Betreten von Schadenstellen, die durch Luftangriffe entstanden sind

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    Betreten von Schadenstellen, die durch Luftangriffe entstanden sind


    Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat am 25.04.1941 folgenden Befehl erlassen:


    „Mir ist berichtet worden, dass trotz aller ergangener Bestimmungen die Zahl der an Schadenstellen anwesenden Personen immer noch so groß ist, dass die Arbeiten zur Bekämpfung oder Beseitigung der Schäden dadurch behindert werden. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die mit der Leitung beauftragten Offiziere oder Führer ihrer Tätigkeit dadurch entzogen werden, dass sie höheren Offizieren, Gauleitern, Behördenleitern usw. über den Stand der Arbeiten berichten oder den Schadensfall erklären müssen, oder wenn sogar die Besichtigenden durch Anordnungen und Befehle in die Führung der Schadenbekämpfung eingreifen.


    Ich ordne daher an:


    1.) Zutritt zu Schadenstellen während der Schadenbekämpfung haben


    a) grundsätzlich nur die zur Bekämpfung der Schäden eingesetzten Kräfte mit ihren Führern,


    b) die Vorgesetzten an der Schadenstelle eingesetzten Kräfte, wenn die Art des Schadens ihre Anwesenheit unbedingt erforderlich macht,


    c) die zuständigen Hoheitsträger der Partei, (Gauleiter, Kreisleiter, Ortsgruppenleiter bzw. deren Beauftragte).


    2.) Eingesetzte Kräfte, insbesondere deren Führer, dürfen während der Schadenbekämpfung nicht um Auskünfte und Berichterstattung gefragt werden.


    3.) Ausweise zum Betreten der Schadenstelle, die zur Erfüllung sonstiger mit der Schadenbekämpfung nicht zusammenhängender Aufgaben erforderlich werden, dürfen nur die Berechtigung zum Betreten nach der Schadenbekämpfung aussprechen. Bei der Erteilung dieser Ausweise ist allerschärfster Maßstab anzulegen.


    4.) Das Vorfahren oder Anhalten von nicht unter 1 a) aufgezählten Personen in Personenkraftwagen hat zu unterbleiben.


    5.) Jeder, ohne Rücksicht auf Stellung und Dienstgrad, ist verpflichtet, den Anordnungen der Absperrmannschaften unbedingt Folge zu leisten“.


    (Az. 4 I)



    Gruß Marga