Offiziers- Heime, Quartiere, Kasernen und Kasinos

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 06.05.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    216. Offiziersheime


    O.K.H. v. 19.03.1937 Az. 31c 10/11 AHA/Allg. H IVb 1386/37


    Der Rechnungshof des Deutschen Reichs hat eine Erklärung des Oberkommandos des Heeres gefordert, ob der Betrieb eines Privatmittagstisches im Offiziersheim durch den Wirtschafter zulässig ist. O.K.H. hat hierzu wie folgt Stellung genommen:


    Welchen Zwecken die Offiziersheime in Standorten dienen sollen, ist in den Offiziersheimbestimmungen — D 31 Nr. 2 — fest umrissen. Offiziersheime sind hiernach ständige Dienst- und gleichzeitig Fürsorgeeinrichtung für die Offizierskorps. Der Wirtschaftsbetrieb des Offiziersheims ist eine Einrichtung des Offizierskorps unter dessen eigener Haftung, der entweder verpachtet oder in Eigenbetrieb geführt werden kann. — D 31 Nr. 20 —. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Pächter eines Wirtschaftsbetriebes im Offiziersheim nicht gleichzeitig einen Mittagstisch für Privatpersonen unterhalten darf. Es lag also kein Grund vor, durch ein Verbot in den Offiziersheimbestimmungen darauf noch besonders hinzuweisen. Aber auch aus rein militärischen Gründen kann ein Verkehr von Zivilpersonen im Offiziersheim, wie er sich aus dem Betrieb eines Privatmittagstisches ergibt, nicht geduldet werden.


    Wehrkreisverwaltung XI. A 2



    Gruß Marga


  • Hallo Zusammen,


    Ein weiterer Beitrag zum Thema:

    Abschrift und Bearbeitung, v. 10.07.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    354. Offizierskasernenquartiere


    (O.K.H. 63 h V 2 I d 507/5.37 v. 15.06.37)


    Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass verfügbare Räume in alten Kasernen bei Bedarf als Offizierskasernenquartiere über die Zuständigkeit nach Beilage E- neu- Bemerkung zu 1 hinaus hergerichtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass tatsächlich reichlich Platz verfügbar ist und die Einrichtung nur geringe Aufwendungen erfordert.


    Für fertige neue und noch zu bauende Kasernen kommt eine Erhöhung der Zahl der Offizierskasernenquartiere über die o. a. Bestimmung hinaus nicht in Frage.


    Wehrkreisverwaltung XI, DII, 2


    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 02.11.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    611. Bilder für Offiziersheime


    Es ist erwünscht, künstlerisch wertvolle Bilder, die besondere Waffentaten des Traditionstruppenteils im Weltkriege darstellen, für Offiziersheime anzuschaffen.


    Die Kosten für solche Gemälde sind aus eigenen Mitteln der Offizierheimgesellschaften oder aus Ersparnissen der Geräteselbstbewirtschaftung zu bestreiten. Wenn nachweisbar diese Mittel nicht ausreichen, gewährt das Oberkommando des Heeres auf Antrag in beschränktem Umfange Beihilfen aus den Haushaltsmitteln beim Kap. VIII A 3 Titel 38 .


    Anträge können zum 01.05. jedes Jahres, erstmalig zum 01.12.37 dem Oberkommando des Heeres vorgelegt werden. Termin beim General-Kommando 15.04. jedes Jahres, bzw. 15.11.37 . In den Anträgen sind anzugeben: das Offiziersheim, der Traditionstruppenteil, die Gesamtkosten des Bildes und zur Verfügung stehende a) eigene Mittel, b) Ersparnisse der Geräteselbstbewirtschaftung.


    Genkdo. XI. II b.



    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung vom 01.07.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    407. Oelgemälde für Offiziersheime


    Nachstehendes Schreiben des Frontkämpferbundes bildender Künstler (Ausstellungs-Gemeinschaft) — Geschäftsstelle: Berlin-Halensee, Schweidnitzer Straße 7 — an das Reichskriegsministerium wird bekannt gegeben:


    „Der Frontkämpferbund bildender Künstler erlaubt sich, in der Anlage eine Liste der in Berlin lebenden Künstler einzureichen, die sich gern bereit erklärt haben, auf Grund ihrer Skizzen aus dem Felde bzw. aus der Erinnerung, Ölgemälde oder Wandbilder zur Ausschmückung von Kasinos und Kasernen auszuführen.


    Diese Künstler haben nahezu alle als Soldaten den Krieg in vorderster Linie erlebt und sind deshalb besonders dazu berufen, Erinnerungsbilder von besonderen Episoden und Kampfhandlungen, vor allem für die Traditionsregimenter zu malen, weshalb wir bei jedem einzelnen angegeben haben, an welchen Fronten er gestanden hat.


    Wir wären sehr dankbar, wenn das Reichskriegsministerium die Liste den mit der Vergebung von Aufträgen betrauten Stellen des Militärbereiches Berlin weiterleiten würde und die bevorzugte Berücksichtigung der alten Frontkämpfer diesen Stellen empfehlen würde, da die meisten davon sich in recht bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.


    Ebenso dankbar würden wir es begrüßen, wenn im Verordnungsblatt die Generalkommandos auf den Frontkämpferbund bildender Künstler aufmerksam gemacht würden, damit sich diese bei Vergebung von Aufträgen an den Bund wenden, der den Generalkommandos Kollegen namhaft machen kann, die dem Bund angehören, jedoch in anderen Korpsbezirken leben als Berlin.“.


    Die Liste der in Berlin lebenden Künstler ist bei Bedarf bei Generalkommando, Abteilung II b anzufordern. Wegen Namhaftmachung von Künstlern außerhalb Berlins wenden sich die Truppenteile unmittelbar an den Frontkämpferbund bildender Künstler.


    Genkdo. XI. II b.



    Gruß Marga


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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    494. Offizierkasernenquartiere


    O.K.H. 63h V 2 Id 285/4.38 vom 01.07.1938


    Von einigen Dienststellen sind Anträge auf Vermehrung der Zahl der Offizierkasernenquartiere bei aktiven und Ergänzungstruppenteile sowie auf Schaffung von Wohnhäusern für ledige Offiziere vorgelegt worden. Darauf wird entschieden:


    1. Die Schaffung von Wohnhäusern für ledige Offiziere (Ledigenheime) wird grundsätzlich abgelehnt.


    2. Bei aktiven Truppenteilen verbleibt es für Einheiten mit 3 planmäßigen Leutnantsstellen bei 1 Offizierkasenenquartier je Kompanie usw. Für Einheiten mit 4 und mehr planmäßigen Leutnantsstellen werden künftig je Kompanie usw. 2 Offizierkasernenquartiere gewährt. Wegen der Herrichtung von verfügbaren Räumen als Offizierkasernenquartiere über die Zuständigkeit hinaus gilt der Erlass vom 15.06.37 63h V 2 Id 507/5. 37.


    3. Bei Ersatz-Truppenteilen kommt eine allgemeine Vermehrung der Offizierkasernenquartiere (je Bataillon = 1) nicht in Frage. Darüber hinaus können in Standorten mit ungünstigen Wohnverhältnissen verfügbare Räume als Offizierkasernenquartiere — höchstens 1 je Kompanie — hergerichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wehrkreisverwaltung im Einverständnis mit dem Wehrkreiskommando.


    Zusatz der Wehrkreisverwaltung:


    Der Erlass O.K.H. 63 h V 2 Id Nr. 507/5. 37, wurde im Korps-Verordnungsblatt vom 10. Juli 1937, Blatt 8 lfd. Nr. 354, veröffentlicht.


    Wehrkr. Verw. XI. D IV 3.



    Gruß Marga

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    434. Bessere Ausstattung der Offizierunterkünfte auf Übungsplätzen


    Die Beiträge gem. D 31 (Offizierheimbestimmungen) Abschnitt III Ziffer 41(2) dürfen ab 01.05.1941 für die weitere Dauer des Krieges nicht mehr erhoben werden. An Stelle dieser Beiträge können von den Kommandanturen Ausgaben für die bessere Ausstattung der Offizierunterkünfte (auch Offizierheime), für die Unterhaltung und Ergänzung der jetzt oder früher beschafften Gegenstände zur besseren Ausstattung in Grenzen eines Tagesbetrages von 0,05 RM für jedes tatsächlich belegte Offizierquartier zu Lasten des Kap. VIII E 230 geleistet werden.


    Die Wehrkreisverwaltungen haben Anordnungen zu treffen, dass die für die tatsächlich im Rechnungsjahr belegten Offizierquartiere zustehende Summe nicht überschritten wird.


    Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können zur besseren Ausstattung der Offizierquartiere dem Dienstgrad entsprechende Geräte und Ausstattungstücke (z. B. Bilder und Wandschmuck, Aschenbecher, Waschtischgegenstände, Kleiderbügel, Bettvorleger aus Ersatzstoff usw.) beschafft werden, die nicht zwangsbewirtschaftet sind.


    Ein Anspruch auf die Bereitstellung einer besseren Ausstattung besteht nicht.


    Die beschafften Geräte und Gegenstände sind von der Kommandantur als Reichseigentum zu kennzeichnen und von dieser im Bestandsnachweis über reichseigene Gegenstände (Wm. Verw. V.II Ziff. 258 bis 264) urkundlich nachzuweisen.


    Obige Verfügung gilt auch für den Versuchsplatz Rügenwalde hinsichtlich der Offizierunterkünfte und des Offizierheimes des Truppenlagers.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE), 06.05.41



    Gruß Marga

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Aus dem Heeres-Verordnungsblatt vom 27.05.1943


    288. Aufwartedienst in Offizierheimen


    1. D 31 — Offizierheim-Bestimmungen — Nr. 13 (1) b Schlusssatz wird für die Dauer des Krieges wie folgt geändert: Insgesamt dürfen jedoch als ständige Ordonanzen nur vorhanden sein bis zu 15 Tischteilnehmer = 2, darüber hinaus für je 1 bis 15 Tischteilnehmer = 1 Mann.


