Wehrmacht-Führerscheine - Bestimmungen

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    55. Bestimmungen über Wehrmacht-Führerscheine (WFSch)


    Während des Krieges sind abweichende von der Heeres-Dienstvorschrift 472 eine Anzahl Sonderbestimmungen über die Erteilung von Wehrmacht-Führerscheinen ergangen, die zur besseren Übersicht in dem anliegenden Merkblatt zusammengestellt sind.


    Oberkommando des Heeres Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres; 13.01.1942

    B 46e - AHA/Ag K/M (VIIIa)


    Merkblatt


    Bestimmungen über Wehrmacht-Führerscheine während des Krieges


    Für die Dauer des Krieges gelten nachstehende Anordnungen. Bestimmungen der Heeres-Dienstvorschrift 472, die diesen Anordnungen entgegenstehen, treten bis auf weiteres außer Kraft.


    1. Wehrmacht-Kraftfahrer


    1. Einzelausbildung


    Für die Einzelausbildung der Wehrmacht-Kraftfahrer gelten die Bestimmungen der Heeres-Dienstvorschrift 472 Ziffer 1 - 6, 14 - 91, 114 - 129, sowie Anhang 1.


    Es dürfen nur diejenigen Wehrmachtangehörigen als Wehrmacht-Kraftfahrer ausgebildet werden, die für die Besetzung der planmäßigen Kraftfahrzeuge des Ersatzheeres und zur Sicherstellung des notwendigen Ersatzes an Kraftfahrern des Feldheeres erforderlich sind.


    Eine Ausbildung von Wehrmachtangehörigen nur zum gelegentlichen Erwerb des Wehrmacht-Führerscheines sowie das Anordnen von Lehrgängen oder besonderen Fahrten zur Erhaltung der Fahrfertigkeit ist infolge der angespannten Kraftstofflage verboten.


    Die Betriebsstoff-Kontingentierung macht es erforderlich, dass im Ersatzheer die Ausbildung der Kraftfahrer zentral vom stellvertretenden General-Kommando gesteuert wird. Diese zwingt auch dazu, die in Ziffer 25 vorgesehenen km bei Radfahrzeugen von 200 auf etwa 100 bis 150 km herabzusetzen. Zur Ausbildung von Soldaten usw. durch private Fahrschulen nach Heeres-Mitteilung 41 217 Nr. 425 ist in jedem Falle die Genehmigung des zuständigen Wehrkreis-Kommandos bzw. Oberkommando des Heeres/Ag K erforderlich.


    Hinsichtlich der Fahrausbildung für Klasse 2 und das kleine Kettenkraftrad sind nachstehende Bestimmungen zu beachten:


    a) Fahrschulausbildung für Klasse 2

    (Nur für das Ersatzheer)

    (Heeres-Verordnungsblatt; 40; Teil C; Nr. 728; S. 251)


    Die Ausbildung und Prüfung für Klasse 2 können, wenn Kraftfahrzeuge über 3,5 t nicht verfügbar sind, auch auf Lastkraftwagen bis zu 3,5 t Eigengewicht mit 2achsigem Anhänger vorgenommen werden, da nach §5 StVZO die Bedingungen der Klasse 2 auch bei Zügen mit mehr als drei Achsen erfüllt sind.


    Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres; 24.06.1940

    B 46e AHA/Ag K/M (VIIIa).


    b) Fahrausbildung für Klasse 2

    (Gültig für das Feld- und Ersatzheer)

    (Heeres-Verordnungsblatt; 41; Teil C; Nr. 192; S. 251 und 41: Teil C; S. 116)


    Nach Heeres-Dienstvorschrift 472 Ziffer 43 ist für die Klasse 2 auf Kraftfahrzeugen der Klasse 3 und 2 auszubilden. Diese Anordnung führt im Kriege zu Schwierigkeiten, wenn in verhältnismäßig kurzer Zeit eine größere Zahl von Kraftfahrern für Klasse 2 ausgebildet werden muss. Während der Dauer des Krieges kann daher, abweichend von vorerwähnten Bestimmungen, nur für Klasse 2 ausgebildet werden, wenn die zur Verfügung stehende kurze Zeit eine Ausbildung auf Kraftfahrzeugen der Klasse 3 und 2 nicht zulässt.


    Es wird noch darauf hingewiesen, dass nach §5 (2) der StVZO der Führerschein der Klasse 2 auch zum Führen der Klasse 3 berechtigt.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 27.02.1941

    B 46e - AHA/Ag K/M (VIIIa).


    c) Fahrausbildung für das kleine Kettenkraftrad

    (Heeres-Verordnungsblatt; 40 Teil C; Nr. 1263; S. 529 und 4; Teil C; Nr. 858; S. 583)


    Zum Führen des kleinen Kettenkraftrades (Sd.Kfz. 2) ist der Wehrmacht-Führerschein Klasse 3 (Halbkettenfahrzeug) erforderlich.


    Bei der ersten Übernahme ist eine kurze Ausbildung, die sich insbesondere auf die Bedienung des Gashebels erstreckt, erforderlich.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 03.12.1940

    B 46e AHA/Ag K/M (VIIIa).


    2. Wehrmachtangehörige mit Zivil-Führerschein

    (Heeres-Verordnungsblatt; 39 Teil C; Nr. 855; S. 311 und Heeres-Mitteilung; 40; Nr. 453; S. 181)


    Wehrmachtangehörige, die den Zivil-Führerschein besitzen und über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen, sind ohne ergänzende Ausbildung berechtigt, Wehrmacht-Kraftfahrzeuge der gleichen Klasse zu führen. Wenn sich der Führer der Einheit oder, soweit dies möglich, ein WKS (Wehrmachts-Kraftfahr-Sachverständiger) oder Hilfs-WKS von der ausreichenden Fahrpraxis überzeugt haben, ist der Wehrmacht-Führerschein zu erteilen. Einer besonderen Prüfung bedarf es nicht.


    3. Wehrmacht-Führerscheine und Führerschein-Listen

    (Heeres-Mitteilung; 41; Nr. 1131)


    Die Ausfertigung der Wehrmacht Führerscheine sowie die Führung der Führerscheinlisten darf beim Ersatzheer mit Ausnahme der vollmotorisierten Truppenteile und Waffenschulen mit Kraftfahr-Lehrpersonal nur durch die zuständigen Wehrkreis-Kommandos erfolgen.


    Im Übrigen gelten nachstehende Richtlinien:

    “Wehrmacht-Führerscheine” (Gültig für das Feld- und Ersatzheer)

    (Heeres-Mitteilung; 1940; Nr. 453; S. 181)


    (1) Der Wehrmacht-Führerschein gilt auch während der Kriegsdauer mit nachstehenden Vereinfachungen weiter:


    a) Verkehrsstrafen sind nicht mehr einzutragen.


    b) Auf das Lichtbild kann bei Führerscheinen, die beim Feldheer erworben wurden, verzichtet werden; dafür ist an dieser Stelle einzusetzen:

    • Lichtbild entfällt gemäß § 70 Absatz 2 StVZO und Zusatz:
    • Nur gültig in Verbindung mit dem Soldbuch.
    • Der Rand des Führerscheins ist zu beschneiden, so dass er in den Klappdeckel des Soldbuches hineinpasst.
    • Standort und Unterkunft sind nicht auszufüllen.

    (2) Für die Ausfertigung der Wehrmacht-Führerscheine sowie die Führung der Führerschein-Listen sind beim Feldheer die Truppenteile bis zum Bataillon abwärts einschließlich oder ähnliche Verbände zuständig (z. B. Divisions-Nachschubführer).


    Die Führer- und Fahrerscheinliste ist bei Auflösung des Truppenteils an den Ersatztruppenteil und von diesem an das zuständige Wehrkreis-Kommando abzugeben. Die Listen müssen vor Abgabe abgeschlossen und vom Führer der Truppe unterschrieben und gestempelt sein.


    (3) Muss beim Feldheer in dringenden Fällen - insbesondere bei Kampfhandlungen - einem Wehrmachtangehörigen, der nicht im Besitz eines Führerscheins ist, vorübergehend das Fahren eines Kfz. befohlen werden, so ist ihm ein befristeter schriftlicher Befehl auszuhändigen. Dieser Befehl dient zum Schutz des Fahrers gegen etwaige Schadenersatzansprüche. Er darf vom Führer der Einheit bis zum Kompanie- usw. Führer abwärts ausgestellt werden.


    (4) Der Besitz, die Erteilung und Erweiterung von Wehrmacht-Führerscheinen sind in der Truppen- bzw. Kriegsstammrolle und im Wehrpass zu vermerken unter Angabe der Dienststelle bzw. des Truppenteils, von dem der WFSch ausgestellt worden ist, des Zeitpunktes der Ausstellung und der Listennummer.


    (5) Ersatzstücke für verlorengegangene Scheine sind von der Dienststelle auszufertigen, der der Inhaber am Tage des Verlustes angehört. Als Unterlagen dienen die Eintragungen zu 4.


    (6) Einholen von Auskunft bei der “Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen” sowie das Führen eines Ausbildungsnachweises ist nicht mehr erforderlich.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 01.04.1940

    B 46e AHA/Ag K/M VIII (VIIIa).


    Der Wehrmacht-Führerschein gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses und berechtigt nur zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse, für die er ausgestellt ist. Er ist bei der Entlassung einzuziehen und an das zuständige Wehrbezirks-Kommando abzugeben. Der entlassene Kraftfahrer mit Wehrmacht-Führerschein erhält auf Antrag eine Bescheinigung, die er zur Erlangung eines Zivil-Führerscheins der Verwaltungsbehörde vorzulegen hat. Die beantragte Bescheinigung ist für alle Ausscheidenden ohne Ausnahme auszustellen. Zuvor ist bei der Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen nach Muster 6 Heeres-Dienstvorschrift 472 Auskunft einzuholen.


    Bei der Entziehung von Wehrmacht-Führerscheinen sind nachstehende Bestimmungen zu beachten:


    a) (Heeres-Verordnungsblatt; 39; Teil C; Nr. 1152; S. 440)


    Während des Krieges sind im Ersatzheer nur die Wehrkreis-Kommandos zur Entziehung des Wehrmacht-Führerscheins befugt. Bei dem Mangel an Kraftfahrern bei der Wehrmacht ist von der Entziehung des Wehrmacht-Führerscheins nach Heeres-Dienstvorschrift 472 Nr. 19 nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.


    Mit Rücksicht auf die besonders gelagerten Verhältnisse wird in der Regel die vorübergehende Abnahme des Führerscheins durch den Disziplinarvorgesetzten und die anderweitige Verwendung des Kraftfahrers in seiner Einheit für einen bestimmten Zeitraum - mindestens 3 Monate - ausreichen, da hierdurch der Zweck, die Allgemeinheit vor gewissenlosen Fahrern zu schützen, erreicht wird. Vergleiche auch Heeres-Dienstvorschrift 472 Anhang 1 Nг. 10.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 15.11.1939

    B 46e In 6 (VIa)


    b) (Heeres-Verordnungsblatt; 40; Teil C; Nr. 532; S. 180)


    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Feldheer mit der Maßgabe, dass für die Entziehung des Wehrmacht-Führerscheins von Angehörigen des Feldheeres einschließlich der Heerestruppen die Armee-Oberkommandos zuständig sind, in deren Bereich der Truppenteil im Zeitpunkt der Antragstellung untergebracht ist.


    Zur Entziehung des Zivil-Führerscheins sind die Wehrmacht-Dienststellen nicht befugt.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 24.04.1940


    Quelle: Allgemeine-Heeresmitteilungen; 9. Jahrgang; Berlin, den 21.01.1942; Ausgabe 2


    Fortsetzung folgt...


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung…


    II. Ausländische Zivilkraftfahrer


    Ausländische Zivil-Kraftfahrer erhalten keinen Wehrmacht-Führerschein. Für sie gelten nachstehende Richtlinien:


    1. Führen von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen im besetzten Gebiet

    (Heeres-Verordnungsblatt; 41; Teil C; S. 4 Nr. 19)


    Der Mangel an Kraftfahrern im besetzten Gebiet bringt es mit sich, dass außer deutschen Zivilisten mit deutschen Zivil-Führerscheinen auch ausländische Zivil-Fahrer in Ausnahmefällen Wehrmacht-Kraftfahrzeuge führen müssen.


    (1) Ausländer

    a) Die zum Führen von Wehrmacht-Fahrzeugen herangezogenen ausländischen Zivil-Fahrer müssen möglichst Berufsfahrer sein.


    Nachdem sich der Führer der Einheit, Dienststellenleiter oder WKS durch eine gründliche Prüfung von der Fahrfertigkeit der Zivil-Fahrer überzeugt hat, ist ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.


    Aus dieser muss hervorgehen, dass der betreffende Zivil-Fahrer für eine befristete Zeit mit der Führung des Kraftfahrzeuges WH Nr. … beauftragt wird.


    Daneben ist für jede Fahrt ein Fahrbefehl nach dem vorgeschriebenen Muster auszustellen.


    Für ausländische Zivilkraftfahrer ist in der Regel die Begleitung von deutschen Wehrmachtangehörigen erforderlich, besonders für Fahrten außerhalb des Standortes.


    b) Die Führung von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen durch Kriegsgefangene ist verboten. Lässt sich im besetzten Gebiet in Einzelfällen die Heranziehung von Kriegsgefangenen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Wehrmacht nicht umgehen, so ist Begleitung und scharfe Aufsicht erforderlich. Es gelten dann die Bestimmungen zu 1a.


