Erbschaftssteuer Gefallener

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    267. Erbschaftssteuer von gefallenen Wehrmachtangehörigen


    Nachstehend wird ein Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 23.02.1942 - S 3836 A-69 III b (RStBI., 1942 Seite 273 Nr. 141) - bekanntgegeben:


    Ich erkläre mich (§ 17 Absatz 2 Satz 1 AO. gemäß) damit einverstanden, dass die Finanzämter Erbschaftssteueransprüche in Erbfällen von Wehrmachtangehörigen, die in dem gegenwärtigen Krieg gefallen sind, nicht geltend machen.


    Bereits gezahlte Steuerbeträge sind zu erstatten.


    Den Wehrmachtangehörigen werden gleichgestellt:


    1. die Angehörigen der Waffen-SS,


    2. die im § 68 des Wehrmacht-Fürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 26.08.1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1077) bezeichneten Zivilpersonen,


    3. die Personen, die nach § 35 des Wehrgesetzes vom 21.05.1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 609) den für Soldaten geltenden Vorschriften unterworfen sind,


    4. die im Rahmen der Wehrmacht eingesetzten Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,


    5. die Personen, deren Tod infolge eines Angriffs auf das Reichsgebiet oder eines besonderen Einsatzes der bewaffneten Macht eingetreten ist (Hinweis auf § 1 Absatz 1 und § 2 der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10.11.1940 Reichsgesetzblatt I Seite 1482).


    Gefallen im Sinne dieses Erlasses ist auch, wer an den Folgen einer während des gegenwärtigen Krieges erlittenen Wehrdienstbeschädigung oder einer dieser gleichzustellenden Beschädigung gestorben oder wer verschollen ist.


    Ziffer 2 des Erlasses vom 15.06.1940 S 3836 A-57 IIIb (RStBl. Seite 613), betreffend die erbschaftssteuerliche Behandlung der Erbanfälle von Gefallenen, wird hierdurch aufgehoben.


    (AMA/C. Ih. Nr. 8858 vom 16.3.1942)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: