Schießübungen der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände

  • Guten Tag zusammen,



    Aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15. September 1944


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle : germandocsinrussia



    535. Schießübungen der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände.


    Ab sofort tritt in Kraft:


    Schießübungen der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände.


    RdErl. ( Runderlass) des RMdI ( Reichsminister(ium) des Innern) vom 25. 7. 1944 -- II W 9185/44 -- 810 L.


    An die Reichsstatthalter in den Reichsgauen (Landesregierungen), die Oberpräsidenten, den Stadtpräsidenten der Reichsstadt Berlin, die Höheren SS- und Polizeiführer -- Befehlshaber der Ordnungspolizei -- im Reichsgebiet, die Regierungs-Präsidenten, die staatlichen Polizei-Verwalter, die Oberbürgermeister und Landräte.


    An das Oberkommando der Wehrmacht und das SS-Führungshauptamt durch Abdruck.


    Die Erfordernisse des Krieges machen eine häufigere Abhaltung von Schießübungen (Scharfschießen) der Wehrmacht und der Waffen-SS im freien Gelände notwendig. Deshalb ist über die Handhabung der Bestimmungen für das Zusammenarbeiten der Wehrmacht bzw. Waffen-SS und der Polizei-Behörden bei Schießübungen vom 1.6.1942 (MBliV. = Ministerblatt des Reichs-und preußischen Ministerium des Innern , Seite 1221) für diese Schießübungen zwischen dem OKW. (Oberkommando der Wehrmacht), dem SS-Führungshauptamt, dem RMdI. (Reichsminister(ium) des Innern), dem RMfRuK. (Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion), dem RWiM. ( Reichswirtschaftsministerium), dem RMfEuL. (Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft), dem RVM ( Reichsverkehrsministerium), dem RPM. (Reichspostministerium), dem RForstm. und dem General Inspektor für WuE. (?) für die Dauer des Krieges folgendes vereinbart worden:


    1. Für Schießübungen im freien Gelände kommen nur solche Schießübungen in Betracht, die nach besonderer Weisung der Wehrkreis-Kommandos zugelassen sind. Auf diese Schießübungen sind die oben bezeichneten Bestimmungen vom 1.6.1942 unter Beachtung nachfolgender Richtlinien anzuwenden, die in Ziffer 20 der Heeresdienstvorschrift 225/2 und der Luftwaffendruckvorschrift 53/2 vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen darstellen:



    2. Es dürfen nicht überschossen werden:


    a) Ortschaften bis zu 2000 Einwohnern;


    b) Bahnhöfe und Rangieranlagen;


    c) Industriewerke und -anlagen;


    d) Hafen- und Schleusenanlagen;


    e) Funksende- und größere Empfangsanlagen;



    3. Es dürfen hiernach grundsätzlich überschossen werden, ohne dass Räumung erfolgt:


    a) Ortschaften bis zu 2000 Einwohner;


    b) Öffentliche Straßen und Wege sowie Autobahnen;


    c) Gebiete in denen Feld- oder Forstarbeiten durchgeführt werden;


    d) Eisenbahn Anlagen (außer Bahnhöfen und Rangieranlagen) in Zugpausen. Zwischen der Feuerstellung oder der Durchführung der Schießübung verantwortlichen örtlichen Kommandostellen der Wehrmacht bzw. der Waffen-SS ist ständige Verbindung ( möglichst Fernsprechverbindung) aufrecht zu erhalten, sodass jede vorhandene Zeitspanne je nach der Betriebslage zum Schießen ausgenutzt und bei Störungen das Feuer sofort unterbrochen werden kann;


    e) Hochspannungsleitungen in der öffentlichen Zwischenzone;


    f) Schifffahrtswege (außer Hafen- und Schleusenanlagen).



