Sonder-Straf-Abteilung 30 und 31

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    VII. Aufstellung der 30. und 31. Sonder-Straf-Abteilung (S.St.A.)


    1. a) Mit sofortiger Wirkung wird die Kriegsmarine-Sonderabteilung Ost aufgelöst. Die als Anlage zum Ostsee-Tagesbefehl 1939 Nr. 257 beigefügte Dienstanweisung mit Verfahren tritt daher sofort außer Kraft. Der angezogene Ostsee-Tagesbefehl ist mit Hinweis auf diese Verfügung zu versehen.


    b) An die Stelle der Kriegsmarine-Sonderabteilung Ost treten die 30. und 31. S.St.A.


    c) Die 30. S.St.A. ist für den Nordsee, die 31. S.St.A. für den Ostseebereich zuständig.


    d) Die 31. S.St.A. untersteht dem 2. Admiral der Ostsee.


    Bestimmungen über die 30. und 31. Sonder-Straf-Abteilung (S.St.A.) und die Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres?


    I. Aufgabe und Zweck:


    a) Soldaten der Kriegsmarine, deren Verwendung in den Front- und Ersatzeinheiten aus disziplinaren Gründen unerwünscht ist oder deren Brauchbarkeit für die Truppe geprüft werden soll, sind in die:

    • 30. bzw.
    • 31. S.St.A.,

    Soldaten, die bei der 30. und 31. S.St.A. nicht mehr zu erziehen sind, in die Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres zu kommandieren. In Ausnahmefällen kann auch eine unmittelbare Kommandierung von den Front- und Ersatzeinheiten zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons erfolgen.


    (Siehe Ziffer II, 2, a und III, 2, a.)


    b) In der 30. und 31. S.St.A. wird den zur Erziehung und Prüfung kommandierten Mannschaften die letzte Gelegenheit gegeben, ihrer Schwächen Herr zu werden und zu zeigen, dass sie gewillt sind, sich der militärischen Zucht und Ordnung einzufügen, um wieder als ehrliebende, verantwortungsbewusste Soldaten in den Einheiten der Kriegsmarine Dienst zu tun.


    Nichtbewährung bei der 30. und 31. S.St.A. hat die schimpfliche Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons zur Folge.


    Die 30. und 31. Sonder-Straf-Abteilungen sind keine Sonderabteilungen, sondern eine Erziehungseinrichtung der Kriegsmarine, während das Feld-Sonder-Bataillon des Feldheeres eine Erziehungs-, aber auch Strafeinrichtung ist, in der die Soldaten bei Nichtbewährung aus der Wehrmacht ausgestoßen und in Polizeigewahrsam überwiesen werden.


    II. 30. und 31. S.St.A.


    1. Organisation der 30. und 31. S.St.A.


    a) Unterstellung:

    Die 30. und 31. S.St.A. sind den zuständigen 2. Admiralen der Marinestationskommandos unterstellt.


    b) Militärgerichtsbarkeit:

    Gerichtsherr ist der zuständige 2. Admiral.


    c) Stamm- und Ausbildungspersonal:


    1. Stärke:

    Die Kompanie-Stärken regeln sich gemäß Oberkommando der Marine AMA/MWehr la 8500 g.


    2. Kommandeur der 30. bzw. 31. S.St.A.

    Der Kommandeur der Abteilung hat die Disziplinar-Strafbefugnisse des Kommandeurs einer selbständigen Abteilung gemäß § 22 Marine-Disziplinar-Straf-Ordnung (M.D.St.O.), soweit die Abteilung einem Regiment untersteht, gemäß § 18 M.D.St.O. Darüber hinaus ist er berechtigt, als Maßnahmen, die nicht als Disziplinarstrafe im Sinne der M.D.St.O. gelten, zu verfügen:


    • Übungsererzieren bis zu 2 Stunden täglich (Aufsicht durch Offizier),
    • Postsperre bis zu 8 Wochen,
    • Rauch, Alkohol- und Kantinenverbot.


    Er ist ferner berechtigt, eine Postüberwachung in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfange auszuüben oder durch einen Offizier der Abtelung ausüben zu lassen.


    3. Stamm- und Ausbildungspersonal:

    Für das Stamm- und Ausbildungspersonal kommen nur Soldaten in Frage, die nach ihrer charakterlichen Veranlagung und ihrem Können für den verantwortungsvollen Dienst in der 30. und 31. S.St.A. voll geeignet sind. Das Stamm- und Ausbildungspersonal soll den Mannschaften in jeder Beziehung Vorbild sein.


    Sicheres und ernsthaftes Auftreten ist besonders von den Gruppenführern zu fordern, da sich unter den kommandierten Mannschaften Soldaten befinden, die früher selbst dem Unteroffizierstande angehört haben.


    Die Stellenbesetzung regelt der zuständige 2. Admiral.


    d) Bekleidung, Ausrüstung, Verwaltung:


    1. Bekleidung:

    Hierfür gelten Ausrüstungsplan B und C, Spalte 5 (Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 747 - 750) mit der Maßgabe, dass die nicht zum Stammpersonal gehörenden Kommandierten nur Feldgrau zu tragen haben. Blaues Zeug ist bei Eintreffen auf der Kammer abzugeben.


    2. Waffen, Munition, Gerät:

    Die Ausstattung erfolgt nach den entsprechenden Ausrüstungsnachweisen einer Schiffsstammabteilung.


