Abwicklungsamt Marine - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    232. Dienstanweisung für die Abwicklungsämter der Kriegsmarine


    Die nachstehende Dienstanweisung tritt sofort in Kraft. Marine Verordnungsblatt 1933 Seite 197 Nr. 269 wird hierdurch aufgehoben.


    (AMA/MWehr IIi B. Nr. 61 vom 26.03.1940)


    Dienstanweisung für die Abwicklungsämter der Kriegsmarine


    1. Für die Kriegsmarine bestehen in der Regel zwei Abwicklungsämter:

    • Das Abwicklungsamt der Marinestation der Ostsee in Kiel und
    • das Abwicklungsamt der Marinestation der Nordsee in Wilhelmshaven.

    Die Abwicklungsämter sind Kommandobehörden und den Kommandierenden Admiralen ihres Stationsbereichs unmittelbar unterstellt.


    Das zuständige Personal ist in den Landstärken vorgesehen.


    2. Die Abwicklungsämter haben die Aufgabe, die Abwicklung aller Kommando- und Verwaltungsgeschäfte der außer Dienst gestellten und in Verlust geratenen Schiffe und Fahrzeuge sowie der aufgelösten Marineteile, Dienststellen und Behörden der Kriegsmarine durchzuführen, soweit die Abwicklung nicht durch besondere Anordnung des für das abzuwickelnde Kommando usw. zuständigen Befehlshabers usw. zunächst oder ständig einer anderen Dienststelle übertragen wird (z. B. beim Verlust eines einer Torpedobootsflottille angehörenden Bootes, dessen Abwicklung zunächst Aufgabe der betreffenden Flottille ist, u. ä.).


    Für Schiffe und Fahrzeuge, die nicht außer Dienst gestellt werden, sondern mit neuer Indienststellung im Dienst bleiben, übernehmen die Abwicklungsämter ebenfalls die Abwicklung für die bisherige Indiensthaltung.


    Die Abwicklungsämter haben für die Abwicklung der Kommando- und Verwaltungsangelegenheiten auf Grund der vorhandenen Akten und, falls diese nicht ausreichen, auch auf Grund von Erklärungen, die sie von den Beteiligten einzuholen haben, selbständig Sorge zu tragen.


    3. Für die Beurteilung der Abwicklungsarbeiten auf die Abwicklungsämter gilt der Grundsatz, dass bei Außerdienststellung oder Verlusten von Schiffen und Fahrzeugen, deren Hauptliegehafen im Bereich der Ostseestation liegt, das Abwicklungsamt der Marinestation der Ostsee, und von Schiffen und Fahrzeugen, deren Hauptliegehafen im Bereich der Nordseestation liegt, das Abwicklungsamt der Marinestation der Nordsee zuständig ist. Bei kurzfristigen Verlegungen bleibt das Abwicklungsamt des bisherigen Hauptliegehafens zuständig.


    Bei Auflösung von Marineteilen, Dienststellen usw. am Lande ist die gleiche Zuständigkeit maßgebend.


    4. Die Leitung der Abwicklungsämter erfolgt durch Verwaltungsoffiziere.


    Die Leiter sind die militärischen und disziplinaren Vorgesetzten des gesamten Personals der Abwicklungsämter, soweit dieses nicht einer Behörden-Kompanie zugeteilt ist - vergleiche Ziffer 9 -, und für den gesamten Dienstbetrieb und das beschleunigte und ordnungsgemäße Erledigen der Abwicklungsgeschäfte verantwortlich.


    Die Leiter der Abwicklungsämter erhalten Disziplinarbefugnisse gemäß § 18 Marine-Disziplinar-Straf-Ordnung.


    Nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter ist der Kommandierende Admiral des Stationsbereichs, zu dem das Abwicklungsamt gehört.


    Durch das Erledigen der Abwicklungsarbeiten nach den vorliegenden Unterlagen übernehmen die Abwicklungsämter keine Verantwortung für die Wirtschaftsführung der aufgelösten Kommandos usw. Die Verantwortung hierfür verbleibt vielmehr bei letzteren.


    5. Die Abwicklungsämter haben über die etwa bei der Abwicklungstätigkeit festgestellten Nachlässigkeiten oder Unregelmäßigkeiten eines aufgelösten Kommandos auf dem Dienstwege an das Oberkommando der Marine zu berichten. Die Stellungnahme des aufgelösten Kommandos ist dem Bericht beizufügen.


    6. Alle Dienstschreiben und sonstigen Sendungen für außer Dienst gestellte, in Verlust geratene Schiffe und Fahrzeuge und aufgelöste Dienststellen usw. sind an das zuständige Abwicklungsamt zu richten (vergleiche Ziffer 3).


    7. Für die eigene Rechnungslegung und für die Ein- und Auszahlungen für Rechnung aufgelöster, in Abwicklung befindlicher Kommandos besteht eine Verwaltung jedes Abwicklungsamts. Ihre organisatorische Stellung zu dem Abwicklungsamt ergibt sich aus Marine-Verordnungsblatt 1937 Seite 247 Nr. 353.


    8. Als Verbuchungsstelle für noch auszuzahlende Gebührnisse usw. kommen die laufenden Ausgabemittel des ordentlichen Haushalts (im Kriege der Kriegshaushalt) in Frage.


    9. Bei Außerdienststellung von Schiffen und Auflösung von Marineteilen usw. am Lande sind die zur Abwicklung erforderlichen Personen, also insbesondere die Verwaltungsoffiziere sowie das Verwaltungs- und Schreiberpersonal der Laufbahn IX und X unverzüglich den Abwicklungsämtern zu überweisen.


    Der zuständige Verwaltungsoffizier hat dort über den Stand der Rechnungslegung persönlich Meldung zu machen und die Abwicklungsarbeiten nach Anordnung des Leiters des Abwicklungsamtes weiter zu führen.


    Welche Personen für die Abwicklung außer Dienst gestellter Schiffe und aufgelöster Marineteile im einzelnen zu kommandieren sind, ist von Fall zu Fall von den zuständigen Stationskommandos zu bestimmen. Die Zahl der zu kommandierenden Personen ist möglichst einzuschränken. Die Kommandierung soll in der Regel die Zeit von einem Monat nicht überschreiten.


    Die Soldaten vom Portepee-Unteroffizier abwärts sind militärisch einer Behörden-Kompanie zuzuteilen.


    Bei Abkommandierung des abwickelnden Verwaltungsoffiziers hat dieser den Stand der Abwicklung schriftlich niederzulegen.


    Der letzte Kommandant (Kommandeur usw.) hat das zuständige Abwicklungsamt bis zur Beendigung der Abwicklung über seinen jeweiligen Aufenthalt unterrichtet zu halten.


    10. Bei Außerdienststellung eines Schiffes oder Auflösung einer Dienststelle außerhalb des Ortes des zuständigen Abwicklungsamts hat der Leiter des Abwicklungsamts mit dem aufzulösenden Kommando in Verbindung zu treten, um sich über die mit der Übertragung der Abwicklungsgeschäfte zusammenhängenden Fragen zu unterrichten.


    Zum Erledigen der an Ort und Stelle noch erforderlichen Verwaltungsgeschäfte darf das in Ziffer 9 Absatz 1 genannte Personal einige Zeit über den Tag der Außerdienststellung oder der Auflösung hinaus am Orte verbleiben. Die Dauer dieser Zeit wird auf Vorschlag des Leiters des Abwicklungsamts im Benehmen mit dem aufzulösenden Kommando durch das Stationskommando bestimmt und darf in der Regel sechs Tage nicht überschreiten. Nur beim Vorliegen besonderer Gründe darf diese Zeit auf höchstens zehn Tage verlängert werden. Auf die in Ziffer 9 Absatz 3 genannte Frist kommen diese Tage nicht in Anrechnung.


    11. Beim Fehlen jeglicher Unterlagen aus Anlass von Totalverlusten und größeren Verlusten an Menschenleben und Sachwerten sind Forderungen und Entschädigungsansprüche auf ihre Berechtigung hin unter Würdigung aller Umstände zu prüfen und gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen der Fordernden zu erhärten. In Zweifelsfällen ist Entscheidung des Oberkommandos der Kriegsmarine auf dem Dienstwege herbeizuführen.


    12. Bei Schiffsverlusten entscheidet über den Verbleib geretteter Besatzungsangehöriger der zuständige, dem Oberkommando der Marine unmittelbar nachgeordnete Befehlshaber, gegebenenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Stationskommando.


    Der Marineteil, dem hiernach die Besatzungsangehörigen zugeteilt sind, hat die Betreuung der Geretteten so lange zu übernehmen, bis weitere Weisung ergeht. Für diese Zeit hat er auch Auskünfte an die Angehörigen der Geretteten und die Hinterbliebenen der Verunglückten zu erteilen.


    Gleichzeitig ist das Abwicklungsamt von den getroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen, das darauf die weitere Regelung bzw. Bearbeitung zu übernehmen hat.


    13. Bei Hebung eines Schiffes oder Fahrzeuges in heimischen Gewässern ist das Abwicklungsamt verpflichtet, einen Vertreter an die Bergungsstelle zu entsenden, um die dienstlichen Interessen des Abwicklungsamts und diejenigen der Geretteten und Hinterbliebenen zu wahren und das Erforderliche wegen Sicherstellung der vorgefundenen Werte zu veranlassen.


    Über das Entsenden eines Vertreters bei Hebung eines Schiffes usw. in außerheimischen Gewässern entscheidet der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.


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    243. Bestimmungen über Verlustmeldungen im Kriege Kriegsmarine


    Die Bestimmungen über Verlustmeldungen im Kriege - Kriegsmarine - sind neu bearbeitet und als Anlage zum D. B. Heft 15 gedruckt worden. Sie treten mit dem 01.04.1940 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verfügung Oberkommando der Marine MWehr. Iw B. Nr. 2592 geheim vom 23.08.1939 ihre Gültigkeit. Die von unterstellten Dienststellen hierzu erlassenen Anordnungen sind ebenfalls aufzuheben.


    Für schnellste Verteilung der neuen Bestimmungen bis zu den einzelnen Booten, Kompanien usw. ist zu sorgen.


    Ihre sorgfältigste Beachtung wird allen Kommandos usw. zur Pflicht gemacht.


    (AMA/MWehr. Ib B. Nr. 3133 vom 31.03.1940)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt 1940


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: