Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Armee-Oberkommando 9
O.Qu./Qu.1
Nr. 8558/44 geheim
Armee-Hauptquartier, den 24.10.1944
Besondere Anordnung für die Versorgung und Versorgungs-Truppen Nr. 58
III. Sanitätswesen
Beschädigung oder Verlust von Körperersatzstücken
1. Jedes Körperersatzstück, Gliedmaßenprothese, orthopädisches Schuhwerk, Schuheinlage, künstliches Gebiss, Augenprothese oder Brille, ist in das Soldbuch einzutragen.
2. Bei Verlust oder Beschädigung derartiger Ersatzstücke sind die Angaben des Verlustträgers durch den Einheitsführer (unter Beteiligung des Truppenarztes) zu prüfen und ihre Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Zahn- (Augen-) Station mitzugeben, ohne sie darf keine Reparatur bzw. kein neues Ersatzstück angefertigt worden.
3. Prothesenträgern ist zu befehlen, das Gebiss (Kunstauge) nur zwecks Reinigung aus dem Körper zu entfernen.
4. Bei Verdacht auf schuldhaftes Verhalten ist Tatbericht einzureichen.
Für das Armee-Oberkommando
Der Oberquartiermeister
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Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje