Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Waffen-SS

  • Guten Morgen zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 01.08.1944

    Quelle: germandocsinrussia


    454. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Waffen-SS


    Es wird hiermit bekanntgegeben:


    A. Erlass des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19.Mai 1943:


    — I. —


    (1) Deutschstämmige Ausländer, die der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei oder der Organisation Todt angehören, erwerben mit Verkündung dieses Erlasses die deutsche Staatsangehörigkeit.


    (2) Deutschstämmige Ausländer, die in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder in die Organisation Todt eingestellt werden, erwerben mit dem Tage ihrer Einstellung die deutsche Staatsangehörigkeit.


    (3) Im Einzelfall kann etwas anderes bestimmt werden.


    — II. —


    Das Nähere zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses bestimmt der Reichsminister des Inneren im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen.


    B. Der Reichsführer-SS hat hierzu folgende Anordnung erlassen:


    „Anordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt.


    Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung bestimme ich im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen zur Durchführung und Ergänzung des Führererlasses vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 315) folgendes:


    (1) Auf Anordnung des Führers gilt der Führererlass vom 19.05.1943 auch für deutschstämmige Ausländer, die am 25.05.1943 dem Reichsarbeitsdienst angehörten oder später in ihn eingestellt werden.


    (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von den unter den Führererlass fallenden deutschstämmigen Ausländern kraft des Führererlasses erworben. Zu ihrer Geltendmachung bedarf es jedoch einer von Fall zu Fall zu treffenden Feststellung des Staatsangehörigkeitserwerbes durch die Einwandererzentralstelle. Diese kann im Einzelfall feststellen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb nicht eingetreten ist.


    (3) Deutschstämmig sind Personen mit mindestens zwei deutschen Großeltern; Personen mit artfremden Bluteinschlag sind nicht deutschstämmig.


    (4) Der Führererlass bezieht sich nicht auf Frauen.


    (5) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Führererlass erstreckt sich nicht ohne weiteres auf Ehefrauen und Kinder.


    Feldkommandostelle, den 23.05.1944


    H. Himmler


    Fortsetzung folgt.




    Gruß Marga

  • Hallo,

    da wurden wohl wegen der sehr verlustreichen Kämpfe an der Ostfront langsam der Nachwuchs an Reichs-/Volksdeutschen knapp für die Wehrmacht bzw. Waffen-SS. Familienangehörigen dann den gleichen Status zu geben, hielten weder Hitler noch Himmler für erforderlich. Ob sich da noch viele meldeten? Ich wage es zu bezweifeln.

    MfG Wirbelwind

  • Guten Abend zusammen,



    Fortsetzung des Beitrags über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Waffen-SS


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    Bei der Durchführung dieser Anordnung ist folgendes zu beachten:


    a) Bei Ausländern, die keine zwei deutschen Großeltern besitzen, kann gleichwohl Deutschstämmigkeit angenommen werden, wenn der Beteiligte von der deutschen Volksgruppe seiner Heimat als Deutscher angesehen wird, Personen mit zwei oder mehr deutschen Großeltern kommen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausnahmsweise nicht in Frage, wenn sie eindeutig im fremden Volkstum aufgegangen sind. Auch Mischlinge zweiten Grades können regelmäßig nicht als deutschstämmig angesehen werden.


    b) Ausländer sind Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind. Im Sinne des Führererlasses rechnen nicht zu den Ausländern die Staatsangehörigen auf Widerruf, die Schutzangehörigen und die Protektoratsangehörigen.


    c) Die Zugehörigkeit zu einer der am Kopf der vorstehenden Anordnung erschöpfend aufgezählten Organisationen ist eng auszulegen. Die Angehörigen des Wehrmachtsgefolges und die Hilfswilligen sind vom Staatsangehörigkeitserwerb ausgeschlossen; ebenso begründet der kurzfristige Wehrdienst nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei der Polizei fallen die bei der Ordnungspolizei, bei der Sicherheitspolizei und beim Sicherheitsdienst (SD.) des RF-SS eingestellten Ausländer unter den Führererlass. Beim Reichsarbeitsdienst erstreckt sich der Führererlass auf die Angehörigen des Stammpersonals und auf die Freiwilligen des Reichsarbeitsdienstes, bei der Organisation Todt nur auf die Angehörigen des Schutzkommandos (SK.).


    d) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch zugunsten von Deutschstämmigen festgestellt werden, die vor der Verkündung des Führererlasses gefallen oder während der Zugehörigkeit zu einer der genannten Organisationen infolge von Umständen, die mit dem Dienst in Zusammenhang stehen, gestorben sind. Als Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs gilt alsdann der dem Todestage voraufgehende Tag. Deutschstämmige Ausländer, die bereits vor der Verkündung des Führererlasses wegen einer Kriegsbeschädigung aus der Wehrmacht entlassen worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit an dem Tage vor ihrer Entlassung erworben.


    e) Auch wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Führererlass an sich erfüllt wären, kann die Einwandererzentralstelle (EWZ.) feststellen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb nicht eingetreten ist, wenn dies aus besonderen Gründen angezeigt ist. Dies kommt auch in Frage, wenn der Beteiligte einen unerwünschten Bevölkerungszuwachs darstellt. Ein Widerspruch des Beteiligten gegen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gibt nur dann Anlass, eine Ausnahme von dem Erwerb zu machen, wenn der Widerspruch als sachlich begründet anzusehen ist. Soweit sich nachträglich im Einzelfall ergibt, dass eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt ist, kann die Feststellung, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund des Führererlasses eingetreten ist, wieder rückgängig gemacht werden.