    3. Besoldung und Verpflegung:

    Die Besoldung regelt sich nach dem Einsatz-Wehrmacht-Gebührnis-Gesetz (E.W.G.G.), die Verpflegung nach der Marine Land-Verpflegungs-Vorschrift (M.L.V.V.) und den Sonderbestimmungen der Kriegsmarine zur Einsatz-Wehrmacht-Verpflegungs-Vorschrift (E.W.Verpfl.V.). Über Zugehörigkeit zum „Feldheer" im Sinne der A.B. 11 zur 2. V.D. des E.W.G.G. vergleiche Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 117 Absatz D.


    e) Dienst, Urlaub, Freizeit:


    1. Dienst:

    Bei hartem militärischen Dienst und stetig steigenden Anforderungen sind der ganze Einsatz und hohe militärische Leistungen von den Soldaten zu fordern.Die Kommandierung darf kein angenehmer Aufenthalt für Drückeberger sein. Zusätzlicher Arbeitsdienst kann aus erzieherischen Gründen angesetzt werden. (Straßenbau, Aufräumungsarbeiten u. a.).


    In und außer Dienst soll der Soldat Gelegenheit erhalten, zu zeigen, dass er gewillt ist, sich sowohl unter hartem Zwang, als auch da, wo er sich selbst überlassen ist, der militärischen Zucht und Ordnung einzufügen.


    Jedem der von den Front- bzw. Ersatzeinheiten kommandierten Soldaten ist durch einen Offizier (möglichst durch den Kompaniechef) beim Kommandoantritt zum Bewusstsein zu bringen, dass er seine Entfernung aus der Front selbst verschuldet und nur noch die Wahl hat zwischen der Bewährung bei der Abteilung oder der schimpflichen Kommandierung zum Feld-Sonder-Bataillon, wenn er nicht sofort als ordentlicher Soldat seine Pflicht dem Vaterland gegenüber erfüllt.


    Die aus den Wehrmachtstrafanstalten kommandierten Soldaten sind darüber zu belehren, dass sie sich nur durch bedingungslosen Einsatz von dem Makel der Gefängnisstrafe befreien können, und dass ihnen der Dienst in der 30. und 31. S.St.A. den Übergang zur Truppe erleichtern soll.


    Den Kommandierten ist gleichzeitig zu eröffnen, dass sie mit dem Dienstantritt bei der Abteilung als „förmlich verwarnt" gelten, dass also im Falle einer notwendig werdenden Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons eine besondere vorherige förmliche Verwarnung nicht mehr erfolgt. Nichtbewährung auch im Feld-Sonder-Bataillon hat die Überführung in Polizeigewahrsam (K.Z.) zur Folge.


    Die kommandierten Soldaten der 30. und 31. S.St.A. sind besonders darauf hinzuweisen, dass sie bei gerichtlich zu ahndenden Handlungen zum mindesten mit Verwahrung im Feldstraflager zu rechnen haben, sofern nicht auf Todes- oder Zuchthausstrafe erkannt wird.


    Der Gedanke der Selbsterziehung und einer durch gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein getragenen Gemeinschaft ist zu wecken und zu vertiefen.


    2. Art des Dienstes:

    Der Dienst regelt sich nach der Dienstanweisung für die 30. und 31. S.St.A.


    Für den Innen- und Außendienst sind die Mannschaften innerhalb der Kompanie in Züge und Gruppen einzuteilen und Leistungsklassen zu bilden. Die Zusammensetzung der Gruppen und Züge richtet sich nach dem Stande der Ausbildung und nach Leistungs- und Ausbildungsklassen.


    Orden, Ehrenzeichen und Kriegsabzeichen sind innerhalb des militärischen Dienstbetriebes nicht zu tragen.


    In der Regel kommt jeder Soldat in die untere Leistungsklasse und hat die Möglichkeit, sich zur oberen Leistungsklasse hochzuarbeiten.


    In der unteren Leistungsklasse sind die aus den Wehrmachtstrafanstalten tunlichst von den von den Front- und Ersatzeinheiten Kommandierten zu trennen.


    Bewährung in der oberen Leistungsklasse ist Voraussetzung für Rückkommandierung zur Truppe.


    3. Ausbildung:

    Die Ausbildung erfolgt unter Zugrundelegung der Rekrutenausbildungspläne. Soweit die Ansetzung von Arbeitsdienst aus erzieherischen Gründen erforderlich ist, ist die Arbeitszeit im allgemeinen auf 12 Stunden wöchentlich zu beschränken und die militärische Ausbildung nicht zu schmälern.


    Der Dienst ist unerbittlich ernst:


    • Straffe Zucht,
    • schonungslose Härte und
    • unnachsichtige Forderung bedingungsloser Ein- und Unterordnung


    geben ihm sein besonderes Gepräge.


    4. Freizeit:

    • Freizeit ist nach Führung und Leistung zu gewähren.
    • Gemeinschaftsempfang der Wehrmachtberichte und wichtigen politischen Ereignisse ist sicherzustellen.
    • Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesellschaftsspiele u. a. können den Mannschaften bei guter Führung aus erzieherischen Gründen zur Verfügung gestellt werden.


    5. Sanitätsdienst:

    Den Sanitätsdienst regelt der Abteilungsarzt im Rahmen der Anordnungen des Kommandeurs. Untersuchung der kommandierten Mannschaften auf Dienstfähigkeit erfolgt durch den Abteilungsarzt nach Eintreffen bei der Abteilung.


    6. Urlaub, Beförderung, Heirat, Beschwerden:


    Urlaub:

    Standorturlaub nur bei guter Führung, in der Regel Sonntags, an den Werktagen in beschränktem Umfange gemäß Anweisung des Kommandeurs.


