Einrichtung der Dienststelle Flughafenbereichsintendant

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung


    St. Qu., den 30. April 1943


    Der Chef der Luftflotte 4

    und Befehlshaber Südost


    Betr. Einrichtung der Dienststelle Flughafenbereichsintendant

    Bezug: ohne

    Anl. - 2 -


    An das Luftgaukommando XXV

    Nachr.: An den Herrn Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe - LD


    Berlin


    Um bei der Größe des Gebietes der Luftgaukommandos XXV und bei den bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnissen eine schlagkräftige Verwaltung und gute Betreuung der zugeteilten Einheiten und Dienststellen sicherzustellen, ist vom Luftgaukommando bei jedem Kommando Flughafenbereich die Dienststelle „Flughafenbereichsintendant“ einzurichten mit der Maßgabe, dass sie Verwaltungsaufgaben des Luftgaukommandos übernimmt und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse erhält.


    „Vorläufige Dienstanweisung für die Flughafenbereichsintendanten im Bereich des Luftflottenkommandos 4“ siehe Anlage 1. Sie ist Rahmenanweisung und vom Luftgaukommando durch Ausführungsbestimmungen zu ergänzen. Bei dem Erlass der Ausführungsbestimmungen, die abschriftlich dem Luftflottenkommando vorzulegen sind, ist auf eine Verkürzung des Verwaltungsdienstweges und Personaleinsparung beim Luftgaukommando Bedacht zu nehmen.


    Entwurf einer „Gliederung der Verwaltung des Kommandos Flughafenbereich“ siehe Anlage 2. Er gilt nur als Anhalt.


    Die Stellenbesetzung der neuen Dienststellen ist vom Luftgaukommando — ggf. in unmittelbarem Benehmen mit dem Reichsminister der Luftwaffe und dem Oberbefehlshaber der Luftwaffe — durchzuführen. Die erfolgte Stellenbesetzung ist unter Angabe der Namen der Bereichsintendanten zu melden.


    Über die Bewährung der neuen Dienststellen ist zum 01.10.1943 zu berichten.


    gez.: Richthofen

    Generalfeldmarschall



    Fortsetzung folgt.


    Gruß Marga

  • Fortsetzung:


    Anlage 1


    Dienstanweisung


    für die Dienststelle Flughafenbereichsintendant bei den Flughafenbereichs-Kommandos im Feldluftgau XXV


    A. Gliederung


    Die Dienststelle Flughafenbereichsintendant besteht aus dem Flughafenbereichsintendanten mit


    1.) Sachgebiet 1:

    Allgemeine Verwaltung (Gebührniswesen, Haushaltswesen, Personalangelegenheiten der Beamten und ziv. Gefolgschaft, Rechtsangelegenheiten usw.)


    2.) Sachgebiet 2:

    Verpflegung, Bekleidung, Marketenderei, Liegenschaftsangelegenheiten, Unterkunftsgeräte und Verbrauchsmittel, Versorgungslager.


    3.) Sachgebiet 3:

    Landwirtschaft.


    4.) Sachgebiet 4:

    Feuerschutz.


    Dem Flughafenbereichsintendanten untersteht die Wirtschaftsstelle des Stabes Kdo. Flughafenbereich.


    B. Unterstellung:


    Der Flughafenbereichsintendant ist dem Kommadanten des Kdo. Flughafenbereichs unmittelbar unterstellt. Dieser ist sein Disziplinarvorgesetzter, sowie sein Dienstvorgesetzter im Sinne § 2 Abs. 5 des Deutschen Beamtengesetzes.


    Der Flughafenbereichsintendant ist Vorgesetzter der nichttechnischen Verwaltungsbeamten der im Flughafenbereich liegenden Einheiten und Dienststellen, soweit diese den FLGK unterstellt sind. Er ist Dienstvorgesetzter der Wehrmachtbeamten und des Gefolges seiner Dienststelle gemäß Wehrmachtdisziplinarstrafordnung mit der Disziplinarstrafgewalt eines Bataillon-Kommandeurs (L.V. Bl. 42 Nr. 2946). Fürseine Dienststelle gilt die allgemeine Geschäfts- und Dienstregelung des Kdo. Flughafenbereichs.


    C. Aufgaben


    Der Flughafenbereichsintendant ist Berater des Flughafenbereichskommandanten in allen Verwaltungsfragen und leitender Beamter für die verwaltungsmäßige Betreuung aller im Bereich untergebrachten bzw. eingesetzten Einheiten und Dienststellen der Luftwaffe verantwortlich, soweit auch das FLGK (Feldluftgaukommando) dafür zuständig ist.


    In einzelnen Verwaltungszweigen erstreckt sich daher seine Zuständigkeit auch auf Flieger-, Flak, Luftnachrichten- Einheiten und sonstige Dienststellen, die dem Kommandanten des Flughafenbereichs nicht unterstellt sind.


    Er hat das Recht, diese Dienststellen und Einheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Korps- und Divisionsintendanten nach Maßgabe der Befugnisse des FLGK zu überprüfen und dem Kommandeur oder Dienststellenleiter über das Ergebnis zu berichten. Für die Abstellung vorgefundener Mängel tragen die Kommandeure und Dienststellenleiter die Verantwortung.


