Waffen- und Gerät-Inspizient - Dienstanweisung

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    Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 01.11.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    421. Dienstanweisung für den Waffen- und Gerät-Inspizienten



    1. Dienstliche Stellung



    Der Waffen- und Gerät-Inspizient ist im SS-Führungshauptamt der Amtsgruppe A, Amt VII, als Gruppe IV angegliedert. Alle Inspizientreisen werden nach dem Chef des SS-Führungshauptamtes genehmigten Reiseplan durchgeführt. Der Reiseplan wird durch den Inspizienten unter vorheriger Fühlungsnahme mit den in Frage kommenden Inspektionen aufgestellt.


    2. Aufgabenkreis



    Zum Aufgabenkreis des Waffen- und Gerät-Inspizienten gehören:


    a) Überprüfung von Waffen- und Gerät bei Ersatzeinheiten, Schulen und sonstigen Dienststellen der Waffen-SS einschliesslich der Konzentrationslager. (Bei Zeugämtern erstreckt sich die Überprüfung nur auf das „Soll“ an Waffen- und Gerät.)


    b) Gerätbesichtigungen zur allgemeinen Unterrichtung des SS-Führungshauptamtes und Belehren der Truppe über sachgemäße Waffen- und Gerätpflege.


    c) Überprüfung der Waffenmeistereien bei allen unter a) erwähnten Einheiten auf ihre Leistungsfähigkeit sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht.


    d) Mitwirken bei Ersatz und Wechsel in der Stellenbesetzung des waffentechnischen Personals.


    e) Mitwirken bei Aufstellung der Grundsätze für Ausstattung, Bau usw. der Waffenmeistereien.



    3. Richtlinien für die Geräteprüfungen


    Es sind zu prüfen:


    a) Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Waffen und des Gerätes durch Stichproben nach den Ausrüstungsanweisungen oder nach Sonderbefehlen für die Ausstattung (außer K- und N-Gerät);


    b) die Feldbrauchbarkeit (technischer Zustand, Abnutzungsgrad) und pflegliche Behandlung;


    c) der Instandsetzungsdienst bei den Truppen und für das Instandsetzen von Waffen bei den Truppen befindlichen Einrichtungen;


    d) Stand und Art der Ausführung von Formänderungen;


    e) die Bestandsnachweise mit Belegen, die Formänderungsbücher, Zeichnungen, Zeichnungennachweise, Hg.-Normen-Mappen, die Unterrichtsmittel und Schießbehelfe (Schießtafeln, graphische Schießtafeln, Flugbahnbilder);


    f) die Ausrüstungsnachweisungen (K.A.N. und F.A.N. (H), die Anlagenbände und -Hefte auf Vorhandensein, richtige Zusammenstellung und Feststellung, ob sie berechtigt sind);


    g) ob Verbesserungen am Gerät notwendig sind und ob eingeführte Änderungen sich bewährt haben;


    h) ob die waffentechnischen Vorschriften ihren Zweck erfüllen und ob die herausgegebenen Deckblätter eingearbeitet sind;


    i) ob die mit dem Verwalten und Instandsetzen des Geräts beauftragten Personen mit den Vorschriften vertraut und ihren Aufgaben gewachsen sind;


    k) das Lagern des Geräts;


    l) die Schießstandanlagen, technischen Übungsplätze (nicht Truppenübungsplätze) und Handgranatenwurfplätze;


    m) der Anschuss auf Treffgenauigkeit bei einer Anzahl von Waffen;


    n) die zweckmäßige Verwendung von S-Mitteln (Geldwirtschaft);


    o) die Durchführung besonderer Anordnungen des SS-Führungshauptamtes.


    Den Prüfungen und Besichtigungen haben beizuwohnen:


    a) der Kompaniechef sowie die T.F.W. des Regiments und Bataillons;


    b) das einschlägige Gerätverwaltungspersonal;


    c) nach Ermessen des Inspizienten ein Sachbearbeiter der SS-Standortverwaltung, um einschlägige Raum- bzw. Gebäudefragen an Ort und Stelle besprechen zu können.


    Regiments- und Bataillons- Kommandeure haben sich während der Prüfungen in ihrem Standort von deren Verlauf und Ergebnis persönlich zu überzeugen. Ihre Anwesenheit bei der vom Waffen- und Gerät-Inspizienten abzuhaltenden Schlussbesprechung ist unerlässlich; besondere Feststellungen hat der Waffen- und Gerät-Inspizient in Gegenwart des Kommandeurs zur Sprache zu bringen.



    4. Bericht des Waffen- und Gerät-Inspizienten über die Gerätprüfungen


    Der Waffen- und Gerät-Inspizient berichtet im Anschluss an die Prüfungsreisen dem Chef des SS-Führungshauptamtes. Die einschlägigen Inspektionen, Ämter und Abteilungen sowie die Truppe selbst erhalten Abdruck oder Auszug.


    Die Berichte haben nur das für Beurteilen des Geräts, des Instandhaltens und Verwaltens Wesentliche zu enthalten.


    Gewissenhaftes Feststellen vorhandener Schäden ist zur Erhaltung der Schlagfertigkeit der Truppe notwendig; daneben sind Mängel, die die Truppe selbst abstellen kann, ihr an Ort und Stelle zur baldigen Abhilfe bekannt zu geben.


    Ist durch unsachgemäßes Behandeln von Waffen und Gerät oder durch grobe Verstöße gegen die Vorschriften die Feldbrauchbarkeit von Waffen- und Gerät und dadurch die Verwendungsbereitschaft des Truppenteils in Frage gestellt, so berichtet der Waffen- und Gerät- Inspizient unverzüglich dem Chef des SS-Führungshauptamtes und fügt Vorschläge zur Abhilfe bei.


    Der Waffen- und Gerät- Inspizient hat jede Gelegenheit auszunutzen, sich über die Weiterentwicklung von Waffen- und Gerät seines Prüfungsbereiches zu unterrichten.


    SS-FHA/Amtsgr. A/Amt VII



    Gruß Marga