Honorare für Bücher, Broschüren, Bildwerke usw.

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    Allgemeine Heeresmitteilungen vom 07.10.1942


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    824. Honorare für Bücher usw. über den gegenwärtigen Krieg


    Eine einheitliche straffe Regelung für Honorarzahlungen aus schriftstellerischer Tätigkeit an Soldaten hat sich als notwendig erwiesen. Ich befehle deshalb für den Gesamtbereich des Heeres:


    I.

    1.) Heeresangehörige, die in dienstlichem Auftrage mit dienstlich zur Verfügung gestellten Unterlagen in ihren Dienststunden Bücher, Broschüren, Bildwerke usw. verfassen (z. B. Zusammenstellung von Erlebnisberichten) sind nicht berechtigt, Herausgeber- oder Verfasserhonorare unmittelbar zu empfangen. Die Arbeiten werden Eigentum der Dienststelle und von ihr entsprechend weiter verwertet. Der Erlös wird einem Honorarkonto beim Oberkommando des Heeres zugeführt.


    2.) Heeresangehörige, die zwar nicht in dienstlichem Auftrag, jedoch mit dienstlich ihnen zugänglichen Unterlagen außerhalb der festgelegten Dienststunden Bücher, Broschüren, Bildwerke usw. erfassen, erhalten einen im Einzelfall festzulegenden Prozentsatz des Herausgeber- oder Verfasserhonorars ausgezahlt, der Rest wird dem Honorarkonto zugeführt.


    3.) Heeresangehörige die außerhalb der festgelegten Dienststunden ohne dienstlichen Auftrag und ohne dienstlich zur Verfügung gestellte Unterlagen aus freier Schöpfung Bücher, Broschüren, Bildwerke usw. verfassen, erhalten das Verfasserhonorar, von dem 10% dem Honorarkonto zufließen.


    4.) Für besonders gelungene und wertvolle Arbeiten gemäß Ziffern 1 und 2 erhalten die Herausgeber oder Verfasser eine Sonderprämie, deren Höhe sich im einzelnen nach der Wertstufe der Arbeit richtet, aus dem Fonds gezahlt.



    II.

    Die Entscheidung über die Honorarverteilung im einzelnen und über das Honorarkonto behalte ich mir vor.



    III.

    Mit Vorbereitung und Durchführung meiner Entscheidungen über die Honorarverteilung und die Verwendung des Honorarkontos (einschließlich der Zahlung von Sonderprämien) beauftrage ich den General z.b.V. beim Oberkommando des Heeres.



    IV.

    Der für Prüfung der sachlichen Richtigkeit zuständige Vorgesetzte des Verfassers legt in jedem Einzelfall einen Vorschlag an General z.b.V. beim O.K.H. vor, der auf folgende Punkte einzugehen hat:


    1.) Welcher Honoraranteil soll dem Verfasser oder Herausgeber in Würdigung seiner Eigenleistung zugebilligt werden? Wird die Zahlung einer Sonderprämie vorgeschlagen?


    2.) Welche Mitarbeiter an dem Buch, Bildwerk usw. sollen für gelieferte Beiträge (z. B. Erlebnisberichte, Fotos, Zeichnungen usw.) berücksichtigt werden (durch Honorarteile oder Überlassung von Freiexemplaren des Werkes)?


    3.) Welche von den in den Büchern behandelten Truppen und Einzelpersonen, die an Waffenerfolgen beteiligt waren, sollen bedacht werden (z. B. auch Hinterbliebene, Verwundete usw.)?


    4.) Welche allgemeinen Unkosten des Verfassers sind entstanden? Diese werden in vollem Umfange ersetzt.


    5.) Welche Beträge aus dem Honorarkonto sollen für die allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen (allgemeine Hinterbliebenenstiftung der Wehrmacht, WHW., Rotes Kreuz, NSV.) verwendet werden?



    V.

    General z.b.V. beim O.K.H. wird durch O.K.W./ J von der Freigabe der Manuskripte benachrichtigt. Anfallende Honorare sind auf das „Honorarkonto O.K.H.“, Postcheckkonto Berlin …… einzuzahlen bzw. zu überweisen. (Nummer wird noch bekanntgegeben).



    VI.

    Die Honorarzahlungen für Aufsätze in der Tagespresse und in Zeitschriften werden von dieser Regelung nicht betroffen.



    VII.

    Die für die Propagandatruppen des Heeres durch die O.K.W./ W Pr verfügte Sonderregelung wird durch diesen Erlass nicht berührt.



    Keitel

    Generalfeldmarschall



    Gruß Marga