    Sonderurlaub kann bei nachgewiesenen Todesfällen oder schweren Erkrankungen der nächsten Angehörigen nach den allgemeinen Bestimmungen, sonstiger Urlaub jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden.


    Beförderung:

    Beförderungen sind unzulässig. Werden Soldaten nach ihrer Zurückkommandierung wegen besonders guter dienstlicher Leistungen bei den Front- und Ersatzeinheiten befördert, so ist dies durch die Einheiten dem Kommando der 30. bzw. 31. S.St.A. zur Bekanntgabe an die Mannschaften mitzuteilen.


    Heirat:

    Heiratserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt.


    Beschwerden:

    Bei Beschwerden liegt es im Ermessen des Disziplinarvorgesetzten, welche Ermittlungen er anstellen will. Er ist nicht verpflichtet, einen schriftlichen Bericht darüber niederzulegen.


    Offensichtlich unbegründete Beschwerden können von dem Kommandeur mündlich zurückgewiesen werden. Weitere Beschwerden (Beschwerde Ordnung [B.D.] Nr. 25), die offensichtlich unbegründet sind, können von den für die Entscheidung zuständigen Stellen ohne schriftliche Begründung zurückgewiesen werden. Für die Soldaten der oberen Leistungsklasse finden die Bestimmungen der Beschwerde-Ordnung (O.B. Heft 9) Anwendung


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl 1942 Nr. 128 vom 28.07.1942


    Fortsetzung folgt…


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Fortsetzung….


    2. Mannschaften der 30. und 31. S.St.A.


    a) Kommandierung:

    In die Abteilungen sind nur Mannschaften zu kommandieren. Im einzelnen sind zu kommandieren:


    1. Soldaten, die aus Wehrmachtstrafanstalten nach völliger Strafverbüßung zurückkehren und auf Grund ihrer Führung, ihrer Straftat und des Strafmaßes nach Entscheidung des 2. Admirals noch nicht der Front zugemutet werden können.


    Die Gerichtsherren haben bei Gefängnisstrafen gegen Mannschaften (einschließlich der zum Rangverlust verurteilten Offiziere und Unteroffiziere) bis zu 6 Monaten sofort nach der Urteilsbestätigung Abschrift des Urteils und der Urteilsbegründung mit einer kurzen Stellungnahme über die zukünftige Verwendung des Soldaten (Front- und Ersatzeinheiten - 30. und 31. S.St.A. - oder Feld-Sonder-Bataillon) an die 2. Admirale zu geben.


    Bei längeren Freiheitsstrafen ist die Stellungnahme in der Gerichtsakte zu vermerken und den 2. Admiralen im Umlauf zuzuleiten. Die Vorgesetzten der Wehrmachtstrafanstalten geben bei der Entlassung eine Stellungnahme über die zukünftige Verwendung des Soldaten an die 2. Admirale.


    Die Entscheidung, ob ein aus einer Wehrmachtstrafanstalt entlassener Soldat unmittelbar in den Befehlsbereich seines letzten Kommandos oder zur 30. bzw. 31. S.St.A. zu kommandieren ist, liegt bei den 2. Admiralen.


    2. Soldaten der Front- und Ersatzeinheiten, die sich in minder schweren Fällen trotz Anwendung aller Erziehungs- und Disziplinarmittel der militärischen Zucht und Ordnung nicht fügen und nach erfolgter förmlicher Verwarnung (siehe Ziffer II, 2, c) erneut disziplinar bestraft werden mussten. In Ausnahmefällen kann auch die Kommandierung ohne vorher erfolgte förmliche Verwarnung erfolgen. Entscheidung hierüber haben die 2. Admirale.


    3. Soldaten, die sich beim Feld-Sonder-Bataillon bewährt haben.


    4. Soldaten, die nach Strafverbüßung unmittelbar an die Front kommandiert wurden und sich dort nicht bewährt haben.


    5. Wehrpflichtige (gediente und ungediente), falls ihre Kommandierung zu einer Einheit der Kriegsmarine auf Grund von Vorstrafen nicht zweckmäßig erscheint.


    Die Kommandierungen entscheiden die 2. Admirale, in den Fällen zu 2. und 4. auf Antrag des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, zu 3. auf Antrag des Kommandeurs des Feld-Sonder-Bataillons. Abschriften der Anträge in den Fällen zu 2. und 4. sind den zuständigen Befehlshabern zur Kenntnis vorzulegen.


    Grundsätzlich nicht kommandiert werden dürfen mit Gefängnis bestrafte Soldaten,


    • wenn die Gerichtsherren oder höheren Befehlshaber völlige oder teilweise Strafaussetzung angeordnet haben,
    • wenn die Soldaten auf Grund ihrer bisherigen Führung, der Straftat, des Strafmaßes und ihrer Beurteilung in den Wehrmachtstrafanstalten der Front zugemutet werden können, z. B. Bestrafungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten, einmaliger Versager u. a.


    Diese Soldaten sowie die, die bei der 30. bzw.31. S.St.A. ihre Eignung zur Frontverwendung wiedererlangt haben, sind in die Befehlsbereiche ihrer letzten Kommandos zu kommandieren. Sich hierbei ergebende Schwierigkeiten können in besonderen Ausnahmefällen von den 2. Admiralen durch entsprechende Umkommandierungen ausgeglichen werden.


    b) Antragstellung:

    Kommandierungsantrag an den zuständigen 2. Admiral ist im allgemeinen zu stellen, wenn der Soldat erfolglos förmlich verwarnt (siehe Ziffer II, 2, c) und danach erneut disziplinar bestraft werden musste. In besonders begründeten Fällen kann auch Antrag ohne vorherige förmliche Verwarnung gestellt werden.