    4. Hochspannungsleitungen von 60 KV und höher dürfen nicht im gefährdete Gebiet (vgl. Nr. 5) liegen.



    5. Die Truppe ist angewiesen das gefährdete Gebiet ( Feuerstellung, Gefahrenbereich der Feuerstellung, der gesamte Gefahrenbereich der Zielzone) so zu wählen, dass bewohnte Gebiete nicht betroffen werden. In Ausnahmefällen, in denen dies unter keinen Umständen möglich ist und aus militärischen Gründen auf die Abhaltung der Schießübungen nicht verzichtet werden kann, muss eine vorübergehende Räumung des betreffenden bewohnten Gebiets notfalls in Kauf genommen werden. Die Räumung ist in solchen Fällen von der unteren Verwaltungsbehörde (Oberbürgermeister, Landrat) anzuordnen und mit Hilfe der Ortspolizei-Behörden durchzuführen. Die Truppe stellt hierzu erforderlichenfalls Kräfte und Fahrzeuge (insbesondere Krankenkraftwagen) zur Verfügung. Transportkosten, die den Behörden aus Anlass einer Räumung entstehen, werden von der Wehrmacht bzw. Waffen-SS erstattet.



    6. Das gefährdete Gebiet wird von der Truppe durch Posten, rote Flaggen oder Warntafeln abgesperrt. Es muss durch enge Zusammenarbeit der schließenden Einheit mit den zuständigen Polizei-Behörden sichergestellt sein, dass während des Schießens das gefährdete Gebiet nicht betreten wird.



    7. Wegen notwendiger Verkehrsumleitungen wird auf Nr.18 der Bestimmungen vom 1.6.1942 verwiesen. Erforderlichenfalls hat die Truppe mit ihren Kräften Umleitungsmaßnahmen der Polizei-Behörden zu unterstützen.



    8. Die unter Nr. 6 der Bestimmungen vom 1.6.1942 vorgeschriebenen Anmeldefristen werden während des Krieges für Schießübungen im freien Gelände häufig nicht eingehalten werden können. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sind daher im Hinblick auf die Vorschrift in Nr. 6 Satz 2 der vorbezeichneten Bestimmungen so zu beschleunigen, dass ihre rechtzeitige Durchführung gewährleistet ist. Wegen der Benachrichtigungsfristen wird auf Nr. 11 letzter Satz verwiesen. Sind mehrere Schießübungen beabsichtigt, so sind diese möglichst gleichzeitig anzumelden.



    9. Die Dienststellen der Wehrmacht und der Waffen-SS haben Anweisung, außer der bereits bei der Anmeldung erfolgten Mitteilung der Schießgebiete und Schießzeiten zusätzlich jeweils zwei Stunden vor dem angesetzten Schießen der Kreispolizei-Behörde mitzuteilen, ob die Schießübung durchgeführt wird oder nicht.



    10. Für die Abgeltung von Schäden und Verlusten einschließlich derjenigen, die bei der Räumung entstehen, wird auf § 26 Absatz 3 ( in Verbindung mit § 10 des Reichsleistungsgesetzes *) verwiesen.



    11. Für die bei den Schießübungen entstehenden Personen- und Sachschäden hat die Wehrmacht bzw. die Waffen-SS vollen Schadensersatz zugesagt.


    *) Vgl. RGBL (Reichsgesetzblatt) 1939 I S. 1645


    I. A.


    Ehrenberger.




    Gruß Marga

  • Guten Tag zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung aus Ausbildungsunterlagen:


    Quelle: germandocsinrussia


    Frankfurt/Oder, den 20.6.1942

    Le.Art.Ers.Abt.3


    Betr. Lehren aus dem Übungsschießen in Wandern


    Anlässlich des Schießens in Wandern und der damit verbundenen Übungen sind folgende Beanstandungen festgestellt worden; die Batterieführer wollen diese Mängel in Besprechungen mit dem Ausbilderkorps beseitigen:



    — A. —


    1. Erste Tätigkeit beim Besetzen einer B-Stelle ist die Orientierung im Gelände.


    2. Auf der B-Stelle ist sofort mit den B-Stellen-Arbeiten zu beginnen. Der behelfsmäßige Schießplan ist sofort anzulegen und auch zu vervollständigen und zu benutzen.


    3. B-Stelle ist immer ein Flächenziel.


    4. Kommandos sind schnell und klar überlegt durchzugeben und bauen sich auf gemachten Beobachtungen auf.


    5. Kommandos voll durchgeben, damit jede unnötige Rückfrage aus der Feuerstellung vermieden wird.


    6. Es heißt bei der Artillerie nicht „zwei“ sondern „zwo“.


    7. Will der Schießende Abpraller erzielen, so muss er sich vorher an Hand der Schusstafel davon überzeugen, ob er diese mit der gewählten Ladung erreicht, andernfalls einer anderen Ladung von vornherein.


