Einsatz von Urlaubern bei Luftangriffen

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    Heeres-Verordnungsblatt vom 02.01.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    2. Einsatz von Urlaubern bei Luftangriffen


    — O.K.W. Nr.2420/42 geh. ObdL/LS — WFSt/Org (I) — vom 04.12.1942

    — H.V.Bl. 1941 Teil A Nr. 20 —


    I.

    Da größere Teile der Ersatztruppen des Heeres und der Luftwaffe aus dem Heimatkriegsgebiet in die besetzten Gebiete verlegt wurden, ist die Gestellung der Wehrmachthilfskommandos bei Notständen im bisherigen Umfange nicht überall möglich. Die Bereitstellung der Wehrmachthilfskommandos gem. Anlage 1 des „Merkblatt über den Luftschutz im Heimatkriegsgebiet“ ist daher überall erneut zu regeln. Auf Erlass O.K.W. WFSt/Org I Nr. 3944/42 v. 24.10.42 (In 9 Nr. 8752/42 v. 05.11.42) wird hingewiesen.


    II.

    Darüber hinaus sind als Ausgleich die sich in den einzelnen Standorten jeweils aufhaltenden Urlauber bei Fliegeralarm einzusetzen. Zu diesem Zweck wird als Ergänzung des Bezugserlasses befohlen:


    1. Alle Urlauber haben sich bei Fliegeralarm mit Gasmasken zum Luftschutzdienst zur Verfügung zu stellen bei Aufenthalt:


    - a) in Wohnhäusern zur Unterstützung des Luftschutzwartes,


    - b) auf der Straße, in Gaststätten, Theatern, Lichtspielhäusern usw. sofort auf der Wache der nächstgelegenen Wehrmachtanlage oder zur Unterstützung des Luftschutzwartes des nächsten öffentlichen Luftschutzraumes bzw. LS-Bunkers.


    Mit der Zurverfügungstellung gelten die Urlauber als zum Luftschutz herangezogen. Erforderlichenfalls erteilt der Wehrmachtstandortälteste bzw. Wehrmachtkommandant nähere Weisungen.


    2. Alle Wehrmachturlauber erhalten auf dem Urlaubsschein oder Marschbefehl die Anweisung, sich unaufgefordert an ihrem Aufenthaltsort zum Luftschutzdienst zur Verfügung zu stellen.


    3. In den öffentlichen Luftschutzräumen und LS-Bunkern wird durch Aushänge auf die Hilfspflicht der Urlauber hingewiesen.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE), 16.12.42

    — 40 d 20 — In 9 (IIc)


    Gruß Marga