Marschdisziplin für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkolonnen

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Anlage zu „Der Oberbefehlshaber der Heeresgruppe Süd“ vom 08.10.1943


    Marschdisziplin für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkolonnen


    1. Führer bei den Kolonnen ! Bei notwendiger Abwesenheit einen Vertreter bestimmen.


    2. Schärfste Marschdisziplin während des Marsches und Haltens.


    3. Jeder Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass durch sein Kraftfahrzeug der Verkehr nicht behindert wird.


    4. Beim Fahren stets nur eine Straßenseite, in der Regel die rechte, benützen.


    5. In fahrenden Kraftfahrzeugkolonnen die vorgeschriebenen Abstände zwischen den einzelnen Kfz. einhalten. Nach jedem dritten Kraftfahrzeug enen um etwa 30 m vergrößerten Abstand für Ausweichen und vorfahrende Einzelkraftfahrzeuge halten.


    6. Bei jedem Halten ist scharf auf eine Straßenseite, in der Regel die rechte, heranzufahren.


    7. Bei kurzen Halten, wenn nicht anders befohlen, die beim Fahren einzuhaltenden Abstände beibehalten.


    8. Wenn beim Halten aufgeschlossen werden soll, sind Ausweichabstände von etwa 30 m nach jedem fünften Fahrzeug (Kfz. bzw. Anhänger) einzuhalten. Für Rasten: Erkunder zum Erkunden des Rastplatzes rechtzeitig voraus senden. In Ortschaften nicht auf Hauptdurchgangsstraßen rasten !


    9. Beim Überholen einer fahrenden oder marschierenden Kolonne muss folgendes beachtet werden:


    a) Vorfahren an einer bespannten oder Fußkolonne:


    Ein Verkehrsregelungsorgan der Kraftfahrzeugkolonne ist vorerst entsprechend weit vorauszusenden, das entgegenkommende Fahrzeuge für die Zeit des Vorfahrens anhält.


    b) Vorfahren an Kraftfahrzeugkolonnen:


    Die Kraftfahrzeugkolonne, die überholt werden soll, hat vorerst zu halten. Verkehrsregelungsorgane der haltenden Kraftfahrzeugkolonne haben entgegenkommende Fahrzeuge für die Zeit des Vorfahrens anzuhalten.


    10. Jede haltende Kraftfahrzeugkolonne hat sofort am Anfang und am Ende Verkehrsregelungsorgane aufzustellen. Das Vorbeifahren ist anderen Kolonnen nur in einer Richtung abwechselnd freizugeben.


    11. Das Halten von Kraftfahrzeugkolonnen auf schmalen Wegen ist zu vermeiden.


    12. Sehr schmale Wege (Wegengen), die nur Einbahnstraße erlauben, können von Kraftfahrzeugkolonnen erst befahren werden, wenn durch ein Voraus gesandtes Verkehrsorgan ein Gegenverkehr in dem engen Weg angehalten ist. Ein Halten auf engen Wegen ist verboten.


    13. Ein Fahren und Halten zweier Kolonnen nebeneinander ist verboten, ebenso ein Halten sich begegnender Kolonnen oder Einzelfahrzeuge auf gleicher Höhe.


    14. Ein Mitfahren von Kraftfahrzeugen in fremden Kolonnen ist verboten. Kraftfahrzeuge, die sich beim Ausweichen in eine Kolonne eingeschoben haben, haben die Kolonne baldigst zu verlassen.


    15. Wenn eine Verkehrsstockung eintreten sollte (z. B. durch Steckenbleiben oder Querstellen eines Kraftfahrzeuges infolge von Witterungseinflüssen und dergleichen mehr), haben Offiziere und Unteroffiziere, die von der Verkehrsstockung mitbetroffen sind, sofort einzugreifen bzw. mitzuhelfen, die Verkehrsstockung so rasch wie möglich zu beheben. Das tatenlose Zusehen und Zuwarten, bis irgend wie die Verkehrsstockung behoben wird, ist strafbar.


    16. Wo durchführbar, vorhandene Tarnmöglichkeiten ausnützen.


    17. Verdunklung:

    Jeder Kraftfahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Kraftfahrzeug vorschriftsmäßig verdunkelt ist. Ohne oder mit ungenügender Verdunklung fahrende Kraftfahrzeuge erleichtern dem Feind die Aufklärung, begünstigen seine Fliegerangriffe und gefährden die eigene Truppe.


    Die Kraftfahrer, aber auch mitfahrende Vorgesetzte, laden bei ungenügender Verdunklung des Kraftfahrzeuges schwere Schuld auf sich und haben schwere Strafen zu gewärtigen.


    Vorschriftsmäßige Verdunklung: Lichtundurchlässiger Farbanstrich oder Verdunklungskappen mit einem 8 cm langen und nur 1 cm breiten Lichtschlitz.


    Andere Verdunklungsarten: Einsetzen einer mit schwarzem Papier oder Farbanstrich versehenden Pappdeckelscheibe mit Lichtschlitz so, dass sie an der Innenseite der Scheinwerferlinse anliegt oder Farbanstrich (auch mit nicht nässebeständiger Farbe) an der Innenseite der Scheinwerferlinse. (Beide Arten sehr vorteilhaft, da von außen keiner Beschädigung ausgesetzt) oder Selbstanfertigung behelfsmäßiger Verdunklungskappen aus geeignetem Stoff.



    Gruß Marga