    Spätestens gleichzeitig mit der Antragstellung ist Antrag auf Entpflichtung bei langdienenden Soldaten gemäß Marine-Verordnungsblatt 1940 Seite 287 Ziffer 263 II, 7, b und Marine-Dienstvorschrift 240 Seite 105 Absatz 5 beim zuständigen 2. Admiral zu beantragen. Die Anträge sind stets im Papier getrennt vorzulegen.


    Laufen Anträge auf Entpflichtung und Kommandierung gleichzeitig, so ist das Führungsbuch bei Antrag auf Überweisung in die 30. bzw. 31. S.St.A. abzuschließen. Führungs- und Soldbuch sind beizufügen. Diese Verfügung ist im Antrag auf Entpflichtung entsprechend zu vermerken.


    Der Kommandierungsantrag ist von dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (mindestens mit der Disziplinarstrafbefugnis nach § 18 M.D.St.O.) unmittelbar dem zuständigen 2. Admiral mit Stellungnahme vorzulegen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der 2. Admiral.


    Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen, das Führungsbuch ist in Tinte abzuschließen (ungünstige Beurteilung muss bekanntgegeben sein), im Soldbuch ist auf Seite 9 der Untersuchungsbefund einzutragen. Liegt das Soldbuch nicht vor, so ist das Untersuchungsergebnis beizufügen.


    Muss während des laufenden Antrags Tatbericht eingereicht werden, so ist der zuständige 2. Admiral sofort fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Ebenso sind weitere notwendige Disziplinarstrafen fernmündlich zu melden. Bei Einreichung eines Tatberichts ist grundsätzlich Untersuchungshaft zu beantragen und auf den laufenden Kommandierungsantrag hinzuweisen.


    Kommandierung vor Abschluss eines Gerichtsverfahrens und einer Verbüßung von Gerichtsstrafen sind nicht möglich. Antragsentscheidungen und Überweisungsanordnungen sind Eilt-Sachen. Sorgfältige Bearbeitung und genaue Beachtung dieser Bestimmungen ist sicherzustellen, um Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden.


    c) Förmliche Verwarnung:

    Förmliche Verwarnung ist gemäß Anlage 5, III Seite 73 - 75 der M.D.St.O. durchzuführen. Im Text der Verwarnung (siehe Seite 74) ist das Wort „Kriegs-Sonderabteilung" durch die Worte: „30. bzw. 31. S.St.A. oder in die Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons" zu ersetzen.


    Auf die Möglichkeit, die förmliche Verwarnung auszusprechen, ehe der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarstrafgewalt angewandt hat, wird hingewiesen. Im Bedarfsfall kann davon Gebrauch gemacht werden, soweit die Disziplinarstrafgewalt des nächsten Disziplinarvorgesetzten erschöpft ist.


    d) Überweisung:

    Die verfügte Kommandierung ist schriftlich festzulegen und dem Soldaten zu eröffnen. Die Überweisung ist unverzüglich durchzuführen. Die Überweisung hat, soweit der Einheitsführer dies für erforderlich erachtet, durch einen Unteroffizier zu erfolgen (Anzug: Dienstanzug, Pistole). Besteht der Transport aus mehr als 3 Soldaten, ist dem Begleit-Unteroffizier 1 Mann beizugeben, desgleichen auch, wenn der Transport über 18 Stunden dauert.


    Von der Möglichkeit, Sammeltransporte zusammenzustellen, ist weitgehendst Gebrauch zu machen.


    Mannschaften von feldgrau bekleideten Truppenteilen werden mit feldgrauer Bekleidung (Ausrüstung nach Ausrüstungsplan D), Mannschaften von blau bekleideten Bord- und Land-Kommandos mit ihrem blauen Kleiderbestand zu den Abteilungen in Marsch gesetzt. Gewehr und Seitengewehr sind abzugeben.


    Allein reisenden Mannschaften ist das Seitengewehr zu belassen. Vor Überweisung ist eine Kleidermusterung durchzuführen und sicherzustellen, dass der zu überweisende Soldat sämtliche Kleidungsstücke im Besitz hat. Überflüssige Privatsachen, Extra-Uniform usw. sind durch den zu überweisenden Soldaten an die nächsten Angehörigen abzuschicken.


    Fehlbestände sind schriftlich festzulegen und die Aufstellung der Fehlbestände den Begleitpapieren beizufügen.


    Arreststrafen sind möglichst noch beim alten Kommando zu verbüßen. Bei Soldaten, die vor der Inmarschsetzung straffällig werden, ist die Inmarschsetzung trotz der Bestrafung unter Aussetzung der Vollstreckung sofort durchzuführen und die Abteilung von der noch nicht verbüßten Arreststrafe zu unterrichten.


    Die Überweisungspapiere einschließlich Soldbuch sind dem Begleit-Unteroffizier mitzugeben.


    e) Dauer des Kommandos:

    Die Dauer des Kommandos hängt von der Bewährung ab. Wann ein Soldat für die Frontverwendung geeignet ist, entscheidet der Kommandeur, der den Antrag auf Rückkommandierung dem 2. Admiral vorlegt.


    Bietet ein Soldat trotz Anwendung aller Erziehungs- und Strafmittel nicht die Gewähr, für eine Verwendung bei den Front- und Ersatzeinheiten brauchbar zu werden, so ist durch den Kommandeur Antrag auf Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres beim 2. Admiral zu stellen.


    Der Kommandeur hat spätestens nach 6 Monaten darüber zu entscheiden, ob ein Soldat sich bewährt hat und zu den Front- bzw. Ersatzeinheiten kommandiert werden kann, unter gleichzeitiger Stellung des entsprechenden Antrags an den zuständigen 2. Admiral.


