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Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 06.05.1937
Quelle: germandocsinrussia
216. Offiziersheime
O.K.H. v. 19.03.1937 Az. 31c 10/11 AHA/Allg. H IVb 1386/37
Der Rechnungshof des Deutschen Reichs hat eine Erklärung des Oberkommandos des Heeres gefordert, ob der Betrieb eines Privatmittagstisches im Offiziersheim durch den Wirtschafter zulässig ist. O.K.H. hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Welchen Zwecken die Offiziersheime in Standorten dienen sollen, ist in den Offiziersheimbestimmungen — D 31 Nr. 2 — fest umrissen. Offiziersheime sind hiernach ständige Dienst- und gleichzeitig Fürsorgeeinrichtung für die Offizierskorps. Der Wirtschaftsbetrieb des Offiziersheims ist eine Einrichtung des Offizierskorps unter dessen eigener Haftung, der entweder verpachtet oder in Eigenbetrieb geführt werden kann. — D 31 Nr. 20 —. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Pächter eines Wirtschaftsbetriebes im Offiziersheim nicht gleichzeitig einen Mittagstisch für Privatpersonen unterhalten darf. Es lag also kein Grund vor, durch ein Verbot in den Offiziersheimbestimmungen darauf noch besonders hinzuweisen. Aber auch aus rein militärischen Gründen kann ein Verkehr von Zivilpersonen im Offiziersheim, wie er sich aus dem Betrieb eines Privatmittagstisches ergibt, nicht geduldet werden.
Wehrkreisverwaltung XI. A 2
Gruß Marga