Guten Abend zusammen,
Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.02.1944
Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
87. Reserveführer-Nachwuchs
Mit Genehmigung des Reichsführers-SS wird folgende Änderung der „Laufbahnbestimmungen für Führer und Unterführer der Waffen-SS für die Dauer des Krieges vom 21.06.1943“ befohlen:
1.) Ab 01.02.1944 werden in der SS-Führernachwuchslaufbahn der Waffen-SS für SS-Reserveführerbewerber (SS-RFB.) folgende Dienstgrade eingeführt:
— SS-Junker d. Res. (SS-Ju.d.Res.)
— SS-Standartenjunker d. Res. (SS-Stand.Ju.d.Res.)
— SS-Standartenoberjunker d. Res. (SS-Stand.Ob.Ju.d.Res.)
Die Bezeichnung „Reserveführeranwärter der Waffen-SS (RFA.)“ entfällt.
Sämtliche derzeitigen vom SS-FHA, Amt XI ernannten Reserveführeranwärter der Waffen-SS gelten ab 01.02.1944 als in „SS-Standartenoberjunker d. Res.“ umbenannt und befördert; die Wehrkarteimittel und Personalunterlagen sind von den Einheiten entsprechend zu ändern.
2.) Die einheitliche Erziehung und Ausbildung der Reserveführeranwärter außerhalb der Einheiten erfolgt nach Weisungen des Amtes XI:
a) in Führerbewerber-Lehrgängen (FB.-Lg.)
von 10 Wochen Dauer in noch zu bestimmenden Ausb. u. Ers. Einheit oder Schule, bei welcher der Lehrgang durchgeführt wurde, zum SS-Junker d.Res. befördert.
Reserveführerbewerber, welche ausnahmsweise ohne Teilnahme an einem F.B.-Lehrgang zum K.R.JL. kommandiert werden, sind dort bei Eignung im Anschluss an die 1. Beurteilungsbesprechung durch den Kommandeur der Waffenschule zum SS-Junker d.Res. zu befördern.
b) in Kriegs-Reservejunker-Lehrgängen (K.-R.J.L.)
von 17 Wochen Dauer in den Waffenschulen. Während der K.-RJL. finden folgende Beförderungen statt:
nach der 2. Beurteilungsbesprechung zum
— SS-Standartenjunker d. Res.
Durch den Kommandeur der Affenschule,
nach bestandener Schlussprüfung zum
— SS-Standartenoberjunker d. Res.
durch den Chef des Amtes XI im SS-FHA.
3.) Nach Abschluss des K.-RJL. werden die SS-Stand.Ob.Ju.d.Res. zu den Truppenteilen versetzt. Teilnahme an einem Oberjunker-Lehrgang ist in der Regel nicht erforderlich.
Die Beförderung zum SS-Untersturmführer d.R. erfolgt frühestens nach 2 Monaten lehrgangsweise. Beförderungsvorschläge der Einheiten brauchen nicht eingereicht zu werden.
4.) Ab 01.02.1944 sind alle Reserveführerbewerber oder SS-Unterführer d.Res. vor Einreichung eines Beförderungsvorschlages zum SS-Ustuf.d.Res. zum SS-Standartenoberjunker d.Res. zu befördern.
Die Beförderung zum SS-Standartenoberjunker d.Res. erfolgt ausschließlich durch den Chef des Amtes XI im SS-FHA.
5.) Ausnahmsweise Befreiung der Reserveführerbewerber von der Teilnahme an einem Kriegs-Reservejunker-Lehrgang.
Vorschläge für Beförderungen zum SS-Standartenoberjunker d.Res. unter Verzicht auf Teilnahme an einem Res. Junkerlehrgang (z. B. Tapferkeit vor dem Feinde, hervorragende Leistungen als Ausbilder, ROA (Reserve-Offizieranwärter) in der deutschen oder einer ausländischen Wehrmacht) sind auf besonders zu begründende Ausnahmefälle beschränkt und mit eingehender Beurteilung dem SS-FHA, Amt XI einzureichen (vgl. „Laufbahnbestimmungen für Führer und Unterführer der Waffen-SS für die Dauer des Krieges“).
Nach zweimonatiger Bewährung als SS-Standartenoberjunker d.Res. ist die Beförderung zum SS-Untersturmführer d. Res. bei SS-FHA, Amt V Abt. IIa zu beantragen. Bei besonderen Leistungen oder bei Verwundung kann der Vorschlag zur Beförderung zum SS-Untersturmführer d. Res. auch unmittelbar nach der Beförderung zum SS-Standartenoberjunker d. Res. dem SS-FHA, Amt V Abt. IIa vorgelegt werden.
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