    Zur Erfüllung seiner Aufgaben untersteht ihm das in seinem Bereich liegende Versorgungslager, über dessen Bestände er mit Ausnahme etwaiger Sperrbestände des Feldluftgaukommandos auf Grund der ihm gegebenen grundsätzlichen Weisungen verfügen kann.


    Mit den Korps- und Divisionsintendanten der im Bereich eingesetzter Verbände hat er besonders enge Fühlung zu halten und diese in der Fürsorge für die Einheiten weitestgehend zu unterstützen.


    Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sind dem FLGK vorzulegen. Über in eiligen Fällen getroffene selbstständige Entscheidungen in Angelegenheiten, die sich das FLGK vorbehalten hat oder die wegen ihrer Bedeutung dem FLGK zustehen, hat er unverzüglich Sachverhalt und Entscheidung dem FLGK-Verwaltung zu melden.


    Auf dem Gebiet des Bauwesens verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der Flughafenbereichsintendant hat sich durch enge Zusammenarbeit mit dem Bauamtvorstand und dem Ib des Kommandos laufend über die Baumaßnahmen im Bereich zu unterrichten.


    Die dem Flughafenbereichsintendanten im einzelnen übertragenen Aufgaben sind in beiliegendem Ausführungsbestimmungen festgelegt.


    D. Allgemeines


    Sämtlicher Schriftverkehr in Verwaltungsangelegenheiten von den Einheiten und Dienststellen an das Kommando-Flughafenbereich , Flughafenbereichsintendant, zu richten, der gegebenenfalls die Entscheidung des FGLK herbeigeführt.


    Er führt den Schriftverkehr unter dem Briefkopf


    Kommando-Flughafenbereich ………………………….

    Flughafenbereichsintendant


    und unterzeichnet:


    Im Auftrage


    ………………………….

    Dienstgrad



    Fortsetzung Anlage 2 folgt.



    Gruß Marga

  • Fortsetzung der Anlage 2


    Ausführungsbestimmungen zur Dienstanweisung für die Dienststelle Flughafenbereichsintendant


    I. Kassen und Gebührniswesen.


    1.) Überweisung der laufenden Geldversorgung und Einhaltung der Devisenbestimmungen. Beratung der unterstellten Einheiten und Dienststellen in laufenden Gebührnis- und Abfindungsfragen ( Besoldung, Einsatzgebührnisse, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung, Steuern usw.).


    2.) Prüfung sämtlicher im Bereich liegenden Amtskassen, die gemäß BLB 41 Ziffer 789 des FLGK zu prüfen sind und einem Flieger- oder Flak- Korps nicht unterstehen. Die Prüfung hat unvermutet und mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.


    3.) Marketenderei - Wirtschaftsprüfungen. Sie sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Kassenprüfungen durchzuführen und in der Regel mit diesen zu verbinden.


    Von sämtlichen Prüfungsberichten (Kassen- und Marketenderei-Wirtschaftsprüfungen) sind 3 Ausfertigungen dem Feldluftgaukommando XXV - Verwaltung A3 - vorzulegen.



    II. Personalangelegenheiten der Beamten


    1.) Kommandierung bis zu 4 Monaten und Versetzungen von Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen nichttechnischen, bautechnischen, betriebstechnischen, vermessungstechnischen, Verwaltungs-Dienstes, des Feuerschutzdienstes, Forstwirtschaftsdienstes und Handwerkdienstes im Benehmen mit den Fachdienststellen innerhalb des Flughafenbereichs ( Ausnahme Leiter der Gruppe Verwaltung, Leiter der Feldbauämter, Bauleiter). Dem Luftgaukommando ist von jeder Kommandierung und Versetzung nachrichtlich Kenntnis zu geben (2 fach).


    2.) Personelle Erfassung der unterstellten Beamten nach näheren Weisungen des FLGK.


    3.) Beihilfen für Verluste selbstbeschaffter Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände.



    III. Personalangelegenheiten der zivilen Gefolgschaft


    1.) Kommandierungen und Versetzungen von zivilen Gefolgschaftsmitgliedern innerhalb des Bereiches. Höhergruppierungen von Schreibkräften bis zu Vergütungsgruppe VIII und Bürohilfskräften bis zur Vergütungsgruppe VI TO.A.


    2.) Genehmigung zur Einstellung einheimischer Arbeitskräfte, soweit sie sich bisher das FLGK vorbehalten hat.


    IV. Verpflegung



    1.) Sicherstellung der besonderen Belange der Luftwaffe, insbesondere der fliegenden Verbände beim Verpflegungsempfang durch enges Einvernehmen mit den Heeresverpflegungsdienststellen.


    2.) Durchführung der befohlenen Dauerbevorratung mit Verpflegung und Winterbevorratung. Meldung über den Stand der Bevorratung an das FGLK zu den befohlenen Terminen.


