Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
252. Erlaß des Führers über Gnadenmaßnahmen bei hervorragender Bewährung während des Krieges vom 26.01.1942
Wehrmachtsangehörige, die gefehlt haben, erwerben sich durch Tapferkeit vor dem Feind grundsätzlich ihren ehrenvollen Platz in der Volksgemeinschaft zurück.
Mit der Feststellung des zuständigen militärischen Vorgesetzten, daß sie sich durch hervorragenden Mut und beispielhaften Einsatz vor dem Feinde ausgezeichnet haben, werden sie von jedem Makel befreit. Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bestimmen, behalte ich mir vor.
Zunächst ordne ich für das Gebiet der Strafrechtspflege an:
I .
Wehrmachtangehörige, die strafgerichtlich verurteilt sind, können für hervorragende Bewährung während des Krieges durch einen Gnadenerweis ausgezeichnet werden.
Es kann auch die beschränkte Auskunft oder die Tilgung im Strafregister angeordnet werden.
II.
Der Gnadenerweis setzt voraus:
1. Der Bestrafte muß sich durch besonderen Mut und beispielhaften Einsatz hervorgetan haben.
2. Er soll sich längere Zeit gut geführt haben. Bei überragenden kämpferischen Leistungen sowie gegenüber Gefallenen und Schwerstverwundeten kann von dem Erfordernis längerer guter Führung abgesehen werden.
Die Tilgung der Strafe im Strafregister setzt außerdem voraus:
Der Bestrafte, muß nach seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung seiner Verfehlung die Gewähr für künftiges Wohlverhalten bieten.
III.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht holt meine Entscheidung ein, wenn Behörden oder Dienststellen außerhalb der Wehrmacht Bedenken gegen eine Gnadenmaßnahme haben, die das Oberkommando der Wehrmacht oder die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile bei ihnen befürworten.
IV.
Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Benehmen mit den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile.
Führerhauptquartier, den 26. 01.1942
Der Führer
Adolf Hitler
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
——
Ausführungsbestimmungen für die Strafrechtspflege zu dem Erlaß des Führers betreffend Gnadenmaßnahmen bei hervorragender Bewährung während des Krieges
§ 1
(1) Die Behandlung von Gnadenanträgen, deren Entscheidung Dienststellen der Wehrmacht obliegt, richtet sich nach den Bestimmungen des Wehrmacht-Gnadenverfahrens.
(2) Zu Anträgen, für deren Entscheidung Behörden und Dienststellen außerhalb der Wehrmacht zuständig sind, nimmt der Gerichtsherr Stellung und berichtet auf dem Gerichtsdienstwege dem Oberbefehlshaber seines Wehrmachtteils.
§ 2
(1) Die Disziplinarvorgesetzten sollen bestrafte Wehrmachtangehörige für eine Gnadenmaßnahme vorschlagen, wenn sie die Voraussetzung unter Nr. II des Erlasses für gegeben halten. Sie können diesen Vorschlag auch mit ihrer Stellungnahme zu einem ihnen vorgelegten Gesuche verbinden.
(2) Bei Schwerstverwundeten prüfen die Disziplinarvorgesetzten die Frage eines solchen Vorschlages besonders, auch wenn ihr Untergebener infolge seiner Verwundung aus ihrer Einheit ausscheidet.
(3) Der Antrag ist auf dem Dienstwege an den Gerichtsherrn zu richten.
§ 3
In Einzelfällen ist ein Gnadenerweis auch dann zulässig, wenn der Bestrafte zu Beweisen besonderen Mutes und beispielhaften Einsatzes keine Gelegenheit hatte, sich aber in anderer Weise hervorragend bewährt und 2 Jahre lang gut geführt hat.
§ 4
(1) Die Voraussetzungen für einen Gnadenerweis bei gerichtlichen Strafen gelten sinngemäß auch für den Erlaß und die Tilgung von Disziplinarstrafen.
(2) Disziplinarstrafen von Gefallenen sind zu tilgen.
Führerhauptquartier, den 26.01.1942
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
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Zusätze des Oberkommandos des Heeres folgen.
Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 11.03.1942
- B14t - HR (IV b/1)
Quelle: Allgemeine Heeresmitteilungen 1942 Ziffer 252
Gruß
Antje