Zusammenarbeit zwischen Heer und Luftwaffe

  • Hallo Allerseits,


    Oberkommando des Heeres

    Generalstab des Heeres /Ausbildungs-Abteilung (Ia)

    Nr. 760/39 geheim


    Hauptquartier O.K.H., den 25.11.1939


    Richtlinien für die Zusammenarbeit Heer - Luftwaffe auf Grund der Erfahrungen im polnischen Feldzuge


    A. Kommandobehörden und Koluft (Kommandeur der Luftstreitkräfte bei einer Armee)


    1.) Die wichtigste Aufgabe des Koluft bei den Heeresgruppen und Armee-Oberkommandos ist, die Luftaufklärung der Heeresflieger und der Luftwaffe innerhalb des Befehlsbereiches in Übereinstimmung zu bringen, sowie die Ergebnisse auszuwerten und auszutauschen. Für die erforderlichen Nachrichtenverbindungen haben die Kommandobehörden Sorge zu tragen. Unmittelbare Verbindungen zwischen Koluft und unterstellten H-Staffeln sind erwünscht.


    2.) Lücken in den Aufklärungsergebnissen müssen frühzeitig festgestellt und ausgefüllt werden. Nötigenfalls ist wellenweise Überwachung fest umrissener Räume oder erneute Entsendung von Aufklärern zur Überprüfung strittiger Einzelpunkte geboten.


    Die gegenseitige Ergänzung von Erd- und Luftaufklärung ist laufend zu überwachen. Die Ergebnisse der Erdaufklärung können wertvolle Hinweise für den Ansatz der Luftaufklärung geben und umgekehrt.


    3.) Die erste Aufklärungswelle des nächsten Tages wird zweckmäßig durch kurzen Vorbefehl, der spätestens in den frühen Abendstunden ergehen muß, angesetzt. Der geschlossene Befehl, die „besonderen Anordnungen für die Verbände der Luftwaffe" kommt meist für den ersten Ansatz zu spät.


    4.) Verlegungen von Staffeln ordnen an:


    a) Der Koluft. Der Befehl an die Staffeln geht über die Heeresdienststelle.


    b) Die vorgesetzte Heeresdienststelle. In diesem Falle ist vorher das Einverständnis des Koluft einzuholen. Das Beziehen eines Gefechtslandeplatzes bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Koluft, jedoch ist zeitgerechte Meldung hierüber an ihn erforderlich.


    5.) In die Zusammenarbeit Armee-Oberkommando - operative Luftwaffe wird zweckmäßig der Koluft eingeschaltet. Er ist am schnellsten und eingehendsten über alle Luftaufklärungsergebnisse unterrichtet und daher in der Lage, der Luftwaffe laufend Unterlagen für den Ansatz ihrer Verbände zu geben. Andererseits hat er sich ständig über Absichten und Ansatz der zur Zusammenarbeit mit dem Heere vorgesehenen Luftwaffen-Verbände auf dem Laufenden zu halten.


    B. Luftaufklärung


    1.) Aufgabe des Aufklärers ist in erster Linie die Aufklärung. Einsatz zu Bomben- oder Tiefangriffen schränkt die Leistungsfähigkeit der Staffeln für ihre Hauptaufgabe beträchtlich ein. Derartiger Einsatz muß daher auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Stets ist zu fordern, daß die Erfüllung des Aufklärungsauftrages allem anderen vorgeht.


    2.) Die Aufklärung bei Nacht oder Dämmerung gewinnt im Westen erhöhte Bedeutung. Sie ist im Bedarfsfall von der Führung mit Nachdruck zu fordern.


