Flugmelde-Helferinnenschaft - Aufstellung

  • Guten Tag zusammen,



    Marineverordnungsblatt vom 15.05.1941

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    250. Aufstellung der Flugmelde-Helferinnenschaft der Kriegsmarine


    Entsprechend der mit L. V. Bl. 1941 Nr. 11 Seite 162 Ziffer 253 vom 10.03.1941 angeordneten Bildung der Luftnachrichten-Helferinnenschaft wird für den Bereich der Kriegsmarine angeordnet:


    1.) Mit sofortiger Wirkung wird die - Flugmelde-Helferinnenschaft -- (Flum.Helferinnenschaft) - der Kriegsmarine gebildet.


    Sie umfasst die im Flugmeldedienst eingesetzten weiblichen Hilfskräfte.


    2. Das Personal für die Flugmelde-Helferinnenschaft wird auf Grund der Luftschutzgesetzgebung verpflichtet.


    3. Die Angehörigen der Flugmelde-Helferinnenschaft gehören zum Wehrmachtgefolge, das den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches und der Marinedisziplinarstrafordnung unterliegt. — Sie tragen eine einheitliche Dienstbekleidung. —


    4. Entsprechend der Art der dienstlichen Verwendung, der Bewährung und der Dauer der Dienstleistung werden folgende Dienstbezeichnungen eingeführt:


    — Flum. Anwärterin

    — Flum. Helferin

    — Flum. Oberhelferin

    — Flum. Haupthelferin

    — Flum. Führerin

    — Flum. Oberführerin

    — Flum. Hauptführerin

    — Flum. Stabsführerin.


    5. Folgende täglichen Barvergütungssätze — vgl. lfd. Nr. 1 M.V.Bl. 1940 Seite 634/35 — sind außer den sonstigen Entschädigungen — vgl. lfd. Nr. 2,3,4 der genannten Anlage — zu zahlen:

    Verg. Gr.RM
    Anwärterin10,50
    Helferin21,00
    Oberhelferin (Aufsichtshelferin)2a1,20
    Haupthelferin (Untergruppenführerin)31,50
    Führerin (Gruppenführerin)3a1,70
    Oberführerin (Heimleiterin o. K.F.)42,00
    Hauptführerin (Kameradschaftsführerin)4a2,20
    Stabsführerin (Ausbilderin)52,50


    6. Flum. Helferinnen werden eingesetzt:


    — in Flugwachtkommandos,

    — bei Ausbildungsstellen für Flum. Helferinnen,

    — bei Kommandostellen der Kriegsmarine.


    7. Organisation der Flugmelde-Helferinnenschaft:


    a) Die eingesetzten Flum.Helferinnen werden zu einer — Kameradschaft der Flum. Helferinnen zusammengefasst. Sie bildet eine in sich geschlossene Gemeinschaft und wird durch eine Flum. Oberführerin als Kameradschaftsführerin geführt. Die Kameradschaft der Flum. Helferinnen wird für den Einsatz in Flugwachkommandos von den zuständigen Marinestationskommandos aufgestellt.


    b) Die Kameradschaft der Flum. Helferinnen gliedert sich in


    — 1 Führungsgruppe und

    — 4 Einsatzgruppen.


    Die Führungsgruppe besteht aus

    Anführerin
    1 Flum. Haupthelferin als 1. Schreiberin
    1 Flum. Helferin für je 100 Angehörige einer Kameradschaft als Schreibhilfe
    1 Flum. Haupthelferin als Helferin für das Wirtschafts- und Kassenwesen
    1 Flum. Haupthelferin als Gesundheitspflegerin


    Bestehen für Flum. Helferinnen Gemeinschaftsunterkünfte, so tritt zu der Führungsgruppe für jede mit mindestens 50 Flum. Helferinnen ständig belegte Unterkunft


    — 1 Flum. Haupthelferin als Heimleiterin —


    Die Einsatzgruppe ist derjenige Teil einer Kameradschaft, der in einer Dienstpflicht eingesetzt wird. Sie wird geführt von


    — 1 Flum. Führerin als Gruppenaufsicht —


    Die Stärke der Einsatzgruppe richtet sich nach der Zahl der Betriebsposten, die in einer Dienstschicht mit Flum. Helferinnen zu besetzen sind.


    c) Dienststellenleiter und Gefolgschaftsführer für eine Kameradschaft ist der mit der Führung beauftragte Offizier der Dienststelle, bei welcher die Flum. Helferinnen eingesetzt sind.


    d) Disziplinarvorgesetzter kann nur ein Offizier mit Disziplinarstrafbefugnissen sein. Er ist durch die zuständige Kommandobehörde für jede Kameradschaft namentlich zu bestimmen.


    8. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Angehörigen der Flugmelde-Helferinnenschaft ist in der Luftschutzgesetzgebung bzw. durch die Tarifordnung und die Notdienstverordnung geregelt.


    Einzelheiten werden in Dienstordnungen, die durch O.K.M. herauszugeben sind, festgelegt.


    9. Die Einheiten der Flugmelde-Helferinnenschaft führen zu ihren Dienstbezeichnungen die Bezeichnung der Dienststellen, bei der sie eingesetzt sind (z.B. Kameradschaft der Flum. Helferinnen des Fluko Kiel).


    Sie sind Angehörige der Truppeneinheit, der die Dienststelle untersteht.


    10.) Durchführung durch die Marinestationskommandos.


    11.) Meldung der Durchführung durch Marinestationskommandos zum 15.06.1941 an O.K.M.


    (A. I. Ls. Nr.1211 v. 10.4.41.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. vom 01.07.1942

    Quelle: germandocsinrussia


    545. Aufstellung der Flugmeldehelferinnenschaft der Kriegsmarine


    Berichtigung.


    1. M.V.Bl. 1941 Seite 305 Nr. 250 ist handschriftlich wie folgt zu berichtigen:


    a) Ziffer 4, Zeile 6: streiche: „Flum. Anwärterin“ ,


    b) Ziffer 4, Zeile 13: streiche: „Flum. Stabsführerin“ ,


    c) Ziffer 5: streiche den Wortlaut von „Anwärtrin“ bis zum Schluss der Ziffer und setze dafür folgenden neuen Wortlaut, der mit Wirkung vom 1. Juli 1942 in Kraft tritt:


    Verg. Gr.RM
    Flum. Helferin bis zur
    Vollendung des 16. Lebensjahres
    10,50
    Flum. Helferin soweit nicht
    in Verg. Gr. 1
    21,00
    Flum. Oberhelferin2a1,20
    Flum. Haupthelferin31,50
    Flum. Haupthelferin nach
    mehrjähriger Bewährung
    3a1,70
    Flum. Führerin42,00
    Flum. Oberführerin4a2,20
    Flum. Hauptführerin52,50


    2. Neueingestellte Flum. Helferinnen sind sogleich nach diesen neuen Sätzen zu entschädigen. Soweit Flum. Helferinnen bisher anders eingestuft worden sind, behält es für die zurückliegenden Zeit kein Bewenden.


    (Skl.Qu.A.I.L.V. flum Nr. 1854 v. 9.6.42.)



    Gruß Marga