    2. In Grenzen der nach Nr.1 sich ergebenen Kopfstärken sind nach Bedarf soweit möglich zivile Hilfskräfte durch den für die Bewirtschaftung des Offizierheims zuständigen Truppenteil einzustellen. Die entstehenden Kosten sind beim Kapitel VIII E 230 Ap 1 in Ausgabe zu buchen.


    3. Ordonanzen und Hilfskräfte sind neben der Bedienung der Tischgäste auch zu Reinigungsarbeiten im Offizierheim heranzuziehen.


    O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE.) 18.05.43



    Gruß Marga

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    Korps-Verordnungsblatt, 01.05.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    231. Verbrauch von Gas und elektr. Strom durch Inhaber von Offizierkasernenquartieren


    Das O.K.H. hat festgestellt, dass der Verbrauch von Gas und Strom in Offizierkasernenquartieren vielfach außergewöhnlich hoch ist. Der Mehrverbrauch beträgt zum Teil mehr als 1000% des Angemessenen. Da die Kasernen in der Einschränkungsaktion in der Elektrizitätsversorgung einbezogen sind, können elektr. Strom und Gas den Inhabern von Offizierquartieren nicht mehr unbegrenzt geliefert werden. Es werden daher mit Wirkung vom 01.05.1943 für den Verbrauch von Gas und Strom für ein normales Offizierkasernenquartier nachstehende Höchstverbrauchsgrenzen festgesetzt:


    I. elektrischer Strom


    a) für Beleuchtung:

    MonateVerbrauch
    Jan. bis März u. Okt. bis Dez.15 kWh
    April und Sept.10 kWh
    Mai bis August 7 kWh


    b) für Bad:

    MonateVerbrauch
    Jan. bis April u. Sep. bis Dez.45 kWh
    Mai bis August29 kWh



    c) für Kochanschluss:

    MonateVerbrauch
    Jan. bis April u. Sep. bis Dez.20 kWh
    Mai bis August 16 kWh



    II. Gas


    für Bad:

    MonateVerbrauch
    Jan. bis April u. Sep. bis Dez.14 m3
    Mai bis August10 m3


    b) für Kochanschluss:

    MonateVerbrauch
    Januar bis Dezember11 m3


    Wird ein Offizierkasernenquartier von mehreren Personen benutzt, so ist für jede Person ein Mehrverbrauch


    1. für Beleuchtung von 50%

    2. für Badezwecke von 100%

    3. für Kochzwecke von 75%,

    auf Truppenübungsplätzen und bei Munitionsanstalten bis 100% , zulässig.


    Die Heeresstandortverwaltungen bzw. Feldzeugdienststellen sind für die Beachtung und Durchführung vorstehender Anordnungen verantwortlich. Sie haben gleiche für den Fall der Überschreitung der Verbrauchshöchstgrenzen für jede Kilowattstunde Strom und für jedes mehr verbrauchte Kubikmeter Gas eine Erzwingungsstrafe in Höhe von RM 2.— von dem Inhaber des Offizierkasernenquartiers einzuziehen. Im übrigen wird auf die Energie-Sparmaßnahmen vom Oktober 1942, Ziffer III A, Nr. 9—14 und V A, Ziffer 3 hingewiesen.


    Im Zusammenhang mit dieser Einschränkungsmaßnahme wird erneut darauf hingewiesen, dass nach HVBl. 1941, Teil B, Nr. 816, Ziffer 3 die Offizierkasernenquartiere nicht für Familienangehörige bestimmt sind und daher ein Mehrverbrauch an Strom und Gas nicht mit der Aufnahme von Familienangehörigen der Offizierkasernenquartierinhaber begründet werden kann.


    Abt. I b U/IV a/D I



    Gruß Marga

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    Korps-Verordnungsblatt, 01.06.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    290. Versorgung der Offizierheime und Kantinen mit Spirituosen und Wein einschl. Sekt als Marketenderware


    Gemäß OKH (Ch H Rüst u. BdE) — Erlass vom 05.05.1943 Az. 62n 50/56 VA/V 3 (VI/3a) können alle im Heimatkriegsgebiet untergebrachten Einheiten der Feld- und Ersatzwehrmacht ab 01.05.43 für ihre Offizierheime und Kantinen je Kopf und die Erholungsheime der drei Wehrmachtteile je Bett monatlich nachstehend aufgeführte Mengen Spirituosen und Wein einschl. Sekt als Marketenderware auf Bezugsanweisungen beziehen:


    Sommerhalbj.
    01.04. — 30.09.
    Winterhalbj.
    01.10. — 31.03.
    Spirituosen, davon 10% in Likör0,1 Liter0,2 Liter
    Wein einschl. Sekt0,3 Liter0,3 Liter


    Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.