    (2) Deutsche

    Deutsche Zivilpersonen, die den Zivil-Führerschein der betreffenden Klasse besitzen, dürfen in Ausnahmefällen Wehrmacht-Fahrzeuge führen. Für sie gelten die Bestimmungen zu 1a.


    Diese Richtlinien gelten nur für die besetzten Gebiete.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 27.12.1940


    2. Lenken von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen durch ausländische Zivil-Kraftfahrer im Heimat-Kriegsgebiet

    (Heeres-Verordnungsblatt; 41; Teil C; Nr. 857; S. 583)


    Der Mangel an Arbeitskräften zwingt dazu, im Heimat-Kriegsgebiet ausländische Zivil-Kraftfahrer mit der Führung von Wehrmacht-Kraftfahrzeugen zu beauftragen. Da der Bedarf an Kraftfahrern und die Durchführung geplanter Maßnahmen in der Regel sehr dringlich sein wird, wird abweichend von § 15 in Verbindung mit §4 StVZO und § 4 der Internationalen VO. nachstehende Sonderregelung im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrs-Ministerium getroffen:


    Die herangezogenen Kraftfahrer müssen möglichst Berufsfahrer sein. Die Fahrer sind über die wesentlichen Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsrechts (hauptsächlich Verkehrszeichen und Vorfahrtrecht) so gründlich, als nach den Umständen irgend möglich, zu unterrichten.


    Nachdem sich der Führer der Einheit bzw, der Dienststellen-Leiter oder WKS (Hilfs-WKS) durch eine gründliche Prüfung von der Fahrfertigkeit des Zivil-Kraftfahrers und auch davon überzeugt hat, dass der Kraftfahrer die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung im wesentlichen beherrscht, stellt er ihm eine entsprechende Bescheinigung aus.


    Aus dieser muss hervorgehen, dass der Kraftfahrer im Besitze des ausländischen Führerscheins der Klasse ... usw., und berechtigt ist, ein Wehrmacht-Kraftfahrzeug der Klasse ... zu führen.


    Diese Bescheinigung gilt nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bzw. Einheit. Daneben ist für jedes Jahr ein Fahrbefehl nach dem vorgeschriebenen Muster auszustellen. Die Erteilung von Wehrmacht-Führerscheinen hat zu unterbleiben.


    Für ausländische Zivil-Kraftfahrer ist in der Regel die Begleitung von deutschen Wehrmachtangehörigen erforderlich, besonders für Fahrten außerhalb des Standortes. Der Kraftfahrer muss sich außer mit vorerwähnter Bescheinigung auch mit dem ausländischen Führerschein ausweisen.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 26.09.1941


    III. Verlust von Führerscheinen

    (Heeres-Verordnungsblatt; 40; Teil C; Nr. 1018; S. 374)


    Der Verlust von Führerscheinen braucht dem Oberkommando des Heeres während des Krieges nicht gemeldet zu werden.


    IV. Wehrmacht-Fahrlehrerscheine

    Für die Ausfertigung der Wehrmacht-Fahrlehrerscheine und Führung der Fahrlehrerscheinlisten ist im Heimat-Kriegsgebiet nur das Wehrkreis-Kommando zuständig.


    Die in Abschnitt I 3 getroffenen Anordnungen wegen der Vermerke über Besitz, Erteilung und Erweiterung in der Kriegsstammrolle usw., sowie über den Verlust des Wehrmacht-Führerscheines gelten sinngemäß auch für den Wehrmacht-Fahrlehrerschein.


    Der Wehrmacht-Fahrlehrerschein berechtigt nur zum Ausbilden von Wehrmacht-Kraftfahrern der Klasse, für die er ausgestellt ist.


    V. Ausbildung von Wehrmacht-Kraftfahrern als Führer von Kraftfahrzeugen mit Gas-Generatorantrieb

    (z. B. Holzgas).


    Zur Wartung und Führung von Holzgas-Generator-Fahrzeugen sind nur Wehrmacht-Kraftfahrer berechtigt, die


    a) an einem Umschulungslehrgang der Wehrmacht mit Erfolg teilgenommen haben oder


    b) einen Berechtigungsschein des NSKK, für Holzgas-Generator-Fahrzeuge besitzen.


    Der Wehrmacht-Führerschein ist auf S. 4 durch den Zusatz “Berechtigt zur Wartung und Führung von Holzgas-Generator-Fahrzeugen" entsprechend zu ergänzen.


    Eine erneute Nachprüfung der Wehrmacht-Fahrer zu b) ist nicht erforderlich.


    Heeres-Mitteilung; 41; Nr. 339; S. 172


    Quelle: Allgemeine-Heeresmitteilungen; 9. Jahrgang; Berlin, den 21.01.1942; Ausgabe 2


    Gruß
    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: