Offizierspferde

  • Guten Tag zusammen,


    hier habe ich noch so einige Berichte zu dem Thema Pferde in alten Verordnungsblättern der Wehrmacht gefunden. Ich fange einmal an, an dieser Stelle etwas davon abzuschreiben. Meines Erachtens passt es hierher, denn ich wollte jetzt nicht noch einen Thread über Pferde eröffnen, da wir zu Pferde-Lazaretten, Pferde der Waffen-SS und Beute-Pferden schon einiges geschrieben haben.


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia K.V.Bl. vom 30.11.1935



    489. Eigene Offizierspferde


    Die Zahl der am Schluss jeden Monats vorhandenen eigenen Offizierspferde ist von den Infanterie-Divisionen und selbstständigen Einheiten, Schulen, Stäben usw. im Wehrkreisbereich (außer Reiter-Regimentern) dem Wehrkreiskommando zum 10. des folgenden Monats --- erstmalig zum 10.12.1935 --- in einer Summe ohne Erläuterungen zu melden.


    Die eigenen Pferde von kommandierten oder versetztkommandierten Offizieren sind von der Stelle zu berücksichtigen, in deren Offiziersstammrolle die Pferde nachgewiesen werden.


    Auf Genauigkeit der Meldungen ist aus Haushaltsgründen besonderer Wert zu legen.



    501. Beschlagen eigener überplanmäßiger Pferde.


    Für das Beschlagen eigener überplanmäßiger Pferde gilt H.V.Bl. (Heeres Druckvorschrift 57) Nr. 476 und 484 . Den Truppenteilen sind von den Besitzern der eigenen Pferde für den Hufschlag zu erstatten:


    a)die durch H.Dv. 398 V festgesetzten Kosten für Zureiten, Hufnägeln usw.
    b)die tatsächlich entstandenen Selbstkosten für Schmiedekohle
    c)für Abnutzung des Handwerkszeuges pro Huf 0,05 RM


    An das den Hufbeschlag dieser eigenen Pferde ausführende Hufbeschlagpersonal ist außerdem als Entgelt ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit zu zahlen und den tatsächlichen Arbeitsleistungen entsprechend zu verteilen:


    a)für das Aufschlagen eines neuen Hufeisens0,35 RM
    b)für das Umschlagen eines alten Hufeisens0,25 RM
    c)für das Berunden eines Hufes0,10 RM




    502. Freiwerdendes Offizierspferd


    Grabitzer Fuchsstute, 10 Jahre alt, 164 cm Stockmaß, erstklassiges Jagdpferd, vollkommen truppenbrauchbar, verkauft Major Harreneck, Gen. Kdo. III. A.K.






    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung einer Verordnung vom 28.02.1936

    Quelle: germandocsinrussia



    172. Futtergewährung gegen Bezahlung an eigene Pferde von Reserveoffizieren


    Dem Antrage, eigenen Pferden von Reserveoffizieren, die sie sich zur Erhaltung ihrer Reitfertigkeit angeschafft haben bei Einstellung in Truppenstallungen Futter gegen Bezahlung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden.


    Die Einstellung eigener Pferde von Reserveoffizieren in Ställe des Heeres kommt nur in Ausnahmefällen in Frage — vergl. Ziffer 85 Wehrmacht-Verwaltung V.III — und zwar nur während der Dauer von Übungen der betr. Reserveoffiziere in den Stallungen desjenigen Truppenteils, bei dem die Übung abgeleistet wird.


    In diesem Falle kann, wenn die Voraussetzungen für unentgeltliche Futtergewährung nicht vorliegen, nach Maßgabe des § 18 V. V. Teil II Pferdefutter gegen Bezahlung gewährt werden.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Hier wird Gelegenheit zum Ankauf von Offizierspferden geboten. Ansage einer Auktion im Verordnungsblatt vom 21. Januar 1936


    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia



    18. Schau und Auktion von 60 ostpreußischen Pferden Trakehner Abstammung in Berlin


    Während des großen Reitturniers in Berlin findet in der Zeit vom 26. bis 29. Januar in Berlin im Tatterfall Beermann, Uhlandstraße 17/19 eine Schau und Auktion von ca. 60 4jährigen und älteren ostpreußischen Pferden Trakehner Abstammung statt. Die Auktion, die am 29. Januar abgehalten wird, bietet Gelegenheit zum Ankauf von Offizierspferden.