    3.) Meldeerstattung:

    • Abwurfmeldungen übermitteln bei der taktischen Aufklärung am schnellsten Stäben und Truppen die Aufklärungsergebnisse. Bei der Auftragserteilung ist daher meist erste Meldung durch Abwurf anzuordnen. Einzeichnungen in vervielfältigte Kartenausschnitte haben sich dabei besonders bewährt.
    • Bei der operativen Aufklärung sind die wichtigsten Ergebnisse sofort durch F T zu melden. Hierzu sind zweckmäßig bei der Auftragserteilung bestimmte Fragen zu stellen, die durch Funk-Telegrafie-Meldung zu beantworten sind.
    • Luftbildaufklärung ist besonders beim Kampf um Befestigungen, Sperren und Engen von großem Wert. Ihre Auswertung benötigt Zeit. Der Ansatz zur Luftbildaufklärung muß daher vorausschauend erfolgen.
    • Meldeabwurfstellen müssen in offenem Gelände liegen, damit die Abwurfmeldung leicht gefunden wird und der Aufklärer günstige Anschwebemöglichkeiten für niedrigste Flughöhe hat. Sie müssen ständig zur schnellen Übermittlung der Meldungen mit einem Meldefahrer besetzt sein.
    • Meldeabwurfkreuze dürfen nur ausgelegt werden, wenn der Flieger durch Abschuß des vereinbarten Leuchtzeichens einwandfrei als eigener erkannt ist. Sie sind nach Abwurf der Meldung wieder einzuziehen. Die Kennzeichnung der Meldeabwurfstellen der Divisonsstäbe durch Sichtzeichen in Form der Kommandoflagge hat sich bewährt. Das Zeichen kann daher bei entsprechender Vereinbarung mit den Einheiten der Luftwaffe ebenso wie das Sichtzeichen gemäß Heeres-Dienstvorschrift 425 (Heeresignaltafel), Seite 69 (letztes Zeichen) verwendet werden.

    4.) Leucht- Erkennungssignale verraten dem Feinde leicht die eigene Truppe und erschweren dem Flieger die genaue Ortsangabe. Sie sind daher nur anzuwenden, wenn die Kennzeichnung der vorderen Linie oder der eigenen Truppe durch andere Zeichen (vergleiche H. Dv. 425) nicht möglich ist.


    5.) Die Luftspäher müssen die deutschen Flugzeugtypen kennen, um Beschuß eigener Flugzeuge und Beunruhigung der Truppe durch falsche Fliegerwarnungen auszuschalten.


    6.) Für die Aufklärungsstaffeln (H) ist bei großer Entfernung Gefechtsstand Generalkommando - Feldflugplatz ein Gefechtslandeplatz in Nähe des Gefechtsstandes erforderlich. Die Erkundung eines neuen Gefechtsstandes hat sich daher stets auch auf die des Gefechtslandeplatzes zu erstrecken.


    7.) Für ein erfolgreiches Schießen mit Artillerie-Fliegern ist enge Verbindung und gute Zusammenarbeit zwischen den beiderseitigen Funkstellen Vorbedingung.


    Der Antrag oder Befehl an die Staffel muß folgende Punkte enthalten:


    a) Auftrag (z. B. Feststellung feuernder Batterien);


    b) Aufklärungsraum oder Ziele;


    c) Angaben über die schießende Batterie (Zahl und Art der Geschütze, Standort der Bodenfunkstelle; erwünscht: Lage der Feuerstellung);


    d) Zeitangabe für den Einsatz (Beginn der Aufklärung oder des Einschießens);


    e) Rufzeichen, Frequenzen und gegebenenfalls Verfügungssignale für den Funkverkehr.


    Anträge der Divisionen an die Generalkommandos auf Zuweisung von Artillerie-Fliegern müssen vorstehende Angaben enthalten. Bei Festsetzen der Zeit gemäß d) ist der Zeitbedarf für Meldeweg, Befehlserteilung und Vorbereitung des Auftrages durch die Besatzung in Rechnung zu stellen.


    Eine ständige Zuteilung von Artillerie-Fliegern an Divisionen schwächt die Staffeln empfindlich. Sie muß daher auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Anzustreben ist jedoch, stets den gleichen Artillerie-Flieger mit der gleichen Batterie zu koppeln.