    In die 6-Monatsfrist sind Ausfälle wegen Krankheit und Verbüßung früherer Arreststrafen nicht einzurechnen. Arreststrafen, die bei der 30. bzw. 31. S.St.A. verhängt werden, sind dagegen mit anzurechnen. Einer besonderen förmlichen Verwarnung bedarf es im Fall eines Kommandierungsantrages zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons nicht, da die Kommandierung zur 30. bzw. 31. S.St.A. durch die Unterrichtung der Soldaten am Tage ihres Eintreffens als förmliche Verwarnung gilt. (Siehe Ziffer II, 1, c, 1.)


    f) Rückkommandierung:

    Nach genehmigter Rückkommandierung durch den 2. Admiral ist der Soldat zu dem neuen Kommando zu entsenden und ohne Begleit-Unteroffizier in Marsch zu setzen.


    Die Soldaten sind eingehend durch einen Offizier zu belehren, dass sie sich nun mehr bei ihrem neuen Kommando zu bewähren und sich auf dem kürzesten Wege dorthin zu begeben haben. Auf die einsetzenden härtesten Maßnahmen bei Rückfällen sind sie besonders hinzuweisen.


    Um die in der Abteilung erreichten Erziehungserfolge nicht in Frage zu stellen, sind die Soldaten bei ihrem neuen Kommando ohne Vorurteil aufzunehmen. Sie sind ausschließlich im Truppen- bzw. Frontdienst zu verwenden. Verwendung in Sonderstellungen (Koch, Postordonnanz, Waffenkammer, Schreibstube u. a.) ist unzulässig, solange die Soldaten nicht ihre nachhaltige Besserung unter Beweis gestellt haben. Die Disziplinarvorgesetzten haben sich um diese Soldaten besonders zu bekümmern bzw. ihre Beobachtung und Betreuung einem Offizier zu übertragen.


    Nach Ablauf eines halben Jahres haben die Disziplinarvorgesetzten einen kurzen Erfahrungsbericht an das Kommando der zuständigen 30. bzw. 31. S.St.A. einzureichen. Jeweils zum 01.07. jeden Jahres legen die Kommandeure der 30. und 31. S.St.A. einen Erfahrungsbericht dem Oberkommando der Marine auf dem Dienstwege vor, erstmalig am 01.07.1943.


    g) Kommandierung zum Feld-Sonder-Bataillon:

    Anträge auf Kommandierung von Soldaten aus der Front zum Feld-Sonder-Bataillon sind an den zuständigen 2. Admiral zu richten. Die Anträge sind nur auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Förmliche Verwarnung und neue Straffälligkeit des Soldaten muss vorliegen. Der Antrag auf unmittelbare Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons ist in derselben Weise wie der Antrag auf Kommandierung zur 30. bzw. 31. S.St.A. zu stellen. (Siehe Ziffer II, 2, b und III, 2, a.)


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl 1942 Nr. 128 vom 28.07.1942


    Fortsetzung folgt…


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

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    Fortsetzung…


    III. Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres.


    1. Organisation der Marine-Kompanie:


    a) Unterstellung:

    Die Marine-Kompanie ist dem Feld-Sonder-Bataillon des Feldheeres truppendienstlich unterstellt und wie dieses eine Einheit des „Feldheeres" im Sinne der A.B. 11 zur 2. V.O. des E.W.G.G. (Marine-Verordnungsblatt 1942 Seite 117 Absatz E) in Verbindung mit Allgemeinen Heeres-Mitteilungen 1942 Seite 93 Ziffer 146, A III und E.


    b) Militärgerichtsbarkeit:

    Gerichtsherr ist der nächste, mit gerichtsherrlichen Befugnissen ausgestattete Vorgesetzte, dem das Feld-Sonder-Bataillon unterstellt ist oder der im Einzelfall dazu bestimmt wird. (Vergleiche Oberbefehlshaber des Heeres vom 28.9.1939 General-Quartier III Generalstab des Heeres - Nr. 60/39.)


    c) Stamm- und Ausbildungspersonal:


    1. Stärke:

    Für die Marine-Kompanie gilt die K-Stärke Nr. 950 zu Marine-Dienstvorschrift 404, 4, die mit Oberkommando der Marine AMA/MWehr la 8500/42 g übersandt wird.


    2. Kompaniechef der Marine-Kompanie.

    Der Kompaniechef hat die Befehls- und Disziplinarbefugnisse des Kompaniechefs gemäß Marine-Dienstvorschrift 130 M.D.St.O. § 17, II entsprechend Heeres-Dienstvorschrift 31 Heeres-Disziplinar-Sraf-Ordnung § 12.


    3. Stamm- und Ausbildungspersonal:

    Das Stammpersonal muss ganz besonders sorgfältig ausgewählt werden. Seine Kommandierung beim Feld-Sonder-Bataillon soll in der Regel nicht mehr als 9 Monate betragen. Ablösendes Personal muss mindestens 14 Tage vor Weggang des abzulösenden Personals eintreffen.


    Als Ausbildungspersonal kommen nur Unteroffiziere in Frage - keine Gefreiten -, die nach ihrer charakterlichen Veranlagung, Pflichtauffassung, Menschenkenntnis und ihrem Können für den schweren verantwortungsvollen Dienst geeignet sind. (Infanteristische Ausbildung, kriegsverwendungsfähig, strenger Exerziermeister.) Sie müssen den Mannschaften in jeder Beziehung ein Vorbild sein.