    Nähere Auskunft kann die Ostpreußische Stutbuchgesellschaft für Warmblut Trakehner Abstammung e. V. , Königsberg/Pr. , Wallring 30 erteilen. Dortselbst sind auch Schauverzeichnisse für die zur Versteigerung kommenden Pferde erhältlich.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 09. April 1936


    Quelle: germandocsinrussia


    204. Freiwerdende Offizierspferde und ausgediente Dienstoffizierpferde


    Folgende Erlasse über Ankauf freiwerdender eigener Offizierspferde und ausgedienter Dienstoffizierpferde bleiben auch für die Zukunft — bis zum Widerruf — in Kraft:


    1. Wehrmachts-Verordnungsblatt 1934 Nr. 192 betr. Pferdeersatz. Fristvorlage zu Nr. 2 letzter Absatz der Bez.Verf. fällt fort.


    Zusatz: Bleiben die für ausgediente Dienstoffizierpferde nach der voraussichtlichen weiteren Dienstzeit zu schätzenden Preise von 500 RM, 350 RM und 200 RM hinter dem tatsächlichen Wert des Pferdes zurück, so darf der von der Offz. Pf. Kommission verantwortlich geschätzte höhere Wert des Pferdes gezahlt werden.


    2. Wehrmachts-Verordnungsblatt 1934 Nr. 232 betr. Pferdemangel


    Zusatz: Der von der abschätzenden Offizierspferd-Kommission geschätzte höhere Wert des Pferdes darf nur bis zu 1800 RM gezahlt werden. Dieser Betrag gilt als Höchstpreis und darf nicht überschritten werden. Er wird nur in Ausnahmefällen zu zahlen sein und nur für Pferde, die auch weiter als Offizierpferde zu verwenden sind. Bei Pferden , die nur noch für den Truppendienst geeignet sind, muss der Betrag von 1500 RM als Höchstgrenze gelten.


    3. Korps-Verordnungsblatt 1935 Nr. 518 betr. Freiwerdende eigene Offizierpferde.


    4. Korps- Verordnungsblatt 1936 Nr.95 betr. Freiwerdende eigene Offizierpferde.


    5. Die Ankaufskosten für Freiwerdende eigene Offizierpferde und ausgediente Dienstoffizierpferde sind beim Kapitel VIII A E 21 der ehemaligen Ausgaben Titel „Ankauf von volljährigen Pferden“ zu buchen.


    Dem Generalkommando sind die gezahlten Beträge und die Zahl der dafür angekauften Pferde 10 Tage nach Ablauf jedes Vierteljahres anzumelden. Die Beträge gelten mit der Meldung als zugewiesen.


    (Durch Verfg. Wkdo. III, IVc 18b 10/36 vom 25.04.1935 bereits angeordnet)




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    meines Erachtens passt das folgende Thema hierher


    Abschrift und Bearbeitung, VO. Bl. v. 24.10.1936

    Quelle: germandocsinrussia


    16. Perdebeschaffungsdarlehen


    Dem Genkdo. stehen für das 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1936/37 Geldmittel für Gewährung von Pferdebeschaffungsdarlehen zur Verfügung. Anträge auf Darlehensgewährung sind von den pferdeberechtigten Offizieren a.d.D. vorzulegen. Die Regimenter und selbstständigen Abteilungen bzw. Bataillone versehen die Anträge beim Durchgang mit dem Vermerk, ob die Zustimmung zur Einstellung des eigenen Offizierpferdes erteilt worden ist.


    Genkdo. XI A.K. IVc.



    Gruß Marga

  • Hallo nochmals,



    Abschrift und Bearbeitung VO. Bl. v. 24.10.1936

    Quelle: germandocsinrussia


    17. Freiwerdende eigene Offizierpferde und ausgediente Dienstoffizierpferde


    Gem. Verf. OKH. v. 20.03.36 B 18 AHA/Jn 3 III Nr. 339. 3. 36 und Verf. OKH. v. 28.05.36 AHA/Jn 3 III Nr. 361. 5. 36 gelten bis auf weiteres folgende Bestimmungen:


    1. Frei werdende eigene Offizierpferde, die mit Pferdebeschaffungsdarlehen gekauft sind, müssen, sofern sie nicht von einem anderen Offizier zur Einstellung als eigenes Offizierpferd angekauft werden, vom Eigentümer seinem Truppenteil zum Ankauf als Truppendienstpferd angeboten werden. Wenn bei diesem keine Planstelle frei ist, auf die das Pferd übernommen werden könnte, oder der Truppenteil aus anderen Gründen glaubt, von dem Ankauf absehen zu sollen, so ist das Angebot mit einem Gutachten der Offizierpferdkommission und etwaigen sonstigen Unterlagen auf dem Dienstweg dem territorial zuständigen Generalkommando zuzuleiten, das über das Angebot endgültig entscheidet. Erst nach Ablehnung des Ankaufs durch das Generalkommando darf der Eigentümer über das Pferd anderweitig verfügen.


