Guten Morgen zusammen,
Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 01.08.1944
Quelle: germandocsinrussia
454. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Waffen-SS
Es wird hiermit bekanntgegeben:
A. Erlass des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19.Mai 1943:
— I. —
(1) Deutschstämmige Ausländer, die der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei oder der Organisation Todt angehören, erwerben mit Verkündung dieses Erlasses die deutsche Staatsangehörigkeit.
(2) Deutschstämmige Ausländer, die in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder in die Organisation Todt eingestellt werden, erwerben mit dem Tage ihrer Einstellung die deutsche Staatsangehörigkeit.
(3) Im Einzelfall kann etwas anderes bestimmt werden.
— II. —
Das Nähere zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses bestimmt der Reichsminister des Inneren im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen.
B. Der Reichsführer-SS hat hierzu folgende Anordnung erlassen:
„Anordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt.
Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung bestimme ich im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen zur Durchführung und Ergänzung des Führererlasses vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 315) folgendes:
(1) Auf Anordnung des Führers gilt der Führererlass vom 19.05.1943 auch für deutschstämmige Ausländer, die am 25.05.1943 dem Reichsarbeitsdienst angehörten oder später in ihn eingestellt werden.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von den unter den Führererlass fallenden deutschstämmigen Ausländern kraft des Führererlasses erworben. Zu ihrer Geltendmachung bedarf es jedoch einer von Fall zu Fall zu treffenden Feststellung des Staatsangehörigkeitserwerbes durch die Einwandererzentralstelle. Diese kann im Einzelfall feststellen, dass der Staatsangehörigkeitserwerb nicht eingetreten ist.
(3) Deutschstämmig sind Personen mit mindestens zwei deutschen Großeltern; Personen mit artfremden Bluteinschlag sind nicht deutschstämmig.
(4) Der Führererlass bezieht sich nicht auf Frauen.
(5) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Führererlass erstreckt sich nicht ohne weiteres auf Ehefrauen und Kinder.
Feldkommandostelle, den 23.05.1944
H. Himmler
Fortsetzung folgt.
Gruß Marga