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Abschrift und Bearbeitung
Quelle: germandocsinrussia
Belgrad, den 22.11.1941
Der Bevollm. Kdr. General in Serbien
(Bhf. Serbien - Kdo. Stab)
Abt. I a/ IV a Az. 63
Über XVIII. A.K. und Höh. Kommando LXV
An (mit je 20 Nebenabdrücken für Standortkommandanten)
704. I. D.
714. I. D.
717. I. D.
718. I. D.
342. I. D.
113. I. D.
Sämtliche Feld- und Kreiskommandanturen
Betr. : Ernennung militärischer Kasernenvorsteher
Die militärischen Anlagen des besetzten Gebietes sind, soweit möglich, nach friedensmäßigen Gesichtspunkten zu verwalten.
Die Standortkommandanten haben daher für Ernennung von militärischen Kasernenvorstehern nach den in der Anlage auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen (H. D. V. 320/3 Ziffer 14 mit 16) durch den zuständigen Truppenbefehlshaber zu sorgen und in ihrem Bereich die Durchführungen dieser Bestimmungen zu überwachen.
Der militärische Kasernenvorsteher hat nach den Anordnungen des Standortkommandanten im Auftrage und nach den Weisungen des Kommandeurs die für die Kasernenanlagen geltenden Ordnungsbestimmungen zu erlassen und ist für die Durchführung der von ihm gegebenen Anordnungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass anrückende — auch nur vorübergehend untergebrachte — Einheiten sich von Anfang an ordnungsgemäß einrichten.
Besonderes Augenmerk ist u.a. auch darauf zu richten, dass abrückende Truppen ihre Unterkünfte ordnungsgemäß zurücklassen und übergeben.
Die militärischen Kasernenvorsteher haben mit den im besetzten Gebiet an die Stelle der Heeresstandortverwaltungen getretenen Wehrmacht-Unterkunftsverwaltungen enge Fühlung zu halten.
Die Namen der militärischen Kasernenvorsteher sind der Wehrmachtsunterkunftverwaltung mitzuteilen.
Für Kasernenanlagen, die von verschiedenen Einheiten oder nur teilweise belegt werden und für gemeinsame Standortanstalten ist von dem Standortkommandanten selbst je nach Belegungsmöglichkeit der Kasernenanlage ein Stabsoffizier oder Hauptmann (vergl. Ziffer 14 der Anlage) als militärischer Kasernenvorsteher zu bestimmen, der im Auftrage des Standortkommandanten allgemeine Ordnungsbestimmungen zu erlassen und für zweckmäßige Belegung, Zusammenlegung, Engerlegungen von Einheiten und die Betreuung der nicht belegten Teile der Kasernenanlage zu sorgen hat. Im Rahmen der von diesen im Auftrag und nach den Weisungen des Standortkommandanten erlassenen Ordnungsbestimmungen haben die weiteren von den zuständigen Truppenbefehlshabern ernannten Einheiten (vergl. Ziffer 14 der Anlage) Rechte und Pflichten ihrer Einheit im Auftrage des Kommandeurs auszuüben und zu überwachen.
Unter Anlehnung an die für militärische Anlagen geltenden Bestimmungen (siehe Ziffer 14 in der Anlage) sind zur Überwachung sonstiger Unterkünfte der Truppe Offiziere zu bestimmen, die für zweckmäßige Unterbringung der Einheiten und Ordnung in den Unterkünften verantwortlich sind. Sie haben, soweit Geräteausstattung und Baumaßnahmen in Frage kommen, mit den Wehrmachtsunterkunftverwaltungen Verbindung aufzunehmen.
Für den Standort Belgrad folgt eine ergänzende Sonderregelung. Soweit Standortkommandanten nicht eingesetzt sin, treten an ihre Stelle die Feld- und Kreiskommandanten.
Für den Bevollmächtigten General in Serbien
(Bhf. Serbien - Kommandostab)
Der Chef des Generalstabes
Im Entwurf gez. Gravenhorst
Oberstleutnant i. G.
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