    Als „frei werdende“ eigene Offizierpferde gelten nicht nur die Pferde, deren Eigentümer die Pferdeberechtigung verlieren, sondern auch solche, die nach Berittenen Verordnung Ziffer 67 bzw. 82, 2. Absatz durch den Kommandeur zum Verkauf freigegeben werden.


    Der Kaufpreis ist in der Regel der auf dem Pferde noch ruhende Darlehensrest. Bleibt dieser hinter dem tatsächlichen Wert des Pferdes zurück, so darf unter persönlicher Verantwortung der abschätzenden Offizierpferd-Kommission der von dieser geschätzte höhere Wert des Pferdes, aber nur bis zu 1800 RM, gezahlt werden. Dieser Betrag gilt als Höchstpreis und darf nicht überschritten werden. Er wird nur in Ausnahmefällen zu zahlen sein und nur für Pferde, die auch weiter als Offizierpferde zu verwenden sind. Bei Pferden, die nur noch für den Truppendienst geeignet sind, muss der Betrag von 1500 RM als Höchstgrenze gelten.


    Ausgesprochene Sportpferde sind nicht anzukaufen.


    Als „ausgesprochene Sportpferde“ haben nur solche Pferde zu gelten, die nennenswerte Leistungen und Erfolge im Turnier- oder Rennsport aufzuweisen haben. Die Entscheidung, ob ein eigenes Offizierpferd danach als Sportpferd anzusehen ist, trifft der Kommandeur. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der große Mangel an Reitpferden im Heer unbedingt verlangt, alle freiwerdenden, mit Beschaffungsdarlehen gekauften Offizierpferde, soweit sie noch für den Truppendienst brauchbar sind, diesem zu erhalten und anzukaufen. Die abschätzende Offizierpferd-Kommission hat sich lediglich über die Geeignetheit des Pferdes für den beabsichtigten Zweck zu äußern, vgl. auch Anl. II Ziffer 6 zur Berittenen Verordnung.


    2. Im Interesse der Sicherstellung des Bedarfs an Offizierpferden wird erwartet, dass auch solche eigenen Pferde, die aus eigenen Mitteln angekauft sind, von ihren Eigentümern im Falle des beabsichtigten Verkaufs zuerst zum Ankauf als Offizier- oder Truppendienstpferde angeboten werden, sofern es sich nicht um ausgesprochene Sportpferde handelt.


    3. Nach Ziffer 1 und 2 angekaufte eigene Pferde dürfen in keinem Falle ihren vorherigen Eigentümern, falls diese pferdeberechtigt bleiben, als Dienstoffizierpferde zugewiesen werden.


    4. Dienstbrauchbare ausgediente Dienstoffizierpferde, die nach dem Gutachten der Offizierpferd-Kommission und dem Urteil des zuständigen Kommandeurs (ZIffer 6 Berittenen Verordnung) für den Dienst des Besitzers noch weiterhin geeignet sind, dürfen wie bisher gegen Gewährung des monatlichen Pferdegeldes als eigene Offizierpferde eingestellt werden. Die Bewilligung von Verlustentschädigung für diese Pferde, soweit sie durch Dienstbeschädigung völlig unbrauchbar werden oder in Verlust geraten, bleibt je nach Lage des Einzelfalles vorbehalten.


    Kommt eine Weiterverwendung eines ausgedienten Dienstoffizierpferdes als eigenes Offizierpferd — bei Ablauf seiner Dienstzeit (Ziffer 40 Berittenen Verordnung) oder nach Einstellung als eigenes Pferd (vorst. Absatz) — nicht mehr in Frage, so ist es dem Truppenteil zum Erwerb als Truppendienstpferd anzubieten. Dem Antrag, der gegebenenfalls dem Generalkommando zuzuleiten ist ( vgl. hierzu Ziffer 1), ist neben einem Auszug aus der Offizierpferdestammrolle ein verantwortliches Gutachten der Offizierpferd-Kommission beizufügen, das sich über den Gesundheitszustand und die Eignung des Pferdes für den Truppendienst sowie über seine voraussichtliche Dauerzeit auszusprechen hat.


    Der Kaufpreis richtet sich nach der Beschaffenheit und voraussichtlichen Dienstzeit des Pferdes. Für Pferde mit einer voraussichtlichen Verwendungsmöglichkeit


    von 3 und mehr Jahren werden im allgemeinen bis zu 500 RM


    von 2 und mehr Jahren werden im allgemeinen bis zu 350 RM


    von mindestens 1 Jahr werden im allgemeinen bis zu 200 RM


    zu zahlen sein. Bleiben diese Preise jedoch hinter dem tatsächlichen Wert des Pferdes zurück, so darf der von der Offizierpferd-Kommission verantwortlich geschätzte höhere Wert des Pferdes gezahlt werden.