    8. Der Schießende benutzt für seine Beobachtung das Scherenfernrohr. Auf B-Stelle ist unbedingt zu beachten, dass zwei Augen immer am Feind sein müssen und dass jede freie Minute für die Feindbeobachtung benutzt wird.


    9. Beim Schießen mit seitlicher Beobachtung ist zum Prüfen der Grundrichtung möglichst ein Beobachter unter die Flugbahn zu entsenden; gegebenenfalls kann dies durch den VB (Vorgeschobenen Beobachter) vorgenommen werden.


    10. Bei seitlicher Beobachtung ist der Beobachtungswinkel festzustellen; die Tabelle für Schießen mit stark seitlicher Beobachtung ist für das zu gebende Kommando zu benutzen.


    11. Bei beobachtetem Schießen ist Libelle 300 selbstverständlich.


    12. Auf der B-Stelle vorhandene Zuschauer müssen für sich mitschießen und Feuerkommandos bilden, sodass sie jederzeit in der Lage sind, ein begonnenes Schießen sofort einwandfrei selbst weiterzuführen.


    13. Durch den Batterie-Offizier darf bei indirektem Schießen keine Meter-Entfernung kommandiert werden.


    14. Es heißt „Kopfteilung“ und nicht „Kopfeinteilung“.


    15. Die Stoppuhr gehört zur B-Stellen-Ausrüstung.



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  • — B. —


    1. Der Batterie-Offizier hat sich von seiner Geschützstaffel weit abzusetzen und reitet, sobald der Meldereiter entgegenkommen, mit diesem schnellstens in die Feuerstellung.


    2. Als Meldereiter sind wirklich nur solche Dienstgrade einzuteilen, die dazu auch Eignung und Fähigkeiten besitzen.


    3. Der RII (oder BII, oder MII, leider nicht lesbar, (Richtschütze, Batterie-Offizier, Meldereiter?)) muss, wenn er vom Chef seine Weisung für die Feuerstellung erhält, im Besitz einer Karte sein, d. h. diese zur Hand haben, um sich auf Grund dieser Karte vom Gelände in die Karte orientieren zu können.


    4. Steht die Geschützstaffel in Bereitstellung, so ist seitens des Batterie-Offiziers ein Posten auszustellen, der ihm durch lauten Zuruf meldet, wenn der Meldereiter gesichtet wird; Batterie-Offizier lässt dann die Batterie schon aufsitzen und zum Abmarsch fertig machen, gegebenenfalls schon ausreiten.


    5. Es ist unmöglich, dass, wo dem Geschützführer doch bekannt ist, dass die Batterie sich auf einer Gefechtsübung befindet, die Protzen beim In-Stellung-bringen verschlossen sind. Weiter ist es zu beachten, dass auf alle Fälle die Protzen schleunigst ausgeladen werden, damit sie die Feuerstellung schleunigst verlassen kann.


    6. Der Batterie-Offizier muss dem Hauptwachtmeister die Protzen-Sammelstelle und die Protzenstellung mitteilen, damit klar geregelt ist, wohin die Protzen abfließen.


    7. Ausfahrende Protzen dürfen die einfahrende Munitions-Staffel auf keinen Fall behindern.


    8. Batterie-Chef muss dem Meldereiter befehlen, in welcher Gangart die Geschützstaffel zu folgen hat.


    9. Sind die Kanoniere abgesessen, so darf auf keinen Fall im Fahren aufgesessen werden. Batterie hält dazu kurz und lässt Kanoniere aufsitzen.


    10. Die Tarnung der Geschütze ist so anzubringen, dass das Richten nicht behindert wird und auch das Hochdrehen des Rohres in keiner Weise gehemmt wird. Zeltbahnen und sonstiges Tarnmaterial sind vor Feuereröffnung von den Rohren zu entfernen.


