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Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. September 1944
Abschrift und Bearbeitung.
Quelle : germandocsinrussia
535. Schießübungen der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände.
Ab sofort tritt in Kraft:
Schießübungen der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände.
RdErl. ( Runderlass) des RMdI ( Reichsminister(ium) des Innern) vom 25. 7. 1944 -- II W 9185/44 -- 810 L.
An die Reichsstatthalter in den Reichsgauen (Landesregierungen), die Oberpräsidenten, den Stadtpräsidenten der Reichsstadt Berlin, die Höheren SS- und Polizeiführer -- Befehlshaber der Ordnungspolizei -- im Reichsgebiet, die Regierungs-Präsidenten, die staatlichen Polizei-Verwalter, die Oberbürgermeister und Landräte.
An das Oberkommando der Wehrmacht und das SS-Führungshauptamt durch Abdruck.
Die Erfordernisse des Krieges machen eine häufigere Abhaltung von Schießübungen (Scharfschießen) der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände notwendig. Deshalb ist über die Handhabung der Bestimmungen für das Zusammenarbeiten der Wehrmacht bzw. Waffen-SS und der Polizei-Behörden bei Schießübungen vom 1.6.1942 (MBliV. = Ministerblatt des Reichs-und preußischen Ministerium des Innern , Seite 1221) für diese Schießübungen zwischen dem OKW. (Oberkommando der Wehrmacht), dem SS-Führungshauptamt, dem RMdI. (Reichsminister(ium) des Innern), dem RMfRuK. (Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion), dem RWiM. ( Reichswirtschaftsministerium), dem RMfEuL. (Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft), dem RVM ( Reichsverkehrsministerium), dem RPM. (Reichspostministerium), dem RForstm. und dem General Inspektor für WuE. (?) für die Dauer des Krieges folgendes vereinbart worden:
1. Für Schießübungen im freien Gelände kommen nur solche Schießübungen in Betracht, die nach besonderer Weisung der Wehrkreis-Kommandos zugelassen sind. Auf diese Schießübungen sind die oben bezeichneten Bestimmungen vom 1.6.1942 unter Beachtung nachfolgender Richtlinien anzuwenden, die in Ziffer 20 der Heeresdienstvorschrift 225/2 und der Luftwaffendruckvorschrift 53/2 vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen darstellen:
2. Es dürfen nicht überschossen werden:
a) Ortschaften bis zu 2000 Einwohnern;
b) Bahnhöfe und Rangieranlagen;
c) Industriewerke und -anlagen;
d) Hafen- und Schleusenanlagen;
e) Funksende- und größere Empfangsanlagen;
3. Es dürfen hiernach grundsätzlich überschossen werden, ohne dass Räumung erfolgt:
a) Ortschaften bis zu 2000 Einwohner;
b) Öffentliche Straßen und Wege sowie Autobahnen;
c) Gebiete in denen Feld- oder Forstarbeiten durchgeführt werden;
d) Eisenbahn Anlagen (außer Bahnhöfen und Rangieranlagen) in Zugpausen. Zwischen der Feuerstellung oder der Durchführung der Schießübung verantwortlichen örtlichen Kommandostellen der Wehrmacht bzw. der Waffen-SS ist ständige Verbindung ( möglichst Fernsprechverbindung) aufrecht zu erhalten, sodass jede vorhandene Zeitspanne je nach der Betriebslage zum Schießen ausgenutzt und bei Störungen das Feuer sofort unterbrochen werden kann;
e) Hochspannungsleitungen in der öffentlichen Zwischenzone;
f) Schifffahrtswege (außer Hafen- und Schleusenanlagen).
4. Hochspannungsleitungen von 60 KV und höher dürfen nicht im gefährdete Gebiet (vgl. Nr. 5) liegen.
5. Die Truppe ist angewiesen das gefährdete Gebiet ( Feuerstellung, Gefahrenbereich der Feuerstellung, der gesamte Gefahrenbereich der Zielzone) so zu wählen, dass bewohnte Gebiete nicht betroffen werden. In Ausnahmefällen, in denen dies unter keinen Umständen möglich ist und aus militärischen Gründen auf die Abhaltung der Schießübungen nicht verzichtet werden kann, muss eine vorübergehende Räumung des betreffenden bewohnten Gebiets notfalls in Kauf genommen werden. Die Räumung ist in solchen Fällen von der unteren Verwaltungsbehörde (Oberbürgermeister, Landrat) anzuordnen und mit Hilfe der Ortspolizei-Behörden durchzuführen. Die Truppe stellt hierzu erforderlichenfalls Kräfte und Fahrzeuge (insbesondere Krankenkraftwagen) zur Verfügung. Transportkosten, die den Behörden aus Anlass einer Räumung entstehen, werden von der Wehrmacht bzw. Waffen-SS erstattet.
6. Das gefährdete Gebiet wird von der Truppe durch Posten, rote Flaggen oder Warntafeln abgesperrt. Es muss durch enge Zusammenarbeit der schließenden Einheit mit den zuständigen Polizei-Behörden sichergestellt sein, dass während des Schießens das gefährdete Gebiet nicht betreten wird.
7. Wegen notwendiger Verkehrsumleitungen wird auf Nr.18 der Bestimmungen vom 1.6.1942 verwiesen. Erforderlichenfalls hat die Truppe mit ihren Kräften Umleitungsmaßnahmen der Polizei-Behörden zu unterstützen.
8. Die unter Nr. 6 der Bestimmungen vom 1.6.1942 vorgeschriebenen Anmeldefristen werden während des Krieges für Schießübungen im freien Gelände häufig nicht eingehalten werden können. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sind daher im Hinblick auf die Vorschrift in Nr. 6 Satz 2 der vorbezeichneten Bestimmungen so zu beschleunigen, dass ihre rechtzeitige Durchführung gewährleistet ist. Wegen der Benachrichtigungsfristen wird auf Nr. 11 letzter Satz verwiesen. Sind mehrere Schießübungen beabsichtigt, so sind diese möglichst gleichzeitig anzumelden.
9. Die Dienststellen der Wehrmacht und der Waffen-SS haben Anweisung, außer der bereits bei der Anmeldung erfolgten Mitteilung der Schießgebiete und Schießzeiten zusätzlich jeweils zwei Stunden vor dem angesetzten Schießen der Kreispolizei-Behörde mitzuteilen, ob die Schießübung durchgeführt wird oder nicht.
10. Für die Abgeltung von Schäden und Verlusten einschließlich derjenigen, die bei der Räumung entstehen, wird auf § 26 Absatz 3 ( in Verbindung mit § 10 des Reichsleistungsgesetzes *) verwiesen.
11. Für die bei den Schießübungen entstehenden Personen- und Sachschäden hat die Wehrmacht bzw. die Waffen-SS vollen Schadensersatz zugesagt.
*) Vgl. RGBL (Reichsgesetzblatt) 1939 I S. 1645
I. A.
Ehrenberger.
Gruß Marga