    Für das Schießen mit schwersten Flachfeuerbatterien gelten die besonderen Bestimmungen des Merkblattes für Artillerie Nr. 9.


    8.) Die Zusammenarbeit von Motorisierten-Aufklärungs-Abteilungen mit H-Staffeln ist anzustreben. Sie muß durch Befehl der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle geregelt werden.


    Die Zusammenarbeit ist in der Regel eine mittelbare, d. h. der Aufklärungsflieger klärt bei Durchführung des Auftrages der Kommandobehörde gleichzeitig im Streifen der Aufklärungs-Abteilung (mot) im Sinne ihres Auftrages auf. Die unmittelbare, nur in besonderen Fällen anzuordnende Zusammenarbeit erstreckt sich auf Einzelaufträge für die taktische Luftaufklärung, deren Ergebnisse der Aufklärungs-Abteilung (mot) zu melden sind, und auf Gefechtsluftaufklärung für die Aufklärungs-Abteilung (mot) selbst. Hierbei ist zu befehlen, ob die Funk-Telegrafie-Meldungen des Aufklärungsfliegers unmittelbar oder über die vorgesetzte Kommandobehörde an die Aufklärungs-Abteilung (mot) abzusetzen sind.


    9.) Bei der Zusammenarbeit mit Panzer-Divisionen sind Funksprechverkehr und Verbindungsflugzeuge (Fieseler Storch) unentbehrlich. Beide haben sich gut bewährt.


    Die Bodenorganisation der Staffeln muß möglichst dicht an die Gefechtsstände der schnellen Truppen herangehalten werden. Den Schutz der hierbei stark gefährdeten Feldflug- und Gefechtslandeplätze haben die Kommandobehörden sicherzustellen. Die Kräfte der Staffeln reichen hierfür nicht aus.


    Einsatz einer Staffel zugleich für Aufgaben von Korps und Divisionen ist tunlichst zu vermeiden. Das damit verbundene Abstellen von 2 - 3 Fliegerverbindungskommandos schwächt die Staffel übermäßig.

    Fortsetzung folgt …


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo,


    Fortsetzung….


    C. Flakartillerie


    1. Unterstellung:


    a) Stehen nur schwache Flakkräfte zur Verfügung, so sind sie innerhalb der Armee einheitlich zu führen. Einzelne Abteilungen sind auf Zusammenarbeit mit den Generalkommandos anzuweisen. Die Armeekorps können dadurch auch bei wechselnder Gefechtslage auf Flakschutz rechnen und die Marschbewegungen dieser Abteilungen mit denen ihrer Truppen in Einklang bringen.


    b) Stehen starke Flakkräfte zur Verfügung, so können Flakabteilungen den Generalkommandos je nach der Lage unterstellt werden. Die zum Schutz des rückwärtigen Kampfgebietes vorgesehenen Abteilungen sind einheitlich durch die Armee zu führen.


    c) Übernimmt der Oberbefehlshaber der Luftwaffe den Schutz des Gesamtraumes rückwärts der vorderen Kampfzone, so verengt sich die Aufgabe der dem Heer unterstellten Flakvervände auf den Schutz der kämpfenden Truppe. Ihre einheitliche Führung innerhalb der Armee wird oft zweckmäßig sein. Die Bedürfnisse der Generalkommandos sind durch Anweisung auf Zusammenarbeit mit bestimmten Abteilungen zu befriedigen.


    d) Die Unterstellung einzelner Batterien oder Züge unter nachgeordnete Verbände führt zur Zersplitterung der Kräfte, führt zu Lücken, wo Flakschutz erforderlich wäre, und schafft Verdichtungen, wo die Lage es nicht rechtfertigt.


    2. Einsatz:


    Bei den Einsatzbefehlen für die Flakartillerie muß der Zeitbedarf für Erkundung und Anmarsch berücksichtigt werden.


