Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
794. Frontbewährung von kriegs-verwendungsfähigen (kv.)- und garnisons-verwendungsfähigen Feld (gv.F)-Soldaten der Geburtsjahrgänge 1907 und älter und von garnisons-verwendungsfähig Heimat (gv.H)-Soldaten aller Geburtsjahrgänge.
Gerichtlich verurteilte Soldaten der Geburtsjahrgänge 1907 und älter mit den Tauglichkeitsgraden kv. und gv.F, denen unter voller oder teilweiser Aussetzung der Strafvollstreckung Gelegenheit zur Frontbewährung gewährt werden soll, sind zu Einheiten der fechtenden Truppe zu versetzen.
Für gv.H Soldaten aller Geburtsjahrgänge gilt der Abschnitt II (1) der 2. Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers über die Aufstellung einer Bewährungstruppe vom 15.10.1941 (Heeresmitteilung 1941 Nr. 1207) entsprechend.
Die Entscheidung trifft der Befehlshaber oder Gerichtsherr, der die Strafaussetzung angeordnet hat oder sonst nach § 102 Absatz 2 KStVO hierfür zuständig ist.
Oberkommando des Heeres (Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 11.09.1942
7526/42 g Tr Abt (IIa)
Quelle: Allgemeine Heeresmitteilung; 9. Jahrgang; Berlin, den 21.09.1942; Ausgabe 21
Gruß
Antje