Militärischer Kasernenvorsteher - Ernennung

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Belgrad, den 22.11.1941

    Der Bevollm. Kdr. General in Serbien

    (Bhf. Serbien - Kdo. Stab)

    Abt. I a/ IV a Az. 63


    Über XVIII. A.K. und Höh. Kommando LXV


    An (mit je 20 Nebenabdrücken für Standortkommandanten)


    704. I. D.

    714. I. D.

    717. I. D.

    718. I. D.

    342. I. D.

    113. I. D.


    Sämtliche Feld- und Kreiskommandanturen


    Betr. : Ernennung militärischer Kasernenvorsteher


    Die militärischen Anlagen des besetzten Gebietes sind, soweit möglich, nach friedensmäßigen Gesichtspunkten zu verwalten.


    Die Standortkommandanten haben daher für Ernennung von militärischen Kasernenvorstehern nach den in der Anlage auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen (H. D. V. 320/3 Ziffer 14 mit 16) durch den zuständigen Truppenbefehlshaber zu sorgen und in ihrem Bereich die Durchführungen dieser Bestimmungen zu überwachen.


    Der militärische Kasernenvorsteher hat nach den Anordnungen des Standortkommandanten im Auftrage und nach den Weisungen des Kommandeurs die für die Kasernenanlagen geltenden Ordnungsbestimmungen zu erlassen und ist für die Durchführung der von ihm gegebenen Anordnungen verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass anrückende — auch nur vorübergehend untergebrachte — Einheiten sich von Anfang an ordnungsgemäß einrichten.


    Besonderes Augenmerk ist u.a. auch darauf zu richten, dass abrückende Truppen ihre Unterkünfte ordnungsgemäß zurücklassen und übergeben.


    Die militärischen Kasernenvorsteher haben mit den im besetzten Gebiet an die Stelle der Heeresstandortverwaltungen getretenen Wehrmacht-Unterkunftsverwaltungen enge Fühlung zu halten.


    Die Namen der militärischen Kasernenvorsteher sind der Wehrmachtsunterkunftverwaltung mitzuteilen.


    Für Kasernenanlagen, die von verschiedenen Einheiten oder nur teilweise belegt werden und für gemeinsame Standortanstalten ist von dem Standortkommandanten selbst je nach Belegungsmöglichkeit der Kasernenanlage ein Stabsoffizier oder Hauptmann (vergl. Ziffer 14 der Anlage) als militärischer Kasernenvorsteher zu bestimmen, der im Auftrage des Standortkommandanten allgemeine Ordnungsbestimmungen zu erlassen und für zweckmäßige Belegung, Zusammenlegung, Engerlegungen von Einheiten und die Betreuung der nicht belegten Teile der Kasernenanlage zu sorgen hat. Im Rahmen der von diesen im Auftrag und nach den Weisungen des Standortkommandanten erlassenen Ordnungsbestimmungen haben die weiteren von den zuständigen Truppenbefehlshabern ernannten Einheiten (vergl. Ziffer 14 der Anlage) Rechte und Pflichten ihrer Einheit im Auftrage des Kommandeurs auszuüben und zu überwachen.


    Unter Anlehnung an die für militärische Anlagen geltenden Bestimmungen (siehe Ziffer 14 in der Anlage) sind zur Überwachung sonstiger Unterkünfte der Truppe Offiziere zu bestimmen, die für zweckmäßige Unterbringung der Einheiten und Ordnung in den Unterkünften verantwortlich sind. Sie haben, soweit Geräteausstattung und Baumaßnahmen in Frage kommen, mit den Wehrmachtsunterkunftverwaltungen Verbindung aufzunehmen.


    Für den Standort Belgrad folgt eine ergänzende Sonderregelung. Soweit Standortkommandanten nicht eingesetzt sin, treten an ihre Stelle die Feld- und Kreiskommandanten.


    Für den Bevollmächtigten General in Serbien

    (Bhf. Serbien - Kommandostab)

    Der Chef des Generalstabes

    Im Entwurf gez. Gravenhorst

    Oberstleutnant i. G.



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  • Auszug aus H. Dv. 320/3



    Militärischer Kasernenvorsteher


    14

    Bei jedem Regiment ist ein Stabsoffizier. bei jedem Bataillon (außerdem) ein Hauptmann, bei jeden kasernierten Marineteil ein älterer Offizier zum militärischen Kasernenvorsteher zu bestimmen, dem die Aufgabe zufällt, nach den Weisungen und im Auftrage des Kommandeurs die Rechte und Pflichten des Nutznießers der Standortanstalt im einzelnen auszuüben und zu überwachen.


    Bei einzelnen untergebrachten Kompanien kann ein Oberleutnant oder Leutnant zum militärischen Kasernenvorsteher bestimmt werden. —


    15

    Als militärische Kasernenvorsteher sind ältere Offiziere zu bestimmen und möglichst selten zu wechseln; für Vertretung im Behinderungsfall ist zu sorgen. Die Namen sind der St.O. Verw. mitzuteilen.


    16

    Der militärische Kasernenvorsteher muss mit den Bedürfnissen der Truppen vertraut und über die Verhältnisse der Standortanstalten eingehend unterrichtet sein; Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ist dabei unentbehrlich. Er ist der Verwaltung gegenüber der nächste Vertreter des Truppenteils (95). Bindende Erklärungen für den Truppenteil abzugeben, ist er ohne besondere Ermächtigung seines Kommandeurs nicht befugt. Er muss jedoch über dessen Ansichten und Absichten soweit unterrichtet sein, dass durch die Verhandlungen mit der Verwaltung die Geschäfte wirklich gefördert und beschleunigt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist dies bei allen Besprechungen und Verhandlungen mit anderen Dienststellen als der St.O.Verw., insbesondere bei der Vertretung des Truppenteils gegenüber den Beauftragten höherer Dienststellen.



    Für die Richtigkeit des Auszuges


    …………………………………

    Oberzahlmeister




    Gruß Marga