    Eingliederung in die Marschkolonnen, Vorfahrtsrecht beim Stellungswechsel, Rasten u. a. m. sind durch Befehl eindeutig zu regeln. Die Anordnungen der Kommandobehörden hinsichtlich der Verkehrsregelung (z. B. Einbahnstraßen) müssen den Flakverbänden rechtzeitig zugehen.


    Wo irgend möglich, ist die Flakartillerie auf besondere Straßen anzuweisen. Gestattet das Straßennetz dies nicht, sind ihre Marschbewegungen möglichst in die Rastzeiten der Heeresverbände zu legen.


    Die Stellungsräume der Flakartillerie müssen mit denen der Artillerie des Heeres in Einklang gebracht werden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Artillerie-Kommandeure. Diese regeln auch im Falle des Schutzes des Artillerie-Aufmarsches durch Flak die Zeiten der Flakfeuerbereitschaft.


    Beim Zusammenwirken mit Panzer-Verbänden gewinnen dauernde Verbindung zwischen den Stäben und frühzeitige, vorausschauende Befehlserteilung erhöhte Bedeutung. Neben der Versammlung der Panzer-Kräfte können die schweren Batterien im allgemeinen nur den Schutz abschnittsweise nachgeführter Reserven, von Sammelräumen sowie den Schutz im Großen gegen feindliche Luftaufklärung leisten. Der Begleitschutz der Panzer ist Aufgabe der leichten Batterien, die hierfür unentbehrlich sind.


    3. Einsatz der Flakartillerie und der 2 cm Fla-Einheiten des Heeres müssen miteinander in Übereinstimmung gebracht werden.


    Dies ist Aufgabe der zuständigen Armee-Oberkommandos, die auch für gegenseitige Verbindungsaufnahme Sorge zu tragen haben. Grundsätzlich hat der neu zum Einsatz kommende Verband mit dem bereits in Stellung befindlichen Verbindung zu suchen


    D. Nachrichtenverbindungen


    1.) Der Fernschreibebetrieb der Luftwaffe muß mit dem des Heeres in Übereinstimmung gebracht werden. Bis zur einheitlichen Regelung durch den Chef des Nachrichtenwesens ist dies durch Vereinbarungen der auf Zusammenarbeit angewiesenen Kommandobehörden beider Wehrmachtteile sicherzustellen.


    2.) Für Befehlserteilung und Meldungen zwischen Koluft und H-Staffeln müssen, soweit nicht eigene Verbindungen bestehen, Heeresleitungen nach Anweisung des zuständigen Nachrichtenführers freigemacht werden.


    E. Versorgung


    a) dem Heer unterstellten Verbänden und Einheiten der Luftwaffe Standorte, Ausgabezeiten usw. der Versorgungseinrichtungen des Heeres laufend rechtzeitig bekannt gegeben werden,


    b) die Anordnungen für die Versorgung der operativen Luftwaffe im Operationsgebiet vom Armee-Oberkommando (Ortsquartier) in enger Zusammenarbeit mit dem Koluft (Ib) gegeben werden.


    In jedem Falle ist es Aufgabe der die Versorgung der Luftwaffe leitenden Kommandobehörde des Heeres, die Belange des Heeres und der Luftwaffe hierbei in Übereinstimmung zu bringen.


    Der Munitionsnachschub, die Versorgung mit Kraftwagen-Betriebsstoff sowie die Instandsetzung der Kraftfahrzeuge sind ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit.


    I.A.

    gez. Halder


    Für die Richtigkeit


    Henkel

    Hauptmann im Generalstab


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Antje

    Wieder sehr Interessante Dokumente von Dir zur Flak!! :)

    So Infos sind immer hoch Interessant da man sich dann wieder ein Bild von der Situation machen kann.


    Grüße

    Holger

    Ich Suche alles an Infos zur Leichten Flak 834(v). :)

    Und jegliche Infos zur 21. Luftwaffen Felddivision .

  • Hallo Holger,


    vielen Dank für dein Lob! Ich freue mich, wenn die Beiträge Anklang finden.


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: