Reserverführer-Nachwuchs

  • Guten Abend zusammen,


    Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.02.1944

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    87. Reserveführer-Nachwuchs


    Mit Genehmigung des Reichsführers-SS wird folgende Änderung der „Laufbahnbestimmungen für Führer und Unterführer der Waffen-SS für die Dauer des Krieges vom 21.06.1943“ befohlen:


    1.) Ab 01.02.1944 werden in der SS-Führernachwuchslaufbahn der Waffen-SS für SS-Reserveführerbewerber (SS-RFB.) folgende Dienstgrade eingeführt:


    SS-Junker d. Res. (SS-Ju.d.Res.)


    — SS-Standartenjunker d. Res. (SS-Stand.Ju.d.Res.)


    — SS-Standartenoberjunker d. Res. (SS-Stand.Ob.Ju.d.Res.)


    Die Bezeichnung „Reserveführeranwärter der Waffen-SS (RFA.)“ entfällt.


    Sämtliche derzeitigen vom SS-FHA, Amt XI ernannten Reserveführeranwärter der Waffen-SS gelten ab 01.02.1944 als in „SS-Standartenoberjunker d. Res.“ umbenannt und befördert; die Wehrkarteimittel und Personalunterlagen sind von den Einheiten entsprechend zu ändern.


    2.) Die einheitliche Erziehung und Ausbildung der Reserveführeranwärter außerhalb der Einheiten erfolgt nach Weisungen des Amtes XI:


    a) in Führerbewerber-Lehrgängen (FB.-Lg.)

    von 10 Wochen Dauer in noch zu bestimmenden Ausb. u. Ers. Einheit oder Schule, bei welcher der Lehrgang durchgeführt wurde, zum SS-Junker d.Res. befördert.


    Reserveführerbewerber, welche ausnahmsweise ohne Teilnahme an einem F.B.-Lehrgang zum K.R.JL. kommandiert werden, sind dort bei Eignung im Anschluss an die 1. Beurteilungsbesprechung durch den Kommandeur der Waffenschule zum SS-Junker d.Res. zu befördern.


    b) in Kriegs-Reservejunker-Lehrgängen (K.-R.J.L.)

    von 17 Wochen Dauer in den Waffenschulen. Während der K.-RJL. finden folgende Beförderungen statt:


    nach der 2. Beurteilungsbesprechung zum

    — SS-Standartenjunker d. Res.

    Durch den Kommandeur der Affenschule,

    nach bestandener Schlussprüfung zum

    — SS-Standartenoberjunker d. Res.

    durch den Chef des Amtes XI im SS-FHA.


    3.) Nach Abschluss des K.-RJL. werden die SS-Stand.Ob.Ju.d.Res. zu den Truppenteilen versetzt. Teilnahme an einem Oberjunker-Lehrgang ist in der Regel nicht erforderlich.


    Die Beförderung zum SS-Untersturmführer d.R. erfolgt frühestens nach 2 Monaten lehrgangsweise. Beförderungsvorschläge der Einheiten brauchen nicht eingereicht zu werden.


    4.) Ab 01.02.1944 sind alle Reserveführerbewerber oder SS-Unterführer d.Res. vor Einreichung eines Beförderungsvorschlages zum SS-Ustuf.d.Res. zum SS-Standartenoberjunker d.Res. zu befördern.


    Die Beförderung zum SS-Standartenoberjunker d.Res. erfolgt ausschließlich durch den Chef des Amtes XI im SS-FHA.


    5.) Ausnahmsweise Befreiung der Reserveführerbewerber von der Teilnahme an einem Kriegs-Reservejunker-Lehrgang.


    Vorschläge für Beförderungen zum SS-Standartenoberjunker d.Res. unter Verzicht auf Teilnahme an einem Res. Junkerlehrgang (z. B. Tapferkeit vor dem Feinde, hervorragende Leistungen als Ausbilder, ROA (Reserve-Offizieranwärter) in der deutschen oder einer ausländischen Wehrmacht) sind auf besonders zu begründende Ausnahmefälle beschränkt und mit eingehender Beurteilung dem SS-FHA, Amt XI einzureichen (vgl. „Laufbahnbestimmungen für Führer und Unterführer der Waffen-SS für die Dauer des Krieges“).


    Nach zweimonatiger Bewährung als SS-Standartenoberjunker d.Res. ist die Beförderung zum SS-Untersturmführer d. Res. bei SS-FHA, Amt V Abt. IIa zu beantragen. Bei besonderen Leistungen oder bei Verwundung kann der Vorschlag zur Beförderung zum SS-Untersturmführer d. Res. auch unmittelbar nach der Beförderung zum SS-Standartenoberjunker d. Res. dem SS-FHA, Amt V Abt. IIa vorgelegt werden.



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  • 6.) SS-Junker d. Res. tragen Uniform, Truppenkennzeichen und Dienstgradabzeichen eines SS-Unterscharführers ihres Truppenteils; außerdem die Abzeichen für den SS-Führernachwuchs der Waffen-SS


    SS-Standartenjunker d. Res. tragen Uniform, Truppenkennzeichen und Dienstgradabzeichen eines SS-Scharführers ihres Truppenteils; außerdem die Abzeichen für den SS-Führernachwuchs der Waffen-SS.


    SS-Standartenoberjunker d. Res. tragen Uniform, Truppenkennzeichen und Dienstgradabzeichen eines Hauptscharführers ihres Truppenteils, jedoch ohne Tressen oder Borten am Feldblusenkragen, aber mit Mütze, Kragenspiegel und Leibriemen wie für SS-Führer.


    SS-Sturmscharführer legen bei ihrer Beförderung zum SS-Standartenoberjunker d. Res. ihren dritten Stern und die zweite Litze am Kragenspiegel ab.


    7.) SS-Junker d. Res. Werden besoldet

    — wie SS-Unterscharführer


    SS-Standartenjunker d.Res.

    — wie SS-Scharführer


    SS-Standartenoberjunker d. Res.

    — wie SS-Hauptscharführer


    Sofern ein Reserveführerbewerber zum SS-Junker d. Res. befördert wird, behält er seine Bezüge einschließlich Wehrsold, falls er vorher bereits einen entsprechend höheren Truppendienstgrad erworben hat.


    8.) SS-Standartenoberjunker d. Res., die den an einen Führer der Waffen-SS zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügen, sind auf Antrag der Einheit durch den Chef des Amtes XI im SS-FHA aus der Liste der SS-Führerbewerber zu streichen.


    Bei Streichung aus der Liste der SS-Führerbewerber reihen ein


    SS-Junker d. Res.

    — als SS-Unterscharführer d Res.;


    SS-Standartenjunker d. Res.

    — als SS-Oberscharführer d. Res. mit den Gebührnissen eines SS-Oberscharführers;


    SS-Standartenoberjunker d. Res.

    — als SS-Hauptscharführer d. Res. mit den Gebührnissen eines SS-Hauptscharführers; sofern sie vorher den Dienstgrad eines SS-Sturmscharführers hatten, haben sie nach ihrer Streichung diesen Dienstgrad zu führen. Sie haben die Uniform und Dienstgradabzeichen eines SS-Standartenoberjunkers d. Res. abzulegen.


    9.) Vorstehende Regelung gilt für alle Reserve-Führerbewerber, auch, soweit es sich um Versehrte Führerbewerber handelt.


    10.) Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt; die „Laufbahnbestimmungen für Führer und Unterführer der Waffen-SS für die Dauer des Krieges“ sind entsprechend zu ändern.


    11.) Weitere Ausführungsbestimmungen erlässt der Chef des Amtes XI im SS-FHA.


    SS-FHA/Amt XI



    Gruß Marga