    11. Beim Aufstellen der Wischerrichtlatten ist unbedingt darauf zu achten, dass diese nicht zu dicht zusammenstehen, um so nicht dem Richtkanonier von vornherein die Möglichkeit zu geben, Richtfehler durch Verwechslung der Wischerrichtlatten herbeizuführen. Außerdem sind die Wischerrichtlatten durch besondere, verschiedenartige Zeichen (Stahlhelm, Grasbüschel) kenntlich zu machen.


    12. Der Richtkanonier muss ebenfalls Stahlhelm aufhaben.


    13. Es muss gleichmäßig und mit dem Ansetzer angesetzt werden.


    14. Das Kommando „Halt“ ist zu beachten; es ist sofort jede Tätigkeit einzustellen.


    15. Die Munition in der Feuerstellung ist in jeder Pause zu ordnen und darf nicht wahllos umherliegen.


    16. Der Munitions-Unteroffizier muss jederzeit in der Lage sein, über die noch vorhandene Munition Auskunft zu geben.


    17. Unmöglich ist, dass, wenn der Einsatz der Rechenstelle befohlen ist, diese nicht im Besitz des erforderlichen Geräts ist.


    18. Panzerdeckungslöscher und sonstige Deckungen sind herzustellen bzw. anzudeuten.


    19. Der Einsatz des MG in der Feuerstellung hat so zu erfolgen, dass eine ordentliche Wirkung gewährleistet ist. Daher MG rechts- oder links- seitwärts heraussetzen. Das MG muss ebenfalls getarnt sein und für Infanterieangriffe und Fliegerangriffe als Abwehrwaffe zur Verfügung stehen.


    20. Es ist auch jetzt wieder beobachtet worden, dass in der Feuerstellung noch zu viel Lärm herrscht.


    21. Wenn, wie es in den gegebenen Lagen aus Anlass dieser Übung an jedem Tag ersichtlich war, die Gefahr von Luftangriffen besteht, so war es selbstverständlich, dass Fliegermarschtiefe eingehalten werden musste; in Zukunft muss der Batterie-Chef beim Abmarsch befehlen, ob in Fliegermarschtiefe marschiert wird, dass die Truppe darüber im unklaren bleibt, ist unmöglich.



    Fortsetzung nächste Seite

  • — C. —


    1. Das Verlegen der Leitungen muss auf alle Fälle besser werden. Die Leitungen dürfen nicht kreuz und quer über die Straße verlegt werden, auch dürfen Kabelrollen nicht mitten im Wege liegen. Sprech- und Funkstellen sind zu tarnen.


    2. Es ist mehr auf Sprechdisziplin zu achten; Worte wie „Hallo“, „Bitte“, „Entschuldigung“ usw. haben wegzufallen.


    3. Das kriegsmäßige Benehmen der Fernsprecher und Funker muss viel besser werden; Ausbilder haben sich ebenfalls kriegsmäßig zu benehmen und dürfen nicht glauben, dass dies nur von den Mannschaften gefordert wird.


    4. Zu beachten ist, dass die Sprechstelle nach dem Wind gelegt wird.


    5. Decknamen-Verzeichnisse müssen bei jeder Übung vorhanden sein.


    6. Eingehende Feuerkommandos sind dem Batterie-Offizier sofort durch Rufe mitzuteilen und zwar sofort, wenn das erste Päckchen des Kommandos durchkommt. Für die Fernsprecher muss der Nachrichtenstaffelführer in klarer Überlegung die Menge des benötigten Drahtes sicherstellen und gegebenenfalls auch dafür sorgen, dass in jeder Beziehung der Nachschub des Drahtes gesichert ist.


    7. Stellungsmeldungen sind sofort der B-Stelle durchzugeben; Feuerkommandos gehen jedoch vor Stellungsmeldungen.



    — D. —


    1. Dem Aufsitzen der Batterie ist ebenfalls Beachtung zu schenken; einheitlich aufsitzenlassen ist zu üben.


    2. Die Trageweise der Gasmaske ist laut Vorschrift entsprechend der Tätigkeit einheitlich; dies ist in Zukunft zu beachten.



    Unterschrift



    Verteiler:

    Regt. 3x

    4 Batterien je 10 x

    Entwurf 1 x




    Gruß Marga