Gnadenerlass verurteilter Soldaten

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    252. Erlaß des Führers über Gnadenmaßnahmen bei hervorragender Bewährung während des Krieges vom 26.01.1942


    Wehrmachtsangehörige, die gefehlt haben, erwerben sich durch Tapferkeit vor dem Feind grundsätzlich ihren ehrenvollen Platz in der Volksgemeinschaft zurück.


    Mit der Feststellung des zuständigen militärischen Vorgesetzten, daß sie sich durch hervorragenden Mut und beispielhaften Einsatz vor dem Feinde ausgezeichnet haben, werden sie von jedem Makel befreit. Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bestimmen, behalte ich mir vor.


    Zunächst ordne ich für das Gebiet der Strafrechtspflege an:


    I .

    Wehrmachtangehörige, die strafgerichtlich verurteilt sind, können für hervorragende Bewährung während des Krieges durch einen Gnadenerweis ausgezeichnet werden.


    Es kann auch die beschränkte Auskunft oder die Tilgung im Strafregister angeordnet werden.


    II.

    Der Gnadenerweis setzt voraus:


    1. Der Bestrafte muß sich durch besonderen Mut und beispielhaften Einsatz hervorgetan haben.


    2. Er soll sich längere Zeit gut geführt haben. Bei überragenden kämpferischen Leistungen sowie gegenüber Gefallenen und Schwerstverwundeten kann von dem Erfordernis längerer guter Führung abgesehen werden.


    Die Tilgung der Strafe im Strafregister setzt außerdem voraus:


    Der Bestrafte, muß nach seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung seiner Verfehlung die Gewähr für künftiges Wohlverhalten bieten.


    III.

    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht holt meine Entscheidung ein, wenn Behörden oder Dienststellen außerhalb der Wehrmacht Bedenken gegen eine Gnadenmaßnahme haben, die das Oberkommando der Wehrmacht oder die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile bei ihnen befürworten.


    IV.

    Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Benehmen mit den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile.


    Führerhauptquartier, den 26. 01.1942


    Der Führer

    Adolf Hitler


    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

    Keitel


    Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

    Dr. Lammers


    ——


    Ausführungsbestimmungen für die Strafrechtspflege zu dem Erlaß des Führers betreffend Gnadenmaßnahmen bei hervorragender Bewährung während des Krieges


    § 1

    (1) Die Behandlung von Gnadenanträgen, deren Entscheidung Dienststellen der Wehrmacht obliegt, richtet sich nach den Bestimmungen des Wehrmacht-Gnadenverfahrens.


    (2) Zu Anträgen, für deren Entscheidung Behörden und Dienststellen außerhalb der Wehrmacht zuständig sind, nimmt der Gerichtsherr Stellung und berichtet auf dem Gerichtsdienstwege dem Oberbefehlshaber seines Wehrmachtteils.


    § 2

    (1) Die Disziplinarvorgesetzten sollen bestrafte Wehrmachtangehörige für eine Gnadenmaßnahme vorschlagen, wenn sie die Voraussetzung unter Nr. II des Erlasses für gegeben halten. Sie können diesen Vorschlag auch mit ihrer Stellungnahme zu einem ihnen vorgelegten Gesuche verbinden.


    (2) Bei Schwerstverwundeten prüfen die Disziplinarvorgesetzten die Frage eines solchen Vorschlages besonders, auch wenn ihr Untergebener infolge seiner Verwundung aus ihrer Einheit ausscheidet.


    (3) Der Antrag ist auf dem Dienstwege an den Gerichtsherrn zu richten.


    § 3

    In Einzelfällen ist ein Gnadenerweis auch dann zulässig, wenn der Bestrafte zu Beweisen besonderen Mutes und beispielhaften Einsatzes keine Gelegenheit hatte, sich aber in anderer Weise hervorragend bewährt und 2 Jahre lang gut geführt hat.


    § 4

    (1) Die Voraussetzungen für einen Gnadenerweis bei gerichtlichen Strafen gelten sinngemäß auch für den Erlaß und die Tilgung von Disziplinarstrafen.


    (2) Disziplinarstrafen von Gefallenen sind zu tilgen.


    Führerhauptquartier, den 26.01.1942


    Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

    Keitel


    ——


    Zusätze des Oberkommandos des Heeres folgen.


    Oberkommando des Heeres (Chef Heeres Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 11.03.1942

    - B14t - HR (IV b/1)


    Quelle: Allgemeine Heeresmitteilungen 1942 Ziffer 252


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,

    schön, dass Antje die gezeigten Dokumente in den Thread gestellt hat. Es musste sich ja in ,,Bewährungseinheiten" der Wehrmacht bewährt werden. Wenn ich Kausch richtig gelesen habe, bewährten sich die Abgeurteilten in überwiegender Anzahl. Allerdings zahlten sie auch einen hohen Preis dafür, wie ein Blick in die Gefallenenlisten der einschlägigen ,,Bewährungsbataillone" zeigt.

    MfG Wirbelwind

  • Hallo Allerseits,


    18. Überprüfung der zur Bewährung bei der Truppe befindlichen Soldaten


    Sämtliche Einheiten stellen fest, ob und seit wann sich bei ihnen gerichtlich bestrafte Soldaten befinden, denen Gelegenheit zur Bewährung gegeben worden ist, und prüfen gleichzeitig, ob diese Soldaten für einen Gnadenvorschlag gemäß Allgemeine Heeresmitteilung 1942, Ziffer 252 in Betracht kommen oder nicht.


    Das Ergebnis ist bis zum 08.05.1944 unter namentlicher Benennung dieser Soldaten, Angabe über Grund und höhe der Strafe und des Gerichts, das die Strafe verhängt möglichst mit Angabe des Aktenzeichens) dem Stab zu melden.


    Für die Richtigkeit


    Volker

    Leutnant und stellvertrender Adjutant


    gez. Krumhaar


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: