Funktürme - Richtlinien der Kennzeichnung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Oberkommando der Kriegsmarine

    N Wa III C Nr. 13595/41 geheim


    Berlin W 35, den 08.07.1941

    Tirpitzufer 72/76


    Geheim


    Kennzeichnung von Funktürmen

    (OKW B. Nr. 47 p 25.31 WFSt/Stb WNV Fu/Ib 981/41 vom 28.03.1941)


    Als Anlage wird ein Abdruck der „vorläufigen Richtlinien für die Kennzeichnung von Funktürmen, Gittermasten und sonstigen Antennenträgern als Luftfahrthindernisse”, herausgegeben vom Herrn Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, zur Kenntnisnahme und zur Beachtung übersandt


    Im Auftrage


    gez.

    H. Berndt


    Beglaubigt


    Dusseck

    Angestellte


    —-


    Vorläufige Richtlinien für die Kennzeichnung von Funktürmen, Gittermasten und sonstigen Antennenträgern als Luftfahrthindernisse


    Bei der Kennzeichnung von Funktürmen, Funkmasten und sonstigen Antennenträgern außerhalb der Luftwaffe sind im Interesse einer ausreichenden Sicherheit im Luftverkehr folgende Gesichtspunkte zu beachten:


    1. Bei Antennenträgern, die die im § 10 a LVG angegebenen Höhen nicht überschreiten, bestehen gegen den aus Tarnungsgründen notwendigen dunkelgrünen Anstrich im allgemeinen keine Bedenken. In der unmittelbaren Nähe von Flughäfen, insbesondere innerhalb der An- und Anflugsektoren kann jedoch eine besondere Kennzeichnung gemäß Absatz 2 notwendig werden.


    2. Antennenträger, die die im § 10 a LVG angegebenen Höhen überschreiten, müssen im Allgemeinen als Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Luftamtes.


    Als Kennzeichnungen kommen in betracht:


    a) Befeuerung,

    b) Warnanstrich,

    c) Befeuerung und Warnanstrich.


    3. Bei der Wahl der Kennzeichnungsarten ist anzustreben, dass die Antennenträger bereits durch eine gut durchgebildete und auch am Tage wirksame Befeuerung so gekennzeichnet sind, dass ein dunkelgrüner Tarnanstrich zugelassen werden kann.


    4. Warnanstrich rot/weiß in Verbindung mit oder ohne Befeuerung soll möglichst nur bei besonders gefährlichen und schlecht erkennbaren Hindernissen in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen, insbesondere in den An- und Abflugsektoren, gefordert werden.


    5) Für die Ausführung des rot/weißen Warnanstrichs ist folgendes zu beachten:


    a) Die einzelnen Felder des Warnanstrichs sollen mindestens eine Höhe von etwa 6 m haben. Auf den Fuß der Maste muss ein weißes, auf den Kopf ein rotes Feld entfallen. Bei Hindernissen mit einer Höhe unter 25 m müssen mindestens 4 Felder vorhanden sein.


    b) Im Erlass vom 22.09.1938, Chef ZL Az. 41 b 44 (ZL 5b) Nr. 6009/38 geheim werden besondere Maßnahmen zur Tarnung von Antennenträgern, die einen Warnanstrich erhalten müssen, gefordert.


    c) Es ist unter Umständen anzustreben, dass anstelle des Warnanstrichs zwecks Erleichterung der Tarnung abnehmbare, dem Gitterwerk angepasste farbige Tafeln aus geeigneten Baustoffen gewählt werden. Der auf das Bauwerk alsdann einwirkende höhere Winddruck ist zu beachten. Anlagen, die farbige Tafeln erhalten, sind von vornherein mit dem dunkelgrünen Tarnanstrich zu versehen.


    6) Für die Kennzeichnung der Antennenanlagen durch Befeuerung ist zu beachten:


    a) Nach Möglichkeit sind die Luftfahrthindernisse an der höchsten Stelle durch feste Hindernisfeuer zu kennzeichnen. Bei besonders hohen Hindernissen sind auch unterhalb des höchsten Punktes weitere Hindernisfeuer erforderlich. Der senkrechte Abstand der Feuer soll rd. 30 oder 60 m betragen. Die Zahl der Feuer in jeder waagerechten Ebene ist so zu wählen, dass beim Verlöschen einzelner Feuer eine noch ausreichende Anzahl betriebsklarer Feuer aus allen Richtungen sichtbar bleibt. Im Allgemeinen sind daher mindestens 3 Feuer vorzusehen, die bei Drehstrom auf alle 3 Phasen aufzuteilen sind.


    Bei schwer besteigbaren Türmen oder Masten empfiehlt es sich, sogenannte Doppelleuchten zu wählen, bei denen im Falle des Versagens eines Leuchtkörpers selbsttätig ein Ersatzleuchtkörper eingeschaltet wird.


    b) Ist aus funkelektronischen Gründen eine unmittelbare Kennzeichnung durch feste Hindernisfeuer nicht möglich, so ist der gefährdete Luftraum durch gleichgängige Drehlinsenleuchten (z. B. Bauart DL 50 der Firma Julius Pintsch K.G.), die auf niedrige Masten oder dgl. aufgestellt werden, zu kennzeichnen. Die Höhe dieser Masten ist so zu wählen, dass die Feuer aus allen Richtungen von einem sich nähernden Flugzeug aus wahrgenommen werden können.


    Über die Anordnung der Feuer vgl. beiliegende Skizzen. Die Anordnung nach 2 a) verdient gegenüber der zu 2 b) den Vorzug. Die Genehmigung derartiger Anlagen bleibt dem Reichs-Luftfahrt-Ministerium vorbehalten.


    c) Der nächstgelegene Flughafen soll die Möglichkeit haben, die Ein- und Ausschaltung der Hindernisfeuer jederzeit veranlassen zu können.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje