Sammeln und Wiederverwerten

  • Fortsetzung:


    Die einkommenden Beträge sind bei den Einnahmen des Reiches Kapitel VIII 1 B Titel 2 — zu buchen, soweit sie nicht dem Haushalt bei bestimmten Titeln in Rückeinnahme zu buchen sind oder den Selbstbewirtschaftungsmitteln (z. B. für in den Küchen anfallenden Knochen und Weißblechdosen) zufließen.


    Es besteht Veranlassung, erneut auf diesen Befehl die Kriegswichtigkeit der Sammlung allen bei den Wehrmachtteilen anfallenden Alt- und Abfallmaterials hinzuweisen.


    Die Engpässe auf den einzelnen Rohstoffgebieten machen es der Wehrmacht als größtem Rohstoffverbraucher immer wieder zur Pflicht, die Altstofferfassung planmäßig durchzuführen.


    Es handelt sich um alle Sorten Alt- und Abfallstoffe. Besonders hervorzuheben sind:


    Knochen, Papier, Lumpen, Schrott und Metalle, Flaschen, Konservendosen, Silberpapier, leere Tuben, Flaschenkapseln, Korken, Gummi.


    Die Wiederverwertung verschiedener Altstoffe verlangt eine getrennte Sammlung und Lagerung. Die zweckmäßigste Durchführung der Altstoffsammlung wird bei den einzelnen Wehrmachtteilen unterschiedlich sein und bleibt diesen entsprechend ihren Belangen überlassen.


    Beispielsweise darf das erfasste Altpapier nicht mit allem möglichen Unrat oder Lebensmitteln durchsetzt und dadurch unbrauchbar sein. Rasierklingen, Konservendosen, Scherben u.a. scharfe Gegenstände gehören ebenfalls nicht in das Altpapier. Ebenso setzt die größtmöglichste Ausnutzung der Knochen eine besondere Lagerung, vor allem aber schnellen Abtransport voraus.


    Der Reichskommissar für Altmaterialverwertung, Berlin W 9, Lennestr. 9, hat die Landeswirtschaftsämter bzw. Wirtschaftsämter angewiesen, durch Verpflichtung bestimmter Händler für regelmäßige Abholung der bei den einzelnen Dienststellen gesammelten Altstoffe Sorge zu tragen. Adressen der Vertragshändler sind bei den Wirtschaftsämtern über die zuständigen Kommandanturen oder Standortältesten zu erfragen.


    Die Händler zahlen die handelsübliche Entfallstellenpreise an die abgebende Einheit. Für die Abrechnung sind besondere Blocks vorgesehen, in die zu zahlenden Mindestpreise eingedruckt werden. Unter Berücksichtigung der ungleich hohen Abfuhrkosten und der wegen Fahrzeugmangel nicht immer möglichen Abfuhr gelten die Übernahmepreise „frei Lager Händler“, d.h. sie ermäßigen sich bei Abfuhr durch den Händler um die Fuhrkosten. Da die Landeswirtschaftämter bzw. Wirtschaftsämter für eine reibungslose Übernahme verantwortlich sind, ist zu veranlassen, dass sich die in Frage kommenden Dienststellen mit Ihren diesbezüglichen Wünschen an den Altstoffsachbearbeiter des zuständigen Wirtschaftsamtes (jeweils bei Landrat oder Oberbürgermeister) wenden.


    Diejenigen Dienststellen, die aus Gründen der Geheimhaltung eine Abholung durch den Handel nicht zulassen können und daher direkt an irgendwelche Großhändler verladen, sind anzuweisen, den zuständigen Wirtschaftsämtern zwecks Ermöglichung einer Gesamtübersicht monatlich mitzuteilen, welche Altstoffe gesammelt und an welche Empfänger diese abgegeben worden sind.