    Das Bewachungspersonal muss aus besonders zuverlässigen, energischen, gut ausgebildeten, infanteriediensttauglichen Mannschaften (mindestens im 2. Dienstjahr) bestehen. Die Stellenbesetzung regelt der 2. Admiral der Ostseestation.


    d) Bekleidung, Ausrüstung, Verwaltung, Besoldung, Verpflegung:


    Hierfür gelten die Bestimmungen des Feld-Sonder-Bataillons gemäß Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres) B 54 g, F.St.B. 2223/41 Str. AHA/Ag/H Str. III, Allgemeine Heeres-Mitteilungen 1942 Seite 93 Ziffer 146.


    Bekleidung feldgrau gemäß Ausrüstungsplan D (Marine-Verordnungsblatt 1941 S. 751), an die nicht zum Stammpersonal gehörenden Mannschaften ist getragenes Zeug auszugeben.


    e) Dienst, Urlaub, Freizeit:

    Der Dienst im Feld-Sonder-Bataillon ist ein schwerer und harter. Dauer täglich mindestens 10 Stunden, Sonn- und Feiertage mindestens 4 Stunden Arbeitsdienst.


    Die Arbeit muss gefährlich und besonders schwer körperlich sein (Minenaufräumen, Blindgänger beseitigen, Leichenumbettung u. ä.). Deshalb Einsatzmöglichkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich, d. h. nicht weiter als 25 km hinter der Front oder an sonstigen stark gefährdeten Stellen.


    Ausbildung mit der Waffe erfolgt nicht. Soweit möglich, ist vor und nach dem Arbeitsdienst kurzes, aber straffes Exerzieren durchzuführen.


    Verstößen gegen die Zucht und Ordnung ist mit äußerster Strenge entgegen zutreten. Auch Waffengebrauch darf nicht gescheut werden. Als Arreststrafe ist vorwiegend strenger Arrest zu verhängen.


    Während der Freizeit nach dem Dienst Aufenthalt in den Unterkünften unter Aufsicht. Mit Einbruch der Dunkelheit Zapfenstreich, soweit kein Dienst.


    Urlaub wird nicht gewährt, Sonderurlaub nach den allgemeinen Bestimmungen, in Ausnahmefällen bei guter Führung.


    Im übrigen gelten die Bestimmungen für das Feld-Sonder-Bataillon gemäß Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehlshaber der Ersatzeinheiten) B 54 g, F.St.B. 2223/41 Str. AHA/Ag/H Str. III, Allgemeine Heeres-Mitteilungen vom 13.02.1942 Ziffer 146.


    2. Mannschaften der Marine-Kompanie:

    a) Kommandierung:


    In die Marine-Kompanie sind nur Mannschaften zu kommandieren.


    Im einzelnen sind zu kommandieren:


    1. Soldaten, die nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen bereits von den Vorgesezten der Wehrmachtstrafanstalten als für die Front ungeeignet, aber als noch erziehbar bezeichnet sind, entsprechend Verfügung O.K.H. AHA/Ag/EH Str. 4128 vom 14.02.1942. (Es handelt sich um solche Soldaten, die bisher auf Antrag der Wehrmachtstrafanstalten zur Kriegs-Sonderabteilung der Kriegsmarine kommandiert wurden);


    2. Soldaten, die in der 30. bzw. 31. S.St.A. versagt bzw. sich nicht bewährt haben;


    3. Soldaten der Front- und Ersatzeinheiten, die in schweren Fällen durch disziplinare Maßnahmen bei der Kriegsmarine nicht mehr zu erziehen sind, nach erfolgter förmlicher Verwarnung erneut straffällig geworden sind und eine besondere Gefahr für die Manneszucht der Einheit bedeuten;


    4. Soldaten, die sich nach Rückkommandierung aus der 30. bzw. 31. S.St.A. an der Front nicht bewährt haben und erneut ernstlich straffällig wurden.


    Die Kommandierung entscheiden die 2. Admirale, zu a, 1 auf Antrag der Vorgesetzten der Wehrmachtstrafanstalten, zu a, 2 auf Antrag des Kommandeurs der 30. bzw. 31. S.St.A., zu a, 3 und 4 auf Antrag des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten. Abschriften der Anträge in den Fällen zu 4 sind den zuständigen Befehlshabern zur Kenntnis vorzulegen.


    Die Kommandierungen zu a, 3 von Soldaten unmittelbar an die Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons sind nur dann zu beantragen, wenn nach eingehender Prüfung des Disziplinarvorgesetzten die Kommandierung zur 30. bzw. 31. S.St.A. Keinen Besserungserfolg verspricht und es sich um besonders disziplinarschädigende, grundsätzlich unverbesserliche und charakterlich minderwertige Soldaten handelt. In der Regel wird daher der Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons beim Feldheer eine solche zur 30. und 31. S.St.A. vorausgehen.


    Durchführung der Kommandierung erfolgt durch die 2. Admirale.


    Die Kommandierung zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons ist schimpflich. Die Kommandierten tragen während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Kompanie keine Hoheitsabzeichen, Reichskokarde, Kragenpatten, Schulterklappen, Orden und Ehrenzeichen.


    b) Antragstellung:

    In den Fällen gemäß Ziffer III, 2, a, 3 und 4 sind Anträge an die 2. Admirale zu stellen gemäß Ziffer II, 2, b; in den Fällen zu Ziffer III, 2, a, 4 ist eine besondere förmliche Verwarnung nicht mehr erforderlich.


    c) Dauer des Kommandos im allgemeinen 4 Monate, Rücküberweisung sowie Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und Überweisung an die Polizei regelt sich gemäß den Bestimmungen des Feld-Sonder-Bataillons (O.K.H. Chef H Rüst u. BdE). B54 g, F.St.B. 2223/41 Str. AHA/Ag/H Str III, Allgemeine Heeres-Mitteilungen vom 13.02.1942 Ziffer 146).