    Der Besitzer eines ausgedienten Dienstoffizierpferdes ist verpflichtet, das frei werdende Pferd in jedem Falle als Truppendienstpferd zu dem festgesetzten bzw. durch die Kommission geschätzten Preis zu verkaufen, sofern er es nicht oder nicht mehr selbst als eigenes Offizierpferd verwendet oder an einen anderen Offizier zur Einstellung als eigenes Offizierpferd verkauft. Eine anderweitige Verfügung durch den Eigentümer ist ausgeschlossen. Die für „Sportpferde“ zugelassenen Ausnahmen sind auf ausgediente Dienstoffizierpferde nicht anwendbar.


    Für jeden Truppenteil unbrauchbare ausgediente Offizierpferde sind vom Ankauf ausgeschlossen.


    5. Die Ankaufskosten zu 1, 2 und 4 sind beim Kap. VIII A E 21 der einmaligen Ausgaben Titel „Ankauf von volljährigen Pferden“ zu buchen.


    6. Zum 10. (Fristvorlage bei Regiment zum 4. , bei Division zum 7.) des Kalendervierteljahr folgenden Monats sind dem Genkdo. die Zahl der im abgelaufenen Vierteljahr angekauften Pferde und die dafür gezahltenBeträge anzumelden. Letztere gelten mit der Meldung als zugewiesen.


    Genkdo. XI. A.K. IVc.




    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 20.11.1936

    Quelle: germandocsinrussia


    50. Dienst-Offizierpferde, Remonten und Dienstpferde


    Um Zweifel darüber zu beheben, welche Pferde als Remonten und welche als Dienstpferde anzusehen sind, und welche Pferde für Zuweisung als Dienst-Offizierpferde in Frage kommen, wird nachstehende Auskunft gegeben:


    1.) Der Remonten Jahrgang 1936 waren bis zur Herbstausmusterung 1936 überzählig zu führen und mit dem Tag der Herbstausmusterung 1936 in Remontestellen einzureihen. Siehe auch Bestände über die Ausmusterung und den Verkauf von Pferden und Fohlen von 1922 Ziffer 1 und 2, sowie HDV. Nr. 43 Teil II (Verpfl. V.) § 10 Ziffer 1.


    Die Remonten Jahrgang 1936 bleiben Remonten bis zur Herbstausmusterung 1937 in Dienstpferdstellen eingereiht.


    2.) Remonten, die sich in der Wehrkreisremontenschule zur Ausbildung befinden, zählen auf Remontestellen des betreffenden Truppenteils, von welchem sie zur Wehrkreisremonteschule kommandiert sind. Die dorthin kommandierten Remonten 1936 treten Juli-August 1937 zu ihrem Truppenteil und bleiben bis zur Herbstausmusterung 1937 weiter in Remontestellen. Mit dem Tag der Herbstausmusterung treten sie auf Dienstpferdstellen.


    3.) Remontestellen dürfen keinesfalls mit Ankaufsferden 1935 oder 1936 besetzt werden, sondern sind ausschließlich für Remonten offen zu halten.


    4.) Von den an die Truppenteile ausgegebenen Ankaufspferden können geeignete Pferde als Dienst-Offizierpferde jetzt schon an Offiziere zugewiesen werden, vorausgesetzt, dass sie in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen entsprechen, worüber die zuständige Offizierpferdkommission zu entscheiden hat.


    Die Dienstzeit solcher den Empfangsberechtigten zugewiesenen Dienst-Offizierpferde läuft ab 01.10.1936. Die Dienstzeit der Pferde, die noch nicht 6-jährig sind (Stichtag 01. Januar) läuft erst vom 01.10. des Jahres ab, in dem sie 6 Jahre alt werden. Beispiel: Die Dienstzeit eines Dienst-Offizierpferdes (Ankaufspferd) das am 01.01.1936 fünf Jahre alt geworden ist, rechnet erst ab 01.10.1937, da das Pferd erst am 01.01.1937 sechs Jahre alt wird.


    5.) Dagegen müssen Pferde, die als Remonten geliefert wurden, gem. Beritt. V. Nr. 21 eine mindestens zweijährige Ausbildung bei der Truppe erfahren haben, bevor sie als Dienst-Offierpferde zugewiesen werden können.


    Genkdo. XI. IVc.



    Gruß Marga




    P.S.


    Remonte

    ( französisch für Ersatzpferd)

    Bezeichnung innerhalb der klassischen Reitkunst und in der Kavallerieausbildung für ein Pferd, das noch in der Grundausbildung ist.


    Quelle: Wikipedia

  • Guten Abend zusammen,


    Das passt noch zum vorherigen Beitrag.

    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 28.05.1937

    Quelle: germandocsinrussia



    264. Pferdeberechtigung der ins Heer übernommenen Offiziere der Landespolizei


    Den von der Landespolizei ins Heer übernommenen Offizieren, welche nach H.V.Bl. 1936, S. 463 Nr. 1237 Ziff. 1 bew. 2 pferdeberechtigt wurden, sind in einzelnen Fällen Dienst-Offizierpferde zugewiesen worden, die bei Beginn der Dienstzeit am 01.10.1935 ein Alter von 6 Jahren noch nicht erreicht hatten.


    Dem OKH. Az. 18a AHA/Jn 3 IIb Nr. 385.4.37 vom 22.04.1937 ist der Beginn der Dienstzeit als Dienstoffizierpferde bei ihrer Überweisung keinesfalls jünger als 6 Jahre sein dürfen. Die Dienstzeit beginnt also bei Pferden, die am 01.10.1935 5 jährig waren, am 01.10.1936 und beträgt 8 Jahre.


    Die bisher festgesetzten Dienstzeiten für Dienstoffizierpferde der ins Heer übernommenen Offiziere der Landespolizei sind nachzuprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen.


    Genkdo. XI. IV c.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Der folgende Beitrag verwundert mich sehr, zumal ständig die Rede von dem großen Bedarf an brauchbaren Pferden ist.


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 10.07.1937

    Quelle: germandocsinrussia


    338. Eigene Pferde von Ersatz-Offizieren


    Gemäß Verfügung OKH. Az. 18 a AHA/Jn 3 II b Nr. 218.5.37 vom 31.05.37 kann Ersatz-Offizieren bei Ergänzungs-Einheiten die Genehmigung zum Einstellen eigener Pferde in Planstellen des Heeres grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine kostenlose Futtergewährung und Unterkunft für eigene Pferde dieser Offiziere kommt auch dann nicht in Frage, wenn die planmäßig den Ergänzungseinheiten zustehenden Dienstreitpferden als überzählig an andere Truppen abgegeben werden oder solche Planstellen vorübergehend unbesetzt sind.


    Genkdo. XI, IV c



    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    dein Beitrag ist von 1937 und da war noch kein Krieg. ;)


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,


    sämtliche Beiträge datieren von 1935 bis (jetzt) 1937. Auch in denen, die noch folgen, ist ständig die Rede von zu wenig Dienstpferden. Du kannst mir zutrauen, dass ich weiß wann der Krieg angefangen hat. Aber ich wundere mich trotzdem.


    Gruß Marga

  • Hallo Marga,


    Ich habe nicht alle Beiträge dieses Threads in Erinnerung und wollte dir nicht auf die zu Nahe treten oder dir etwas „unterstellen“ deshalb das Smilie. Aber ich habe an deiner Reaktion bemerkt, dass mein Kommentar überflüssig war.


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje,


    alles gut. Hast mir nicht auf den Schlips getreten. Hätte mich klarer ausdrücken müssen. Wäre diese Verfügung während des Krieges verordnet worden, hätte ich es eher nachvollziehen können.


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Hier noch etwas zum Beschaffungsdarlehen für Offizierspferde

    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: germandocsinrussia


    671. Pferdebeschaffungsdarlehen


    Gemäß Verfügung Oberkommando des Heeres 18a 12 AHA/In 3 III Nr. 390.10.38 vom 18.10.1938 ist dem General-Kommando XI. A. K. zum 25.11.1938 zu melden:


    1. Wieviel Offizieren zur Beschaffung eines eigenen Offizierpferdes im Rechnungsjahr 1937 ein Darlehen nach Abschnitt X der Berittenen V. (Heeresdruckvorschrift 13) bewilligt wurde.


    2. Wieviel von diesen Pferden bis zum 30.09.1938 wieder verkauft wurden.


    3. Name, Dienstgrad und Truppenteil der Verkäufer zu 2. ist anzugeben, ferner Grund des Verkaufs, an wen verkauft sowie Preis des Pferdes beim Ankauf und Verkauf.


    Genkdo.XI. IVc.




    679. Verzinsung des Pferdebeschaffungsdarlehen


    Oberkommando des Heeres v. 04.10.38, Az. 18a 10 AHA/In. 3 III Nr. 41.10.38


    Sofern der Offizier die durch Ziffer 1 Nr. 286 H.V.Bl. 38 V geforderte Erklärung dahin abgegeben hat, dass er bei Verlust usw. eines Pferdes nach der alten Berittenen Verordnung abgefunden werden will, braucht er im vorliegenden Falle auch beim Verkauf des Pferdes keine Zinsen zu zahlen.


    Die Ziffer 2 steht in keinem Zusammenhang mit Ziffer 1 . Ziffer 2 gilt ganz allgemein dann, wenn Zinsen nach Ziffer 70 der neuen Berittenen Verordnung erhoben werden, also in der Übergangszeit nur für Offiziere, die sich für die neue Berittenen Verordnung entschieden haben. Diese Ziffer regelt die Fälle, in denen ein Offizier das Pferdebeschaffungsdarlehen in einer Summe zurückzahlen will, ohne dass er das Pferd gleichzeitig verkauft oder durch Tod oder Unbrauchbarwerden verliert und daher zur Rückzahlung in einer Summe verpflichtet wäre.


    Wehrkreisverwaltung XI, A 3.




    Gruß Marga



  • Hallo zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung aus dem Verordnungsblatt vom 16.10.1939

    Quelle: germandocsinrussia



    765. Beteiligung von Militärpferden an öffentlichen Rennen


    1.) Die Beteiligung von Pferden im Besitz von Truppenteilen und Behörden des Heeres an Rennen ist mit sofortiger Wirkung verboten.


    2.) Offizieren des Heeres ist das Reiten in Rennen untersagt.


    3.) Pferde im Besitz von Offizieren sind nur dann an Rennen teilnahmeberechtigt, wenn sie von einem öffentlichen Trainer (gemäß § 88 Absatz 3 der R.O.) trainiert werden.


    O.K.H. (B.d.E.) 34 k 20 AHA/In 3 IV 571. 9. 39



    Gruß Marga

  • Hallo zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung, 01.12.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    732. Überplanmäßige eigene Offizierspferde


    In Angelegenheit überplanmäßiger eigener Offizierspferde wurden beantragte Fragen durch Oberkommando des Heeres wie folgt geklärt und entschieden:


    1. Jedem Offizier, auch bei motorisierten Divisionen, steht es frei, Pferde auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten. Zur Inanspruchnahme der in Nr. 58 H. Dv. 13 genannten Vergünstigungen ist in jedem Falle die Genehmigung des Kommandeurs und dessen Anerkennung, dass für das Halten des Pferdes dienstliche Notwendigkeit vorliegt, erforderlich.


    2. Überplanmäßige eigene Pferde, für die der Kommandeur freie veterinär-ärztliche Behandlung nach den Bestimmungen der Heeresveterinär-Vorschrift genehmigt hat, sind in die monatlich einzureichenden Rechnungen der Vertragstierärzte mit einzubeziehen, auch wenn dadurch der nächst höhere Vergütungssatz beansprucht wird. Solche überplanmäßigen Pferde sind bei der Verrechnung der Vertragstierarztvergütungen in den demnächst erscheinenden Deckblättern zur Heeresveterinär-Vorschrift berücksichtigt.


    Genkdo. XI., Verf.


    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung , vom 20.07.1938

    Quelle: germandocsinrussia


    556. Berittenmachung des Offiziere des ehemaligen österreichischen Heeres


    Gemäß Verfügung Oberkommando des Heeres V. 18 a AHA/In 3 III Nr. 630.6.38 v. 20.07.38 wird angeordnet:


    I. Die Dienstzeit der Pferde, die im ehemaligen österreichischen Heer Offizieren ordnungsmäßige nach § 67 des „Dienstbuchs C—7, I“ als „Chargepferd“ zur Berittenmachung zugewiesen waren, ist bei ihrer Übernahme ins Reichsheer als Dienstoffizierpferd des gleichen Offiziers anzurechnen. Ob ein Chargepferd oder Dienstoffizierpferd im Herbst des Jahres als Dienstoffizierpferd zu übernehmen ist, hängt von seiner Eignung ab (Gutachten der Offizierpferd-Kommission) und unterliegt der Entscheidung des Kommandeurs ( Ziffer 6 der Beritt. H.D.Dv. 13). Die Dienstzeit als Dienstoffizierpferd beginnt mit dem 1.10. des Jahres, in dem das Pferd dem betreffenden Offizier als Chargepferd oder Offizierdienstpferd zugewiesen wurde ( unter entsprechender Eintragung ins „Pferdegrundbuchblatt“). Bei Pferden, die bei dieser Zuteilung jünger als 6 Jahre alt waren, beginnt die Dienstzeit erst am 01.10. des Jahres in dem sie 6 Jahre alt geworden sind. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt im übrigen Ziffer 29 Heeresdruckvorschrift 13 .


    Als Chargepferd oder Offizierdienstpferd zugewiesene „Reitpferde klein“ dürfen nur bei Truppenteilen des XVIII. Armeekorps als Dienstoffizierpferde übernommen werden, wenn sie den an solche zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. Im übrigen sind sie gegen gleichaltrige oder ältere große Reitpferde auszutauschen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Ziffer 33 der Beritt. Verordnung, jedoch mit der Einschränkung, dass alle Pferde ausgetauscht werden dürfen, nicht nur solche innerhalb der ersten Hälfte ihrer Dienstzeit.


    II. Zur Gewährung der Pferdebeschaffungsdarlehen ( Ziffer 64 ff der Beritt. V.) werden die erforderlichen Ausgabemittel den Generalkommandos im Laufe des Monats Oktober zugewiesen werden. Sollten in Ausnahmefällen bereits früher Ausgabemittel gebraucht werden, wird begründeter Antrag anheimgestellt.


    III. Die Geldentschädigung für das Benutzen eigener Reitausrüstung nach Ziffer 13 der Beritt. V, ist erst vom 1. Oktober ab zu gewähren.


    Genkdo. XI. IV c.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung , 27.02.1943

    Quelle: germandocsinrussia


    70. Reiten einzelner Soldaten in der Öffentlichkeit


    Unter dem Gesetz der totalen Kriegsführung ist es erforderlich, auch jeden Anschein zu vermeiden, als wenn Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften Zeit hätten, spazieren zu reiten, und hierfür Pferde verfügbar wären. Sofern ausnahmsweise Pferde im Truppendienst nicht voll eingesetzt waren, so dass ein Pferdebewegen erforderlich ist, hat dies auf Reitplätzen der Kasernen oder in geschlossenen Abteilungen im Gelände zu erfolgen.


    Einzelreitende Offiziere auf dem Wege zum Übungsplatz benutzen die nächsten Wege dorthin und sind am Dienstanzug (umgeschnallt) kenntlich. Zivile Sattlung der Dienstpferde, ausgeschnittene Satteldecken, weiße oder farbige Kopfzeuge sind unzulässig.


    Abt. II a.


    Gruß Marga

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. vom 01.10.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    530. Vollblutpferde


    OKH. Ch H Rüst u. BdE 34 k 20 AHA/In 3 IV Nr. 555. 8. 41 v. 26.8.1941.


    Das Oberkommando des Heeres (Ch H Rüst u. BdE) beabsichtigt im Herbst einen Teil der vom Heere angekauften polnischen, belgischen und französischen Vollblutpferde an solche aktive Offizielle abzugeben, die bei der Mobilmachung ein Rennpferd (Vollblut- oder Halbblutpferd) an das Heer verkauft haben.


    Sollten sich nicht genügend solcher Offiziere zum Erwerb dieser Pferde melden, ist später auch die Abgabe an andere Offiziere vorgesehen.


    Es handelt sich bei den zur Abgabe kommenden Vollblütern um gar nicht oder wenig auf der Rennbahn ausgenutzte Pferde.


    Der Preis beträgt einheitlich 1200,— RM für jedes Pferd.


    Die Pferde müssen sofort nach der Verlosung abgenommen werden und dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht verkauft werden. Will aus besonderen Gründen ein Offizier das Pferd vorher verkaufen, so hat er es dem Oberkommando des Heeres (In 3) zum Ankauf anzubieten. Das Oberkommando des Heeres hat alsdann das Recht, das Pferd für den Verkaufspreis zuzüglich der Futterkosten zu erwerben.


    Die Offiziere, die bei der Verlosung nicht selbst anwesend sein können, haben zu dem Termin einen bevollmächtigten Beauftragten zu entsenden.


    Offiziere, die ein Pferd erwerben wollen, haben dieses bis zum 15.10.1941 dem OKH. (In 3) mitzuteilen.


    Abt. IV c.



    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    V.Bl. vom 30.12.1941

    Quelle: germandocsinrussia


    672. Vollblut-Rennpferde



    Nachstehend wird Verfügung AHA/In 3 IV Nr. 372/41 vom 13.12.1941 des Oberkommando des Heeres (Ch H Rüst u. BdE) abschriftlich zur Kentnis gebracht:


    Bezug: OKH. Ch H Rüst u. BdE 34 k 20 AHA/In 3 IV Nr. 439.9.39 vom 21.9.1939.


    Zur Berichtigung der hier geführten Nachweise über die beim Ersatzheer befindlichen Vollblut- und besonders guten Halbblutrennpferde wird gebeten, bis zum 15.1.1942 mitzuteilen


    1. zu A 2 der Bezugsverfügung, wieviel Vollblutpferde am 1.1.1942 bei den Wehrkreis- Reit- und Fahrschulen


    2. zu A 3 und B 1 der Bezugsverfügung, wieviel Vollblutpferde am 1.1.1942 bei der Ersatztruppe vorhanden waren.


