VIIIa.


    Für den Bereich der Luftwaffe bekanntgegeben.

    Der RdL.u,ObdL.5.1.43.

    Az.46a (L.In.6.IC6)


    Vorstehende Anordnung gilt auch für Kfz. im Bereich des NS-Fliegerkorps.




    Gruß Marga