    Die Rückkommandierung zur zuständigen 30. bzw. 31. S.St.A. verfügt der Kommandeur des Feld-Sonder-Bataillons auf Vorschlag des Kompaniechefs der Marine-Kompanie unter gleichzeitiger Benachrichtigung des 2. Admirals und der Abteilung.


    Erwerben die zur Marinekompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres versetzten Mannschaften keine ordentliche Lebensauffassung und soldatische Haltung, sind also alle Erziehungsmaßnahmen erschöpft, so werden sie aus der Kriegsmarine ausgestoßen. Sie sind aus dem aktiven Wehrdienst zu entlassen und bis zur beendeten Demobilmachung der Polizei zu überweisen. Diese Kommandierten sind vom Kompaniechef der Marine-Kompanie dem Kommandeur des Feld-Sonder-Bataillons vorzuschlagen, der den Antrag seinem Vorgesetzten mit den Disziplinarbefugnissen mindestens eines Divisions-Kommandeurs zur Entscheidung vorlegt.


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl 1942 Nr. 128 vom 28.07.1942


    Fortsetzung folgt…


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    IX. Unterstellung der 31. Sonder-Straf-Abteilung


    Die neu aufgestellte 31. Sonder-Straf-Abteilung wird hinsichtlich aller truppendienstlichen Belange dem 3. Sonder-Straf-Regiment unterstellt.


    Auf Ostsee-Tagesbefehl 1942 Seite 579, VII wird hingewiesen.


    41298 PIIb


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 09.09.1942; Nr. 155


    ————


    IV. Ausrüstung für die zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres kommandierten Soldaten


    Gemäß Anlage zum Ostsee-Tagesbefehl 1942 Nr. 128 Absatz III Ziffer d sind die zur Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres kommandierten Soldaten nach dem Ausrüstungsplan D im Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 751 auszurüsten.


    Ergänzend hierzu wird angeordnet, dass den Soldaten sämtliche Stücke der in diesem Ausrüstungsplan unter b aufgeführten Marschausrüstung ohne Beachtung der Bemerkung 3 mitzugeben sind.


    Ausnahme:

    • 1 kurzer Spaten
    • oder 1 Beil
    • und 1 Drahtschere.

    Marine-Verordnungsblatt und Ostsee-Tagesbefehl (wie oben angegeben) sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.


    42686 PII


    Quelle: Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 16.09.1942; Nr. 159


    Fortsetzung folgt.…


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Fortsetzung…


    IV. Ergänzungen zu den Bestimmungen über die 30. und 31. Sonder-Straf-Abteilung und die Marine-Kompanie des Feld-Sonder-Bataillons des Feldheeres

    (Oberkommando der Marine AMA/C Ia 5287 g vom 07.09.1942 und (Oberkommando der Marine AMA/MWehr IIb 9000 g 2. Ang. vom 08.09.1942)


    Die mit Ostsee-Tagesbefehl 1942 Seite 583 bekannt gegebenen Bestimmungen werden wie folgt ergänzt:


    Abschnitt II, 1, d 1 erhält folgende neue Fassung:


    1. Bekleidung:

    Für die Bekleidung der Unteroffiziere und Mannschaften gelten folgende Bekleidungsausrüstungspläne:


    • für das Stamm und Ausbildungspersonal:

    Ausrüstungsplan B und C, Spalte 5 (Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 747 - 750),


    • für die zur Erziehung zugeteilten Soldaten:

    Ausrüstungsplan D (Marine-Verordnungsblatt 1941 Seite 751 - 752) mit der Maßgabe, dass an diese Soldaten eine zweite stark abgetragene Feldbluse, die nur zum Ausbildungsdienst zu tragen ist, zusätzlich auszugeben ist.


    Etwa in Händen dieser Soldaten befindlichen blauen Bekleidungsstücke sind einzuziehen und den Kleiderkammerbeständen zuzuführen."


    Auf Seite 586 ist die Ziffer 2a 4 durch folgenden Zusatz zu ergänzen:


    „Soldaten mit völliger oder teilweiser Strafaussetzung, die durch erneute Verstöße gegen die Disziplin einer weiteren Frontbewährung unwürdig sind, werden nicht sofort zur 30. bzw. 31. Schiffsstammabteilung überführt.


    Für sie ist zunächst vom Kommando Strafvollstreckung beim zuständigen Gericht zu erwirken.


    Prüfung einer etwaigen späteren Überführung in die 30. bzw. 31. Sonder-Straf-Abteilung erfolgt durch den zuständigen 2. Admiral."