    3.) Überwachung der ordnungsmäßigen Verpflegungslagerung und laufende Auffrischung der Verpflegungsmittel.


    4.) Durchführung der gemäß VAL 1941 Seite 222, Ziffer 239 befohlenen monatlichen Verpflegungswirtschaftsprüfungen für die Wirtschaftseinheiten seines Bereiches.


    5.) Meldung der Ist-;und Verpflegungsstärke zum 15. eines jeden Monats an das FGLK.


    6.) Meldung des Bestandes an Flieger-Sonderverpflegung am lo. jeden Monats und des Bedarfs für den nächsten Monat, Termin 15. jeden Monats.


    7.) Meldung zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. über die Verpflegungslage in seinem Betrieb. Der Bericht hat alle wesentlichen Punkte von allgemeinem Interesse zu enthalten und muss die Verpflegungslage von allen Einheiten schildern.



    V. Bekleidung


    1.) Feststellung und Meldung des Bedarfs aller im Bereich eingesetzten Einheiten und Dienststellen an Bekleidung, Ausrüstung, Instandsetzungsmaterial und -geräten im Benehmen mit den Flieger-und Flakkorps.


    2.) Steuerung der Zuweisung an die Einheiten und Dienststellen.


    3.) Bearbeitung von Verlusten an Bekleidung und Ausrüstung bis zur Höhe von 2.500.- RM nach den Richtlinien für die Bekleidungs-Wirtschaft im Kriege IV f - Ziffer 3



    VI. Marketenderei


    1.) Überwachung der gleichmäßigen Verteilung von Marketenderwaren aus dem Versorgungslager Kdo. Flughafenbereich. Etwaige Beschaffung aus dem Lande.


    2.) Überwachung der Versorgung der Einheiten durch die Heeresmarkerendereien.


    3.) Leerguterfassung.



    VII. Unterkunftsgeräte und Verbrauchsmittel


    1.) Überprüfung der Ausstattung mit Unterkunftsgeräten und Verbrauchsmitteln aller im Bereich untergebrachten Dienststellen und Einheiten. Überwachung der Gerätebewirtschaftung.


    2.) Feststellung und Meldung des Bedarfs an das Feldluftgaukommando soweit das FKGL für die Versorgung zuständig ist.


    3.) Überwachung der Versorgung durch die Heeresdienststellen (H.U.V.-Ortskdtr.) und Meldung der Versorgungslage.


    4.) Erkundung von Beschaffungsmöglichkeiten für Unterkunftsgeräte und Verbrauchsmittel aus dem Lande.


    5.) Verteilung der vom FLGK dem Bereich zugeführten Kohlen nach Maßgabe der besonderen Anordnungen.


    6.) Sicherstellung der Brennholzversorgung nach Maßgabe der besonderen Anordnungen.


    7.) Erkundung und Erfassung landesüblicher Brennstoffe (Torf, Braunkohle).



    VIII. Landwirtschaft


    1.) Einsatz der landwirtschaftlichen Gerätezüge unter Meldung an FLGK - Verw.


    2.) Überwachung der Rollfeldbewirtschaftung.


    3.) Überwachung der Nutzung von Rollfeldnebenflächen und Pflanzung von Gemüse usw. zur Versorgung der Truppe und des lw.- eigenen Viehbestandes. Bestellungsvorschläge sind dem FLGK Verw. vorzulegen.


    4.) Steuerung des Einsatzes der bei den Fliegerhorstkommandanturen vorhandenen Pferdekolonnen der Landwirtschaft.


    5.) Unterhaltung eines Ersatzteillagers für Landwirtschaftsmaschinen und Rollfeldbearbeitungsgeräte für den auf dem Fliegerhorst vorhandenen Mascinenpark.


    6.) Erfassung und Heranbildung von geeigneten landwirtschaftlichem Personal (Landeseinwohner) zu Fachkräften (Bulldoggfahrer, Gärtner usw.).


    7.) Meldung zum 1. und 15. eines jeden Monats über Beschaffenheit der Rollfelder und Stand der Arbeiten, sowie Veränderungen im Maschinenpark.


    8.) Meldung zum 1. eines jeden Monats über die Ersatzteillage, Vieh- und Naturalienbestände nach Muster des FLGK Verw.



    IX. Feuerschutz


    1.) Beratung des Kommandeurs in allen Fragen des Feuerschutzes.


    2.) Dienstaufsicht über alle Feuerschutzgruppen des Bereiches


    3.) Betreuung aller Lw.- Anlagen ohne eigene Feuerschutzgruppen, auch soweit diese nicht dem Kommando-Flughafenbereich unterstehen.


    4.) Anforderungen und Zuweisung von Groß- und Kleinlöschgeräten für die unterstellten Dienststellen.


    5.) Überwachung der Personalstärken der Feuerschutzgruppen und Ausgleich bei Ausfällen innerhalb des Bereiches.


    6.) Durchführung der vorbeugenden Feuerschutzmaßnahmen.


    7.) Feuerschutztechnische Beratung der Baudienststellen.


    8.) Ermittlung von Brandursachen.




    Gruß Marga