    In den gesamten besetzten westlichen Gebieten sind die Anschriften der den einzelnen Dienststellen am nächsten liegenden Altstoffhändler


    — für Frankreich bei dem Chef der Militärverwaltung Frankreich,


    — für Belgien und Nordfrankreich bei dem Chef der Militärverwaltung Belgien und Nordfrankreich,


    — für die Niederlande bei der Rü Jn Niederlande,


    — für Luxemburg bei dem Chef der Zivilverwaltung Luxemburg,


    — für Elsass bei dem Chef der Zivilverwaltung Elsass,


    — für Lothringen bei dem Chef der Zivilverwaltung Lothringen


    bzw. bei der Abteilung gewerbliche Wirtschaft der zuständigen Oberfeldkommandantur oder Feldkommandantur zu ermitteln.


    Die Wehrmachtangehörigen sind über die dringende Notwendigkeit der Altstoffsammlung laufend zu belehren.


    (AMA/C. Ic. Nr. 14286 v. 14.6.41.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl.01.03.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    42. Erfassung und Ablieferung von Altkolben


    Zwecks dringend notwendiger Versorgung der Herstellerfirmen mit Kolbenschrott ist die einheitliche Sammlung und Rückführung sämtlicher Altkolben unbedingt erforderlich.


    Es haben daher die Kfz.- Instandsetzungsdienste einschließlich der truppeneigenen Werkstätten sämtliche anfallenden alten Kolben aller Typen (ohne Bolzen), soweit sie nicht schon befehlsmäßig bei den ZEL. (Zentral-Ersatzteillager) gegen Neumaterial abgegeben werden müssen, zu sammeln und weiterzuleiten:


    a) in der Heimat und im Heimatkriegsgebiet an die örtlich jeweils zuständigen HKP. (Heeres-Kraftfahrpark). Die Kraftfahrbezirke veranlassen für ihren Bereich zur schnelleren Ablieferung des Altmaterials an die Industrie gegebenenfalls eine Sammelladung der Alt-Kolben durch die ihnen unterstellten HKP.


    b) Im Bereich der Zentra-Kraft-Ost, Zentra-Kraft-West, Süden, Südosten und Norden über Heeres- bzw. Armeekraftfahrparke an Front- bzw. Versorgungs-ZEL.


    (AMA/M Wehr. Ik. Nr. 3685 v. 19.2.43.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    M.V.Bl. v. 15.04.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    227. Sammlung und Rückgabe von Leergut — Einführung des Leergutscheins —



    1. Ab 1.6.1943 erfolgt — soweit diese nicht schon bisher so geregelt war — die Abgabe von Verbrauchsstoffen oder Verpflegung in öfter verwendbaren Packgefäßen bei allen Dienststellen grundsätzlich nur noch gegen Rückgabe gleichartigen Leergutes oder Abgabe von Leergutscheinen.


    Dieser Grundsatz gilt nur im Verkehr zwischen der letzten Ausgabestelle und den Verbrauchern.


    Öfter verwendbare Packgefäße sind:


    Fässer, Kannen, Kanister, Korbflaschen, Panzerflaschen, Druckgasflaschen, Spezialkisten und Säcke; sie sind wertvolles Nachschubgut und müssen daher möglichst oft und schnell wieder eingesetzt werden.



    2. Die Schiffskommandos und Landmarineteile geben alles rückgabepflichtige Leergut nach Leerung sofort zurück und erhalten dafür bei Rückgabe an die Ausgabestellen (siehe Ziffer 3 Absatz 2) von diesen Leergutscheine.


    Die Einführung des Leergutscheins geschieht im Rahmen einer Sammlung leerer Packgefäße bei der Truppe. Die Kommandos erhalten dafür am 20.Mai 1943 erstmals Lerergutscheine.

    Der Leergutschein ist die Quittung für die Rückgabe. Er wird der Truppe die künftige Bewirtschaftung ihres Packgefäßbestandes durch Möglichkeit rascher Rückgabe des Leergutes erleichtern. Es werden folgende Arten von Leergutscheinen eingeführt:


    a) Leergutscheine für den Werftbereich in blauer Farbe.


    - 1 Kraft- und Schmierstofffass,


    - 10 Kraft- und Schmierstofffässer,


    - 1 Fass oder 1 Kanne oder 1 Kanister oder eine Korbflasche,


    - 10 Fässer oder 10 Kannen oder 10 Kanister oder 10 Korbflaschen,


    - 1 Stahlflasche,


    - 10 Stahlflaschen.


    b) Leergutscheine für den Intendanturbereich in roter Farbe.


    - 1 Fass,

    - 1 Korbflasche,

    - 1 Panzerflasche,

    - 10 Panzerflaschen,

    - 1 Sack,

    - 10 Säcke.



    3. Schiffskommandos und Landmarineteile müssen künftig mit diesen Leergutscheinen ihren gesamten Bedarf an allgemeinen Packgefäßen decken. Die Rücklieferung von Leergut erfolgt jetzt und künftig:


    für Packgefäße des Werftbereichs bei den Werftmarinedienststellen (Werften, Arsenale, Reparatur- und Ausrüstunggsbetriebe, Ausrüstungsstellen),


    für Packgefäße des Verpflegungsbereichs bei allen Marineverpflegungsämtern und Marineverpflegungsnebenämtern.


    Auch beschädigte Packgefäße können bis 31.7.1943 abgeliefert werden.



    4. Alle Ausgabestellen erhalten bis 15.5.1943 durch die Leergutbeauftragten ihres Bereiches die erforderlichen Leergutscheine. Die Anschriften der Leergutbeauftragten werden in den gedruckten Befehlen demnächst veröffentlicht. Auch die weitere Ausgabe von Leergutscheinen erfolgt durch die Leergutbeauftragten des Bereiches auf Anforderung.



    5. Ausgenommen von der Leergut-Rückgabepflicht sind U-Boote im Fronteinsatz und Versorgungsschiffe, Etappen- V.-Schiffe, Hilfskreuzer und Schiffe der freien Fahrt, die von Verpflegungsämtern versorgt werden.


    Gehen Packgefäße infolge Feindeinwirkung oder im Seegang verloren, so erhalten die Kommandos volle Packgefäße ausnahmsweise auch ohne Rückgabe von Leergut oder Abgabe von Leergutscheinen gegen Quittung des Einheitsführers, in der der Grund des Verlustes der Packgefäße kurz angegeben ist.


    Die Ausgabestelle ist verpflichtet, diese Quittung dem Rohstoffsparbeauftragten (R-Beauftragten) der übergeordneten Einheit zur Prüfung vorzulegen.



    6. Der Lehrgutschein ist eine Urkunde. Fälschungen und Missbrauch werden kriegsgerichtlich bestraft.


    (MRü. VH. Nr. 17 969 v. 2.4.43.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Auch diesen Beitrag habe ich nicht aus einem Verordnungsblatt der Waffen-SS. Doch der Inhalt dieses Schreibens galt wohl der Allgemeinheit, so dass ich es nicht für notwendig erachte, einen absonderlichen Thread bei der Wehrmacht zu erstellen.


    Abschrift und Bearbeitet

    V.Bl. v. 21.02.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    108. Rückgabe von leeren Bierflaschen


    Neben dem Fassbier liefern die Brauereien an die Kantinen oder an die Truppenteile auch Bier in Flaschen. Eine regelmäßige Belieferung der Wehrmacht mit Flaschenbier ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die leeren Flaschen schnell und vollzählig an die Lieferfirmen zurückgegeben werden.


    Um eine möglichst reibungslose und regelmäßige Versorgung der Kantinen bzw. Truppenteile mit Flaschenbier zu ermöglichen, werden alle Dienststellen ersucht, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die leeren Flaschen von jedem einzelnen Mann sofort nach dem Verzehr des Bieres an die ausgebende Stelle und von dieser an die Brauerei zurückgegeben werden. Notfalls ist zu erwägen, ob beim Verkauf von Flaschenbier ein Flaschenpfand zu erheben ist, um die Rückgabe der leeren Flaschen zu beschleunigen bzw. sicherzustellen. Die Flaschen bleiben auch bei Erhebung des Flaschenpfandes nach wie vor Eigentum der Brauereien.


    Abt. IV a, Sachg. E III, 5.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen



    Aus Merkblättern für die Truppen ohne genaues Datum in 1940


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Merkblatt

    für die Sammlung von Knochen


    In der Heimat ist eine Vergeudung des Knochens durch Vernichtung, Verbrennen, Vergraben u. ä.) verboten. Alle gewerblichen Betriebe, in denen Knochen anfallen, wie Schweinemästereien, Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe, Gast- und Verpflegungsstätten, Müllsammlungs- und Verwertungsbetriebe usw., haben die bei ihnen anfallenden Knochen und Knochenabfälle aller Art den Knochenverarbeitungsbetrieben zuzuführen. Ferner sind Knochensammlungen in den Schulen angeordnet, damit auch die in den Haushaltungen anfallenden Knochen nicht verloren gehen.


    Alle diese Maßnahmen haben ihren guten Grund: Der Knochen ist ein wichtiger Rohstoff.


    Sowohl der im Suppentopf ausgekochte wie der Rohr Knochen kann weitgehend industriell verwertet werden. Aus den Knochen wird gewonnen:


    Glycerin: (Nitoglycerin, Appretur für Textil und Leder, Plastische Massen, Clycerinester für Lacke und synthetische Fette, Druckfarben, Farbbänder, Kosmetische Cremes, Pharmazeutische Mittel, Konservierungsmittel, Seifen- und besonders Rasierseifen -, Buchdruckwalzen, Kitte, Bremsflüssigkeit für Geschütze, Heizbad für Feldküchen, Gefrierschutz u.ä.);


    Stearin: (Kerzen, Kosmetische Cremes, Imprägnierung von Leder, Papier und Pappe, Vulkaniesierzusatz, Metallpoliermittel, Stearinester, Plättstearin, Kragenglätter, Saalwachs, künstliche Blumen, Appreturen, Bronzefarben u.a.);


    Olein: (Hilfsmittel der Textilfabrikation, Seifen, besonderes Textilseifen, Schmiermittel, Putz- und Poliermittel, Schreibmaschinenbänder, Kopierbänder, Buchdruckfarben u.a.);


    Stearinpech: (Dachpappen, Straßenbau, Imprägnierung von Papier und Jute, Heißwalzenfette, Lacke, Kabel - Isolierstoffe u.a.);


    Seife:

    Klauen-Öl: (Uhrenöl, Schmiermittel für feinmechanische Instrumente,);


    Talg: (Seifen, Lederweichmachungsmittel, Schmiermittel);


    Knochenleim: (Holzverleimung, Möbelherstellung, Zündholzherstellung, Kartonagefabrikation, Papierverleimung, Textilappreturen, Teppichappreturen, Schmirgelleimung, Isoliermittel, Farbenbindemittel, Pflanzenschutzmittel u.a.);


    Knochenmehl: (Futtermittel, Düngemittel);


    Knochenasche: (in Scheideanstalten, Porzellanfabriken, Milchglasfabrikation);


    Knochenkohle: (Absorptionsfilter, besonders für Zuckerraffinerien, Arzneimittel u.a.).



    — — Soldaten ! — —

    Der Knochen ist ein wertvolles Volksvermögen. Ihr helft der Heimat, wenn ihr die Knochen sammelt. Liefert sie ab in unsere Feldküchen, die für die Rückführung an die Verpflegungsmagazine sorgen wird.



    Gruß Marga