    G 32798 PII


    Ostsee-Tagesbefehl; Kiel, den 19.09.1942; Nr. 150


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Antje,

    schön, dass Du diese Dokumente ins Forum gestellt hast. Vor längerer Zeit habe ich ,,Endstation Hela?" von Hans-Peter Klausch gelesen. darin befasst er sich mit den Sonderabteilungen der Deutschen Kriegsmarine. Unter anderem auch mit den hier beschriebenen 30. Schiffs-Stamm-Abteilungen und 31. Schiffs-Stamm-Abteilung sowie der Marinefeldsonderkompanie. Vorläufer war die Marine-Sonderabteilung. Von dort aus konnten nicht besserungswillige Mannschafften ins KZ überstellt werden. So gab es bspw. im KZ Sachsenhausen eine Sonderabteilung Wehrmacht, abgekürzt SAW, in der sich auch Marinesoldaten aus der unmittelbar nach Kriegsbeginn aufgelösten Marine-Sonderabteilung Altenwalde befanden. Außerdem befanden sich in der Sonderabteilung Wehrmacht auch Ex-Sondersoldaten des Heeres und der Luftwaffe. Neben der obligatorischen Häftlingsnummer erhielten sie auch einen Winkel. In dem Falle war dieser rot und zeigte mit der Spitze nach oben. Bei den politischen Häftlingen zeigte der rote Winkel mit der Spitze nach unten. Für die Insassen der SAW war der Aufenthalt im KZ Sachsenhausen kein Zuckerschlecken. Sie wurden bei schlechter Verpflegung und Unterbringung zusätzlich durch die Wachmannschaften drangsaliert und mussten harte Arbeit verrichten.

    Am 17.10.1939 wurde in Kiel eine Kriegssonderabteilung Ost gegründet, die wenig später auf die Ostseehalbinsel Hela verlegt wurde. Als Führer dieser Abteilung war Kapitänleutnant, später Korvettenkapitän, Georg Schneider vorgesehen. Soweit für mich erinnerlich für diese Funktion nicht geeignet aus heutiger Sicht. Seine ,,Zöglinge" waren für ihn die schlechtesten Soldaten, die es gab. Ihnen trat er mit unerbittlicher Härte und schonungsloser Behandlung entgegen. Hela stellte für die Sondersoldaten die letzte Möglichkeit dar, nach entsprechender ,,Bewährung" als gebessert wieder zu ihrem Truppenteil zurück kehren zu können. Der Aufenthalt konnte bis 6 Monate dauern. Bewährte er sich nicht, war er einem KZ zu überstellen.

    Zum 01.07.1942 wurde die Kriegssonderabteilung Ost aufgelöst. An ihre Stelle traten die besagten Schiffs-Stamm-Abteilungen und die Marinefeldkompanie.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    Vielen Dank für deine Zusatzinformationen und für den Hinweis auf das Buch: Endstation Hela


    Ich habe dazu auch einen Hinweis im Netz gefunden.


    Gruß

    Antje

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  • Hallo,

    es war für mich schon erschütternd, durch das Buch Kenntnis über die Betreffenden zu erhalten. Gerade auch, wie mit ihnen umgegangen wurde. Die Nachwirkungen des Traumas der Beginn der Novemberrevolution führte zu diesem Regime. Schließlich war die Deutsche Kriegsmarine Vorreiter bei der Einrichtung der Sonderabteilungen der Wehrmacht nach Kriegsbeginn. Die angestrebte ,,Besserung" spielte in meinen Augen nur eine untergeordnete Rolle. Es ging wohl primär darum, ein ,,Drücken" vor dem Fronteinsatz mit allen Mitteln der Abschreckung bis hin zur Überstellung ins KZ zu verhindern. Diese Sondersoldaten wurden in der Regel von den Vorgesetzten und dem Stammpersonal als minderwertig angesehen und natürlich entsprechend behandelt. Ein berüchtigter ,,Schinder" war KK Schneider. Selbst als seine Vorgesetzten darauf aufmerksam gemacht wurden, dass er selbst gegen geltende Vorschriften verstieß, kam bei der daraufhin erfolgten Untersuchung nichts gegen ihn und andere Schleifer bei heraus. Ihm wurde unter anderem zu Gute gehalten, dass er doch einige Sondersoldaten wieder einer Frontverwendung zugeführt hatte.

    Damit kein Missverständnis aufkommt. Unter den Sondersoldaten gab es sicher einige, die bspw. durch Kameradendiebstahl, unerlaubte Entfernung oder Befehlsverweigerung auffielen, doch beim das Gros der Truppe wurde bei relativ geringfügigen Verfehlungen hart durchgegriffen. Gerade auch durch den Einsatz dieser Sondersoldaten im Emsland bzw. an gefährlichen Stellen kurz hinter der Front bei schlechter Verpflegung, mangelhafter Bekleidung/Unterkunft kam eine beträchtliche Zahl um.

    Es wurden auch bei kleinsten Verstößen gegen die vorgegebene Ordnung hart durchgegriffen. Die von Antje hier eingestellten Dokumente deuten daraufhin.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Wirbelwind,


    vielen Dank!


    Mich erschüttert, dass ich bis auf das genannte Buch keine weiteren Hinweise im Netz zu diesen Sonderabteilungen finden konnte.


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Antje,

    das Thema Sonderabteilungen/Sondersoldaten der Wehrmacht ist wahrscheinlich kein Thema von großem Interesse unter der Leserschaft bzw. Autoren. Schade, da gerade das Thema ein dunkles Kapitel der Wehrmacht beleuchtet.

    Klausch hat mehrere Bücher zu der Problematik ,,Bewährungssoldaten" verfasst. So unter anderem ,,Die 999er" Von der Brigade ,,Z" zur Afrika-Division 999: Die Bewährungsbataillone und ihr Anteil am antifaschistischen Widerstandskampf. Oder: ,,Die Bewährungstruppe 500" bzw. ,,Die Geschichte des Bewährungsbataillons 999 unter besonderer Berücksichtigung des antifaschistischen Widerstandes". Auch das Buch: ,,Antifaschisten in SS-Uniform" Schicksal und Widerstand der deutschen politischen KZ-Häftlinge, Zuchthaus- und Wehrmachtsgefangenen in der SS-Sonderformation Dirlewanger dürfte nicht uninteressant sein.

    MfG Wirbelwind