Vorbehaltsschlafwagenabteile für die Wehrmacht

  • Guten Tag zusammen,



    Heeresverordnungsblatt vom 27.08.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    475. Vorbehaltsschlafwagenabteile für die Wehrmacht


    Die Zuteilung von Bettplätzen in den der Wehrmacht vorbehaltenden Schlafwagenabteilen erfolgt zur Beseitigung von Unstimmigkeiten in Zukunft nach folgenden Richtlinien:


    1.) Die Vorbehaltsschlafwagenplätze für die Wehrmacht werden nur zur Verfügung gestellt, wenn Schlafwagenbenutzung aus dienstlichen Gründen notwendig und vom Disziplinarvorgesetzten befohlen ist.


    2.) Nach Ermessen der zuteilenden Stelle kann schriftliche Vorlage der Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten verlangt werden.


    3.) Die Vorbehaltsschlafwagenplätze für die Wehrmacht sind in erster Linie Wehrmachtsangehörigen zur Verfügung zu stellen. Angehörigen des Wehrmachtgefolges im allgemeinen also nur, soweit nach Deckung des Bedarfs von Wehrmachtangehörigen noch Betten unbelegt sind.


    4.) Die Zuteilung der Schlafwagenplätze hat unter Berücksichtigung des Dienstgrades und der dienstlichen Stellung der Anfordernden zu erfolgen.


    5.) Um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten, soll jedoch die Anwendung der Richtlinien gemäß 1.) bis 4.) in beweglicher Anpassung an die jeweils vorliegenden Verhältnisse erfolgen. Es kann danach unter Umständen ein Angehöriger des Wehrmachtgefolges, der in besonders verantwortlicher Aufgabe reist, vor einem Wehrmachtangehörigen berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber haben die über die Vorbehaltsschlafwagenplätze verfügenden Dienststellenleiter fallweise in eigener Verantwortung zu treffen.


    6. Den Gesichtspunkten unter 1.) bis 5.) entsprechend sind die Schlafwagenplätze im Zuge der Anforderungen zunächst nur unter dem Vorbehalt einer möglicherweise anderweitigen Zuteilung abzugeben.


    Einsprüche gegen die nach vorstehenden Richtlinien vorgenommenen Zuteilungen bei den mit der Verteilung der Vorbehaltsschlafwagenplätze beauftragten Dienststellenleitern oder Eingriffe in deren Entscheidungen sind unzulässig.


    Desgleichen sind Sicherstellungen für einen gegebenenfalls zu erwartenden Bedarf bestimmter Dienststellen oder Personen unstatthaft.


    Anforderungen von Schlafwagenplätzen sind ausschließlich an die beauftragten Wehrmachtdienststellen zu richten. Für die Vergebung von Schlafwagenplätzen ab Berlin sind zuständig:


    für das Heer:

    Reisestelle O.K.H.,

    Bendlerstraße

    Fernsprecher 21 81 91,

    App. 4425 oder 5711


    für die Kriegsmarine:

    Reisestelle O.K.M.,

    Tirpitzufer (Shellhaus)

    Fernsprecher 21 38 84


    für die Luftwaffe:

    Reisestelle R.L.M.

    Reichsluftfahrtministerium,

    Leipziger Straße;

    Fernsprecher 12 00 47, App. 3780


    für den O.K.W.-Bereich:

    Reisestelle O.K.W.,

    Graf-Spee-Straße 9

    Fernsprecher 12 61 81

    App. 61 532 oder 61 534



    O.K.W., 23.07.43

    — 4992/43 — W Allg (IIc) —


    Bekanntgegeben


    O.K.H., 06.08.43

    — 43 s 12 — Gen St d.H/Chef Trspw/Verk Abt (IV3)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    MVBl. vom 15.07.1944

    Quelle: germandocsinrussia



    326. Schlafwagenbenutzung


    Der Reichsverkehrsminister hat zur Sprache gebracht, dass die Zahl der Bettplarzbestellungen im Reiseverkehr mit Beginn der warmen Jahreszeit wieder erheblich angewachsen ist. Da Schlafwagenplätze nur für kriegswichtige Reisen in Anspruch genommen werden dürfen und diese im allgemeinen nicht jahreszeitlich bedingt sind, muss gefolgert werden, dass bei Ausstellung der Bescheinigung über die Notwendigkeit der Schlafwagenbenutzung nicht immer der erforderliche scharfe Maßstab angelegt wird. Das hat bereits dazu geführt, dass für viele wirklich kriegswichtige Reisen die erforderlichen Schlafwagenplätze nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.


    Die im MVBl. 1943 S.345 Nr. 520 erlassenen Bestimmungen werden daher in Erinnerung gebracht. Es ist notwendig, die Schlafwagenbenutzung auf das Äußerste einzuschränken. Der Schlafwagen darf — bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen — nur in Anspruch genommen werden, wenn zwischen dringenden Dienstgeschäften an mehreren Orten eine so kurze Zeitspanne liegt, dass die Benutzung von Tageszügen nicht in Betracht kommt, andererseits aber die Benutzung von Abteilwagen in Nachtzügen auch eine nicht mehr zumutbare Belastung für den Reisenden sein würde, was bei Fahrzeiten unter 7 Stunden nicht anzunehmen ist.


    (MarWehr/Tr. IIvi. Nr. 5167 v. 29.6.44.)



    Gruß Marga