    Name. Alter und Abstammung sind mit anzugeben. Krankheiten oder Fehler sind besonders zu vermerken. Pferde, die nach dortiger Ansicht für die Ausnutzung auf der Rennbahn in Frage kommen, sind deutlich zu machen. Halbblutpferde sind (ebenfalls mit einem besonderen Hinweis nur aufzunehmen, wenn sie bereits Leistungen gezeigt haben.


    Termin bei stellv. Gen. Kdo. XI. A.K., IVc c, 10.1.1941. Die im Bezug vorstehender Abschrift angeführte Verfügung wird ebenfalls nachstehend zur Kenntnis und genauen Beachtung übersandt:


    — A. —

    Mit den im Besitz von Truppenteilen und Behörden des Heeres befindlichen Vollblut- und besonders guten Halbblut-Rennpferden einschließlich den aus Anlass der Mobilmachung von den Offizieren angekauften Vollblütern, ist wie folgt zu verfahren:


    1. Sämtliche Vollblutstuten sind in die Remonteämter Roßlinde und Mecklenhorst einzuliefern. In das Remonteamt Roßlinde und Mecklenhorst liefern ein: die Truppenteile des stellvertretenden General-Kommandos I. A.K.


    In das Remonteamt Mecklenhorst liefern die Truppenteile sämtlicher übrigen stellv. Gen. Kdos. ein. Die Pferde sind gegebenenfalls als Zuchtstuten vorgesehen. Sie sind deshalb nicht unter dem Sattel zu bewegen, es ist ihnen vielmehr Weidegang zu geben, damit die Umstellung vom Rennpferd zur Zuchtstute leichter vonstatten gehen kann.


    2. Sämtliche dreijährigen und vierjährigen gesunden Vollblut-Wallache sind den zuständigen Wehrkreis-Reit- und Fahrschulen zuzuführen. Diese Pferde sind wie Remonten auszubilden.


    Über die Pferde behält sich das Oberkommando des Heeres (BdE AHA/In 3) das Verfügungsrecht vor.


    3. Die älteren gesunden Vollblut-Wallache sind auf Etat der Ersatztruppenteile zu überführen. Sie sind zum Truppendienst heranzuziehen und ohne Rücksicht auf ihre eventuell spätere Verwendung als Rennpferde, als Truppenpferde auszubilden. Sie sollen möglichst bei der Ersatztruppe verbleiben. Versetzung dieser Pferde zum Feldheer nur mit Genehmigung des Ob. d. E.


    4. Die für den Truppendienst nicht in Betracht kommenden Vollblut-Wallache sind gemäß H.Dv. 262, Abschnitt VI auszumustern. (Vergl. auch Verf. B 18ba 32 AHA/In 3 III Nr. 74.9.39 vom 13.9.1939.) Verkauf der Pferde mit dem Vorbehalt, dass diese Pferde für Rennzwecke keine Verwendung finden dürfen.


    5. Alle Vollblutpferde sind gemäß Erlass vom 25.8.1939 zu brennen. Ein Abbruch des Erlasses ist in der Anlage nochmals beigefügt.



    — B. —

    1. Die von Offizieren bei der Ersatztruppe zurückgelassenen eigenen Vollblutpferde, die in erster oder zweiter Planstelle standen, sind soweit sie truppentauglich sind und der tatsächliche Wert des Pferdes sich mit dem Verwendungszweck im Truppendienst in Einklang bringen lässt, gemäß Kriegsberittenmachungsordnung, Ziffer 10, von der Offizierpferdekommission des Ersatztruppenteils abzuschätzen und durch Kauf zu übernehmen.


    2. Die von Offizieren bei der Ersatztruppe zurückgelassenen eigenen Vollblutpferde, die nicht in einer Planstelle standen, sind soweit die Offiziere den Wunsch geäußert haben, die Pferde in ihrem Besitz zu behalten, bis auf weiteres vom Ersatztruppenteil zu warten und zu pflegen. Die Futterkosten hat der Offizier zu tragen.


    Falls vereinzelt noch solche (nicht in Planstellen stehende im Besitz von Offizieren befindliche Vollblutpferde bei Ersatztruppenteilen stehen, die vom Reich noch nicht übernommen sind, ohne dass der Eigentümer ausdrücklich auf die Verkaufsmöglichkeit verzichtet hat, sind die betreffenden Offiziere vom Ersatztruppenteil zu befragen, ob sie den Verkauf an das Reich noch nachträglich durchgeführt haben wollen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Verzicht des Verkaufs die Futterkosten zu tragen haben. Nach erfolgtem Verkauf an das Reich ist mit den Pferden nach Abschnitt A zu verfahren.


    — E. —

    pp.

    Abt. IV c.



    Gruß Marga