    Für die Beantragung und Ausstellung der Bezugsanweisungen auf Spirituosen und Wein einschließlich Sekt gelten die mit HVBl. 1942, Teil B, Nr. 472, unter Ziffer 3—11 bekanntgegebenen Bestimmungen unter genauer Beachtung der im KVBl. 1942, Nr. 539, veröffentlichten Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen. Vergl. hierzu auch KVBl. 1942, Nr. 445, Z. 3 .


    Die Heeres-Verpflegungs-Dienststellen weisen die Einheiten und Dienststellen — insbesondere die der Luftwaffe — bei ihren Verpflegungsempfängen auf diese Neuregelung hin.


    Abt. IV a/Sachg. C II, 1



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    noch einmal zu Gas und Strom vom 10.10.1943

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    537. Verbrauch von Gas und elektr. Strom durch Inhaber von Offizierkasernenquartieren


    Es wird erneut auf die Beachtung der im KVBl. 1943, Seite 68, Nr. 231 bekanntgemachten Verfügung hingewiesen.


    Nur wenn die für den Normalfall ausreichend bemessenen Freigrenzen aus besonderen Gründen nicht ausreichen, kann der Wohnungsinhaber unter eingehender Begründung entsprechende Erhöhung beantragen. Die Zubereitung von Mahlzeiten, sowie das Benutzen medizinischer Bäder usw. im Offizierkasernenquartier ist nicht gestattet. Offizierkasernenquartierinhaber, die den Mehrverbrauch mit der Aufnahme von Familienangehörigen begründen, sind darauf hinzuweisen, dass Aufnahme von Familienangehörigen in Offizierkasernenquartieren gemäß HVBl. 1941, Teil B, Nr. 816, Ziffer 3 verboten ist. Ausnahmen werden nur bei besonderer Dringlichkeit vom Stellv. Generalkommando genehmigt. In diesem Fall ist die tatsächlich verbrauchte Gas- bzw. Elektrizitätswerke zu zahlen.


    Abt. I b U/D I 3.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Marineverordnungsblatt vom 01.08.1939

    Quelle: germandocsinrussia


    596. Körperschaftsteuer der Offizierheime und Kameradschafztsheime (Kantinen) der Wehrmacht


    Es ist nach folgenden Richtlinien, die auf einen Erlass des Reichsfinanzministers zurückgehen zu verfahren:


    A. Persönliche Steuerpflicht


    I. Offizierheime


    1. Selbstbewirtschaftete Offizierheime


    (1) In den Standorten und auf den Übungsplätzen der Wehrmacht sind ständige Dienst- und Fürsorgeeinrichtungen für das Offizierkorps in Gestalt von Offizierheimen geschaffen worden. Sie dienen zu Vorträgen, Kriegsspielen, Besprechungen, anderen Diensthandlungen, zur Erziehung der Offiziere und des Offiziernachwuchses und als Speise- und Aufenthaltsräume.


    (2) Die Offizierheime werden von Offizierheimgesellschaften betrieben. Derartige mit Billigung des Reichs ins Leben gerufene Unternehmen, die den Interessen der Truppe und des Reichs dienen, sind Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Offizierheime sind demgemäß nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 KStG körperschaftsteuerpflichtig.


    (3) Auf Kriegsschiffen verpflegen sich die Offiziere nicht auf eigene Kosten. Sie werden in Speisemessen verpflegt. Die Speisemessen kommen für die Besteuerung demgemäß nicht in Betracht. Für die Getränkemessen gilt dagegen das gleiche wie für die Offizierheime.


    2. Verpachtete Offizierheime


    Nach § 1 Absatz 3 der KStDVO. steht die Verpachtung eines Betriebes, der steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter betrieben würde, einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Demgemäß sind auch die Einkünfte aus der Verpachtung der Wirtschaftssbetriebe von Offizierheimen körperschaftsteuerpflichtig.



    II. Kameradschaftsheime (Kantinen).


    1. Selbstbewirtschaftete Kantinen


    Die Wirtschaftsbetriebe der von den Truppen der Wehrmacht (Heer, Luftwaffe, Kriegsmarine) selbstbewirtschafteten Kantinen sind ebenfalls Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 1 Ziffer 6 KStG.) Selbstbewirtschaftete Kantinen sind demgemäß körperschaftsteuerpflichtig.


    2. Verpachtete Kantinen


    Haben die Truppenteile die Wirtschaftsbetriebe ihrer Kameradschaftsheime (Kantinen) verpachtet, so sind die Pachteinnahmen körperschaftsteuerpflichtig.




