Hallo Allerseits,
aus aktuellem Anlass „Raumwärme in Bürogebäuden“…
Abschrift und Bearbeitung!
1. Brennstoffversorgung 1942/43 und Raumbeheizung
Nach dem in der Presse veröffentlichten Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Vierjahresplan ist zur Einsparung von Kohle äußerste Maßhaltung bei jeder Versorgung, die Kohle erfordert, unbedingt notwendig. Dies gilt auch für die Dienstgebäude des Oberkommandos der Marine.
Hierzu wird auf folgendes noch besonders hingewiesen:
1. Die Jahresmengen an Brennstoffen sind für das Heizjahr 1942/43 gegen früher ganz erheblich gekürzt worden; ihre Erhöhung ist unmöglich. Das bedingt späteren Beginn und frühere Einstellung der Beheizung aller Dienstgebäude als sonst üblich.
2. Die Temperatur in den Geschäftszimmern soll + 18° Celsius nicht überschreiten.
3. In den mit Dampfheizung versehenen Gebäuden sind die Heizkörper in den nichtbenutzten Räumen abzustellen. Bei Warmwasserheizung ist wegen Einfriergefahr nur Drosselung möglich.
4. Die Heizkörperventile sind beim Lüften der Räume zu schließen. Langes Öffnen der Fenster ist zu vermeiden. Kurzes und öfteres Lüften ist während der Wintermonate zweckmäßiger.
5. Etwa erforderliche Abdichtung von Fenstern und Türen gegen kalte Zugluft ist rechtzeitig zu beantragen.
6. Das Anheizen von Einzelöfen in den Geschäftszimmern geschieht nur durch Personal der Hausverwaltung.
7. Elektrische Heizkörper können nur noch in Ausnahmefällen und nur in beschränktem Umfange auf eingehend begründete Anträge zur Verfügung gestellt werden; hierbei muss ein sehr strenger Maßstab zugrunde gelegt werden. Die Verwendung eigener elektrischer Heizkörper in den Diensträumen ist streng verboten.
8. Der Anschluss privater Kochapparate an das Stromnetz muss auf begründete und besonders genehmigte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Auf keinen Fall dürfen elektrische Kochgeräte etwa zur zusätzlichen Beheizung der Diensträume benutzt werden, wie das bereits mehrfach beobachtet ist.
Es wird erwartet, dass diese Einschränkungsmaßnahmen im Interesse einer geregelten Brennstoff- und Stromversorgung von jedem Angehörigen des Oberkommandos der Marine genau befolgt werden.
Dieser Befehl ist in den Wintermonaten an jedem Monatsersten im Umlaufwege erneut bekanntzugeben.
(MAllg V 3458 vom 03.10.1942)
Quelle: Laufende Befehle OKM; Berlin, den 08.10.1942; Blatt 68
Gruß
Antje