    f) Über die Aufnahme der Frauen und Kinder in den Schutzverband des Großdeutschen Reichs wird nach dem Kriege entschieden werden. Besonders gelagerten Fällen kann gegebenenfalls durch Einzeleinbürgerung Rechnung getragen werden.


    g) Die Obersten Stellen der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Arbeitsdienstes und der OT. geben den Führererlass und die Durchführungsbestimmungen ihren Dienststellen mit der Weisung bekannt, die mutmaßlich unter den Führererlass fallenden Personen (einschließlich der Gefallenen, Verstorbenen und wegen Kriegsdienstbeschädigung aus der Wehrmacht usw. Entlassenen — vergleiche Buchstabe c der EWZ. — zu melden. Die Meldung hat unter Benutzung der als Muster abgedruckten Vorlage zu erfolgen. Zuständig zur Meldung ist die von den Obersten Stellen bestimmte Einheit. Die Karte ist an die EWZ. in Litzmannstadt unter Feldpost mit der Außenanschrift „An die Dienststelle der Feldpost-Nr. 56 957“ zu richten. Statt dieser Einzelmeldung können die Obersten Stellen anordnen, dass die Einheiten ihnen die unter den Führererlass fallenden Personen laufend listenmäßig melden. Die Liste muss dieselben Angaben wie das Muster enthalten. Die Obersten Stellen übersenden die Listen der EWZ. Soweit bei ordentlichen Einbürgerungsbehörden Einbürgerungsanträge von Personen vorliegen, die unter den Führererlass fallen, sind die Vorgänge an die EWZ. abzugeben.


    h) Die EWZ. übersendet den Einheiten für jeden gemeldeten Mann einen Fragebogen, nach dessen Wiedereingang sie die etwa sonst noch erforderlichen Ermittlungen vornimmt. Sie trifft dann abschließend die Feststellung, dass der einzelne Wehrmachtsangehörige usw. die Staatsangehörigkeit auf Grund des Führererlasses erlangt hat oder nicht. Diese Entscheidung ist der Einheit, die den deutschstämmigen Ausländer gemeldet hat, mit dem Hinweis mitzuteilen, dass die EWZ. im Bedarfsfalle — z. B. zum Zwecke der Eheschließung — einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellt. Die deutschstämmigen Wehrmacht- usw. Angehörigen sind durch ihre Einheit von der Entscheidung der EWZ. zu unterrichten.


    i) Die EWZ. führt für alle Personen, die nach dem Führererlass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, eine nach Wehrmacht, Waffen-SS, Polizei, Reichsarbeitsdienst und OT. getrennte Zentralkartei.


    I. V.: Dr. Stuckart


    - MBliV. S. 551 -



    Fortsetzung nächste Seite !

  • Das folgende Muster gleicht dem Original.



    — Muster ! —


    ………………………………………….

    ( Dienststelle)



    ………………………………………….

    (Ort und Datum)



    An die


    Einwandererzentralstelle


    Der ………………………………………………………………………………………………

    ( Familienname, sämtliche Vornamen - Rufnamen unterstreichen)


    geboren am ……………………………. in ………………………………………………


    Verwaltungsbezirk: ……………………………………………………..……………….


    Land: …………………………………………………………………………………………...


    Eltern: ………………………………………………………………………………………….


    ist seit dem ………………………………………………………………………………….


    Angehöriger der Wehrmacht* — Waffen-SS* — deutschen Polizei*

    des Reichsarbeitsdienstes * —

    Schutzkommandos der Organisation Todt*.


    Er ist deutschstämmig* —

    wenigstens zur Hälfte deutschstämmig* —


    Es wird um Feststellung gebeten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Erlasses des Führers vom 19.Mai 1943 erworben hat.



    …………………………………………………………….…

    (Unterschrift)



    * Nichtzutreffendes durchstreichen.



    C. Zur Durchführung der Anordnung wird befohlen:


    1. Sämtliche Truppenteile und Dienststellen der Waffen-SS melden laufend listenmäßig die nach der Anlage zu Abschnitt B geforderten Angaben für die Waffen-SS - Angehörigen, die nach Abschnitt A und B zur Einbürgerung heranstehen.


    2. In das Meldeverfahren gemäß Absatz g der Durchführungsbestimmungen sind ausnahmslos auch jene deutschstämmigen Angehörigen der Waffen-SS einzubeziehen, die bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, deren Einbürgerung aber bisher noch nicht erfolgt ist.


    3. Die Einzel- bzw. listenmäßigen Meldungen müssen der Einwandererzentralstelle Litzmannstadt — Dienststelle Feldpost-Nr. 56 957 — über das SS Hauptamt zugeleitet werden, da hier entsprechender Vermerk in der Einbürgerungskartei und vorhandenenfalls Beifügung der schon in Teilbearbeitung befindlichen früheren Einzelvorgänge erfolgt.


    4. Die Meldungen gemäß Ziffer 1 sind ab Bataillon bzw. Abteilung oder Dienststelle unter Außerachtlassung des Dienstweges dem


    SS-Führungshauptamt, Amt V, Abt. IIb,

    Berlin - Wilmersdorf, Kaiserallee 188,


    unmittelbar vorzulegen.


    SS-FHA/Amt V/IIb



    Gruß Marga