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  • B. Veranlagung der Körperschaftsteuer


    I. Pauschalisierung


    Die Körperschaftsteuer für die selbstbewirtschafteten Offizierheime und Kameradschaftsheime (Kantinen) wird gemäß § 21 KStG. auf einen Pauschbetrag von 2 von Hundert des gesamten Umsatzes festgesetzt. Dabei sind Einnahmen, die der Umsatzsteuer nicht unterliegen, zu berücksichtigen (z. B. bei Offizierheimgesellschaften Zuschüsse des Reichs zur Küche, bei Kriegsschiffen Umsätze außerhalb der Dreimeilenzone). Nicht einzubeziehen sind Einnahmen, die bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben würden (z. B. Mitgliederbeiträge bei den Offizierheimgesellschaften).



    III. Ermittlung des Einkommens


    Eine Ermittlung des Einkommens nach den allgemeinen Grundsätzen kommt nur in Betracht


    a) bei selbstbewirtschafteten Offizierheimen und Kameradsheimen (Kantinen) auf Antrag, wenn der Pauschbetrag höher ist als die Steuer, die auf das Einkommen entfällt,


    b) im Fall der Verpachtung des Wirtschaftsbetreibs von Offizierheimen und Kameradschaftsheimen (Kantinen).


    Bei der Ermittlung des Einkommens ist in diesen Fällen das Folgende zu beachten:


    1. Selbstbewirtschaftete Offizierheime und Kameradschaftsheime


    (1) Von den Mitgliedern der Offizierheimgesellschaften werden monatliche Beiträge erhoben. Diese Beiträge sind bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen. Das hat zur Folge, dass auch Ausgaben, die mit den Mitgliederbeiträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden dürfen. Dabei ist davon auszugehen, dass zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben in erster Reihe Ausgaben für besondere Anschaffungen zur Ausschmückung des Offizierheims (z. B. für Bilder, Rundfunkapparate, Klaviere und andere besonders wertvolle Gegenstände) gehören, es sei denn, dass diese Anschaffungen unmittelbar aus Zuschüssen des Reichs stammen.


    (2) Es kommt vor, dass das Reich der Offizierheimgesellschaft Zuschüsse zuweist, wie z. B. Zuschüsse zur Küche. Derartige Zuschüsse des Reichs dürfen von den Einnahmen nicht abgezogen werden. In der Überlassung von reichseigenen Räumen, von Einrichtungsgegenständen und dergleichen und in der Gestellung von Personal (Rechnungsführer, Heimfeldwebel und Ordonnanzen) sind steuerpflichtige Zuschüsse nicht zu erblicken.


    (3) Soweit Zuschüsse des Reichs unmittelbar zur Ausschmückung des Offizierheims gegeben werden, sind die aus den Zuschüssen angeschafften Gegenstände nicht zu aktivieren.


    (4) Von den Zuschüssen des Reichs, die in der Regel laufend gegeben werden, sind die Darlehen zu unterscheiden, die das Reich den Offizierheimgesellschaften gewährt, um sie in der Anlaufzeit mit dem erforderlichen Kapital zu versehen. Diese Darlehen gehören nicht zu den Einkünften. Sie sind als echte Schulden anzuerkennen.


    2. Verpachtete Offizierheime und Kameradschaftsheime


    Von den Pachteinnahmen können Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hierzu sind auch Ausgaben zu rechnen, die das Reich oder die Heime aufwenden, um dem Pächter den Betrieb zu ermöglichen, zu erhalten, zu sichern oder zu erleichtern (z. B. Ausgaben für Instandhaltung der überlassenen Räume, für Beleuchtung, Beheizung und Geräteausstattung).


    3. Getränkemessen auf Kriegsschiffen


    Getränkemessen auf Kriegsschiffen bis zur planmäßigen Stärke von 6 Mitgliedern sind von der Umsatzsteuer befreit worden. Diese Messen sind wegen Geringfügigkeit auch nicht zur Körperschaftsteuer heranzuziehen.



    C. Regelung für die Vergangenheit


    Es sind keine Bedenken zu erheben, wenn von Nachveranlagungen von Körperschaftsteuer für die Jahre 1934 bis 1936 abgesehen wird. Soweit Steuerrückstände für die Jahre 1934 bis 1936 noch vorhanden sind, sind sie zu erlassen. Würde die Nachholung der Steuer für 1937 zu Härten führen, kann sie ebenfalls erlassen werden. Dabei ist nicht kleinlich zu verfahren. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden jedoch nicht erstattet. Diese Regelung gilt nicht für die Pächter von Offizierheimen und Kantinen.



    D. Anwendung in Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten


    Die Bestimmungen dieses Runderlasses gelten auch für Österreich ab dem Jahre 1938 und für die sudetendeutschen Gebiete ab dem Jahr 1939.



    (B.Nr. 16848. C. IaW. v. 20.7.39.)



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Marineverordnungsblatt vom 01.03.1940

    Quelle: germandocsinrussia



    143. Geräteausstattung der Offizierheime


    Die Bestimmungen über die Ausstattung der Offizierheime im Standort mit Geräten (MVBl.1938 S.561 Nr.685) werden für die Dauer des Krieges außer Kraft gesetzt.


