Fortsetzung:
Die einkommenden Beträge sind bei den Einnahmen des Reiches Kapitel VIII 1 B Titel 2 — zu buchen, soweit sie nicht dem Haushalt bei bestimmten Titeln in Rückeinnahme zu buchen sind oder den Selbstbewirtschaftungsmitteln (z. B. für in den Küchen anfallenden Knochen und Weißblechdosen) zufließen.
Es besteht Veranlassung, erneut auf diesen Befehl die Kriegswichtigkeit der Sammlung allen bei den Wehrmachtteilen anfallenden Alt- und Abfallmaterials hinzuweisen.
Die Engpässe auf den einzelnen Rohstoffgebieten machen es der Wehrmacht als größtem Rohstoffverbraucher immer wieder zur Pflicht, die Altstofferfassung planmäßig durchzuführen.
Es handelt sich um alle Sorten Alt- und Abfallstoffe. Besonders hervorzuheben sind:
Knochen, Papier, Lumpen, Schrott und Metalle, Flaschen, Konservendosen, Silberpapier, leere Tuben, Flaschenkapseln, Korken, Gummi.
Die Wiederverwertung verschiedener Altstoffe verlangt eine getrennte Sammlung und Lagerung. Die zweckmäßigste Durchführung der Altstoffsammlung wird bei den einzelnen Wehrmachtteilen unterschiedlich sein und bleibt diesen entsprechend ihren Belangen überlassen.
Beispielsweise darf das erfasste Altpapier nicht mit allem möglichen Unrat oder Lebensmitteln durchsetzt und dadurch unbrauchbar sein. Rasierklingen, Konservendosen, Scherben u.a. scharfe Gegenstände gehören ebenfalls nicht in das Altpapier. Ebenso setzt die größtmöglichste Ausnutzung der Knochen eine besondere Lagerung, vor allem aber schnellen Abtransport voraus.
Der Reichskommissar für Altmaterialverwertung, Berlin W 9, Lennestr. 9, hat die Landeswirtschaftsämter bzw. Wirtschaftsämter angewiesen, durch Verpflichtung bestimmter Händler für regelmäßige Abholung der bei den einzelnen Dienststellen gesammelten Altstoffe Sorge zu tragen. Adressen der Vertragshändler sind bei den Wirtschaftsämtern über die zuständigen Kommandanturen oder Standortältesten zu erfragen.
Die Händler zahlen die handelsübliche Entfallstellenpreise an die abgebende Einheit. Für die Abrechnung sind besondere Blocks vorgesehen, in die zu zahlenden Mindestpreise eingedruckt werden. Unter Berücksichtigung der ungleich hohen Abfuhrkosten und der wegen Fahrzeugmangel nicht immer möglichen Abfuhr gelten die Übernahmepreise „frei Lager Händler“, d.h. sie ermäßigen sich bei Abfuhr durch den Händler um die Fuhrkosten. Da die Landeswirtschaftämter bzw. Wirtschaftsämter für eine reibungslose Übernahme verantwortlich sind, ist zu veranlassen, dass sich die in Frage kommenden Dienststellen mit Ihren diesbezüglichen Wünschen an den Altstoffsachbearbeiter des zuständigen Wirtschaftsamtes (jeweils bei Landrat oder Oberbürgermeister) wenden.
Diejenigen Dienststellen, die aus Gründen der Geheimhaltung eine Abholung durch den Handel nicht zulassen können und daher direkt an irgendwelche Großhändler verladen, sind anzuweisen, den zuständigen Wirtschaftsämtern zwecks Ermöglichung einer Gesamtübersicht monatlich mitzuteilen, welche Altstoffe gesammelt und an welche Empfänger diese abgegeben worden sind.
In den gesamten besetzten westlichen Gebieten sind die Anschriften der den einzelnen Dienststellen am nächsten liegenden Altstoffhändler
— für Frankreich bei dem Chef der Militärverwaltung Frankreich,
— für Belgien und Nordfrankreich bei dem Chef der Militärverwaltung Belgien und Nordfrankreich,
— für die Niederlande bei der Rü Jn Niederlande,
— für Luxemburg bei dem Chef der Zivilverwaltung Luxemburg,
— für Elsass bei dem Chef der Zivilverwaltung Elsass,
— für Lothringen bei dem Chef der Zivilverwaltung Lothringen
bzw. bei der Abteilung gewerbliche Wirtschaft der zuständigen Oberfeldkommandantur oder Feldkommandantur zu ermitteln.
Die Wehrmachtangehörigen sind über die dringende Notwendigkeit der Altstoffsammlung laufend zu belehren.
(AMA/C. Ic. Nr. 14286 v. 14.6.41.)
Gruß Marga