    Aufträge zur Lieferung von Geräten für Offizierheime im Standort im Rahmen des Beschaffungsplanes, die auf Grund zugewiesener Mittel bereits erteilt waren, können durchgeführt werden.


    Neuauszustattende Offizierheime dürfen nur mit Geräten in einfachster Art, in erster Linie aus vorhandenen Beständen ausgestattet werden.


    Die Selbstbewirtschaftung der Geräte der Offizierheime hat mit dem 1.Mobilmachungstage aufgehört. Die Marinestandortverwaltungen haben daher die Geräte, soweit noch nicht geschehen, zu übernehmen und zu unterhalten.


    Diese Anordnung gilt gleichfalls für Offizierversammlungsräume.


    (AMA/C. IIf. B. Nr.4307 v.21.2.40.)



    Gruß Marga

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    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. v. 05.01.1943

    Quelle : germandocsinrussia



    27. Versorgung der Offizierheime und Kantinen mit Wein und Schaumwein sowie Spirituosen


    Der im HVBl. 1942 — B Nr. 472 bekanntgegebene Erlass über Versorgung der Offizierheime und Kantinen mit Wein und Schaumwein hatte den ausschließlichen Zweck, eine größere Menge von Wein und Schaumwein im Rahmen der äußerst angespannten Bestands- und Beschaffungslage für die Förderung des kameradschaftlichen Zusammenseins in den Offizierheimen und Kantinen sicherzustellen. Auf Einrichtungen, bei denen in normalen Zeiten Wein oder Schaumwein nicht verabreicht wurde — z. B. Speiseanstalten, die nur über die Mittagszeit in Betrieb sind — erstreckte sich die Versorgung nicht. Ebenso konnte aus dem o. a. Erlass ein portionsmäßiger Anspruch der einzelnen Wehrmachtangehörigen auf Wein und Schaumwein zum beliebigen persönlichen Verbrauch nicht abgeleitet werden.


    Die bisherigen Erfahrungen geben Veranlassung, noch einmal eindeutig klarzustellen, inwieweit ein Anspruch auf Anforderung auf Grund von Bezugsanweisungen erhoben werden kann. Nachstehend wird deshalb eine Neufassung des Erlasses HVBl. 1942 B Nr. 472 mit Einschränkungen und Ergänzungen bzw. Abänderungen des OKH vom 4.12.1942 bekanntgegeben:


    — A. —

    1. Alle im Heimatkriegsgebiet untergebrachten Einheiten des Feldheeres und der entsprechenden Teile der Luftwaffe und Kriegsmarine sowie Einheiten der Ersatzwehrmacht können für ihre Offizierheime und Kantinen rückwirkend ab 1.5.1942


    — a) Wein,

    — b) Schaumwein

    auf Bezugsanweisungen beschaffen, soweit sie nicht in der Lage sind, ihren Bedarf im freien Handel zu decken.


    Offizierspeiseanstalten und Kantinen, die nur zur Einnahme der Mittagsmahlzeit, nicht aber den sonstigen in D 31 I Nr. 1 Abs. 2 und 3 bzw. in D 35 I Nr. 1 Abs. 1 vorgesehenen Zwecken dienen, scheiden aus der Versorgung mit Wein und Schaumwein mit sofortiger Wirkung aus. Ebenso wird für Gefolgschaftsküchen Wein und Schaumwein nicht mehr zur Verfügung gestellt.


    2. Das gleiche gilt für die Erholungsheime der drei Wehrmachtteile im Heimatkriegsgebiet. Auf Bezugsanweisungen können im Monat beschaffen :


    a) Offizierheime und Kantinen je Kopf:

    — 0,3 l Wein

    — 1/6 Fl. Schaumwein


    b) Erholungsheime je Bett:

    — 0,6 l Wein

    — 2/6 Fl. Schaumwein.


    Eine persönliche Gebühr ist hiermit nicht verbunden. Die Sätze von 0,3 Liter Wein und 1/6 Flasche Schaumwein stellen nur eine Berechnungsgrundlage bei der Anforderung von Bezugsanweisungen für Wein und Schaumwein dar.


    3. Den Bezugsanweisungen ist der Durchschnitt der Gesamtverpflegungsstärken nach der Verpflegungsabrechnung des Vormonats zugrunde zu legen. Die Durchschnittsstärke ist dergestalt zu ermitteln, dass die nach der Verpflegungsabrechnung für den letzten Monat des vorausgehenden Vierteljahres zustehenden Verpflegungsportionen in Natur oder Geld durch 30 geteilt werden. Der so ermittelten Stärke ist die Kopfzahl der am Schluss dieses Monats vorhanden gewesenen Gefolgschaftsmitglieder hinzusetzen. Bei der Ermittlung der Stärken ist genau zu verfahren.


    Den Bezugsanweisungen ist der Durchschnitt der Gesamtverpflegungsstärke nur dann zugrunde zu legen, wenn auf das Offizierheim oder die Kantine weniger als 200 Personen angewiesen sind, sonst ist sie um 20% zu kürzen.


    4. Die Anträge sind nach Muster I (s. HVBl. 1942 Nr. 472) zum 5. Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres jeweils für das Vierteljahr, erstmalig zum 5.6.1942, für Mai und Juni 1942, durch die Truppenteile und Dienststellen bei den zuständigen Verpflegungsdienststellen vorzulegen. Vorlage von Anträgen außerhalb der genannten Fristen ist nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Neuaufstellungen usw., über die entsprechenden Teilmengen zulässig.


    Während eines Vierteljahres eintretende Veränderungen in den Stärken können erst zu Beginn des folgenden Vierteljahres berücksichtigt werden. Bis dahin ist wie folgt zu verfahren:


    a) Bei Stärkeverminderung sind die hierdurch eintretenden Ersparnisse nicht zu einer erhöhten Ausgabe an die Resteinheiten zu verwenden, sondern zum Ausgleich etwa innerhalb des Vierteljahres eintretender Stärkeerhöhungen zurückzustellen. Am Ende des Vierteljahres auf diese Weise noch vorhandene ersparte Bestände sind entsprechend Ziffer 10 Absatz 3 zu behandeln.


    b) Treten während eines Vierteljahres durch Neuaufstellungen, Verlegung von Einheiten des Feldheeres ins Heimatkriegsgebiet, Verwundetenzugänge usw. Stärkeerhöhungen ein, so ist der erhöhte Bedarf nach den vorgesehenen Sätzen bis zum Beginn des nächsten Vierteljahres, soweit die Truppen keine eigenen Bestände mit sich führen, zunächst aus etwaigen Einsparungen nach Buchstabe a), und wenn solche nicht vorhanden sind, aus EVM-Beständen (Ersatz-Verpflegungsmagazin) zu decken. Steht bei vorübergehend ins Heimatkriegsgebiet verlegten Feldeinheiten fest, dass sie innerhalb des neuen Vierteljahres, für das Bezugsanweisungen ausgestellt werden können, wieder das Heimatkriegsgebiet verlassen, so sind sie bis zum Abrücken auch weiterhin aus EVM- Beständen zu versorgen. (Ziffer 10 Absatz 2).



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  • Fortsetzung



    5. Für die Ausfertigung der Bezugsanweisungen sind diejenigen Heeresverpflegungsdienststellen zuständig, die die Bezugscheine usw. für die Verpflegung der betreffenden Einheiten auszustellen haben. Die Heeresverpflegungsdienststellen, die die Bezugsanweisungen für Heeres- und Luftwaffenerholungsheime ausstellen, bestimmen die WV.


    6. Die Bezugsanweisungen sind nach anliegendem Muster II (s. HVBl. Nr.472) anzufertigen. Die 1. Ausfertigung der Bezugsanweisung erhält über den Truppenkommandeur usw. der Kantinen- usw. pächter. Die 2. Ausfertigung hat die ausstellende Heeresverpflegungsdienststelle gleichzeitig an die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft, Berlin NW 40, Schlieffenufer 21, einzusenden. Die Bezugsanweisungen müssen Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden Heeresverpflegungsdienststelle tragen. Bezugsanweisungen sind getrennt auszustellen:


    — a) für Wein

    — b) für Schaumwein.


    Ausstellung von Bezugsanweisungen für Wein und Schaumwein und die unmittelbare Anforderung bei der Hauptvereinigung durch Truppenteile usw. ist untersagt. Derartige Anforderungen werden nicht geliefert.


    Sofern Kantinen usw. bei einzelnen Einheiten nicht vorhanden sind und diese Einheiten anderen Kantinen usw. zur Versorgung nicht angeschlossen werden können, so können Bezugsanweisungen auch auf die Einheit selbst ausgestellt werden.


    Die Beschaffung auf Bezugsanweisungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verbrauch des Weines und Schaumweines im Rahmen des kameradschaftlichen Zusammenseins sichergestellt ist. Die Ausgabe in Flaschen an die einzelnen Angehörigen der Einheiten zum beliebigen Verbrauch ist unzulässig und verboten. Die Kommandeure sind für die Einhaltung dieses Verbots verantwortlich.


    Im Rahmen der Höchstmengen können getrennte Bezugsanweisungen auf Offizierheime und Kantinen entsprechend den Stärken ausgestellt werden.


    7. Die Anträge auf Ausstellung von Bezugsanweisungen sind in einem vom Zahlmeister usw. zu führenden Nachweis nach anliegendem Muster III (s. HVBl. 1942 Nr. 472) einzutragen. Der Nachweis ist mit den Anträgen aus Ausstellung von Bezugsanweisungen den Verpflegungsdienststellen vorzulegen. Ohne Vorlage des Nachweises haben die Verpflegungsdienststellen die Ausstellung von Bezugsanweisungen abzulehnen. Die Verpflegungsdienststellen vermerken in den Nachweisen, für welchen Zeitraum und für welche Mengen Bezugsanweisungen ausgestellt worden sind.


    8. Bei örtlichen Prüfungen durch die Abrechnungsintendanturen und bei Wirtschaftsprüfungen durch WV. sind die Nachweise den Prüfungsbeamten zur Prüfung der Stärken, für welche Wein und Schaumwein beantragt worden ist, vorzulegen und von diesen mit Prüfungsvermerk zu versehen.


    9. Die auf Grund von Bezugsanweisungen durch Offizierheime und Kantinen beschafften Wein- und Schaumweinmengen dürfen grundsätzlich nur Soldaten, Wehrmachtbeamten und Gefolgschaftsmitgliedern zugute kommen. Anderweitige Abgabe ist untersagt.


    10. Die Beschaffung auf Grund der Bezugsanweisungen darf nicht dazu führen, dass sich in den Offizierheimen und Kantinen über den üblichen Verbrauch hinausgehende Vorräte an Wein und Schaumwein ansammeln.


    Verkauf von Wein, der auf Bezugsanweisungen beschafft ist, an Angehörige der Einheiten usw. für andere Zwecke als zum alsbaldigen Verbrauch innerhalb der Offizierheime, Kantinen, Speiseanstalten usw. ist nicht zulässig, vgl. im übrigen Ziffer 12.


    Die Regelung dient nicht der Versorgung der privaten Haushalte des einzelnen Angehörigen einer Einheit. Der bereitgestellte Wein und Schaumwein ist nur zum alsbaldigen Verbrauch innerhalb der Offizierheime und Kantinen — nicht Offizierspeiseanstalten und Gefolgschaftsküchen usw. — bestimmt. Wenn also einzelne Dienststellen weder Offizierheime noch Kantinen haben, noch solchen angeschlossen werden können, so gilt das vorstehend in Ziffer 5. Gesagte entsprechend. Auch hier ist Ausgabe an einzelne Angehörige der Einheit zum beliebigen persönlichen Verbrauch verboten und der Kommandeur für die Einhaltung des Verbotes verantwortlich.


    Falls sich am Ende eines Bezugsabschnittes ergibt, dass bei einzelnen Kantinen oder Offizierheimen ein durch die Beschaffung nach Ziffer 2 nicht gedeckter Wehrbedarf besteht, während bei anderen ein Minderverbrauch vorliegt, können die Kommandeure der Einheiten bzw. des Standortes durch Übertragung der Restbestände einen Ausgleich herbeiführen. Soweit ein Bedürfnis hierfür nicht vorliegt, sind die vorhandenen Bestände auf die neue Bezugsanweisung anzurechnen. Auf Anrechnung der vorhandenen Bestände auf die neue Bezugsanweisung ist unter allen Umständen zu achten.


    11. Der Bedarf der Reservelazarette im Heimatkriegsgebiet an Wein und Schaumwein als Krankenkost ist bei den bezirklich zuständigen EVM. zu decken.


    12. Durch das Bezugscheinverfahren soll den Offizierheimen und Kantinen die nach Ziffer 2 festgelegte Weinmenge als Mindestmenge gesichert werden. Es bleibt den Truppen und Dienststellen bzw. ihren Offizierheimen und Kantinen jedoch überlassen, zur Deckung eines etwa darüber hinausgehenden Bedarfs daneben Wein und Schaumwein — soweit möglich — im freien Handel unter Ausnutzung der alten Geschäftsbeziehungen zu beschaffen.


    Im Einvernehmen mit dem REM (Reichsernährungs-Ministerium) wird die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft die Firmen ermächtigen, bis zu 50% der von ihnen in den Jahren 1939 und 1940 an Wehrmachtdienststellen — ausgenommen EVM und MVÄ —gelieferten Wein- und Schaumweinmenge auf diesem Wege zusätzlich über die im Bezugscheinverfahren vorgesehenen Menge hinaus an Offizierheime und Kantinen abzugeben.



    — B. —

    1. Für den Bezug von Spirituosen im Bezugscheinverfahren gelten die Bestimmungen zu A.) sinngemäß. Statt „Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft, Berlin NW 40, Schlieffenufer 21“ ist „Beauftragter des Reichsnährstandes für die Trinkbranntweinwirtschaft, Berlin W 62, Kleiststr. 32“ zu setzen.


    2. Der Monatssatz je Kopf beträgt für die Zeit vom


    — 01.11.42 bis 31.03.43 0,2 Liter

    — 01.04.43 bis 30.04.43 0,1 Liter

    hiervon 10% Likör.


    3. Bei der Stärkeermittlung sind abweichend von A.) 3. lediglich die männlichen Gefolgschaftsmitglieder zu berücksichtigen, die in heereseigenen Gemeinschaftslagern untergebracht sind und vom DAF. nicht mit Spirituosen versorgt werden.


    IVa. 21.12.42



    Gruß Marga