Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Der Heeresarzt
Az.: 1283 (IIa)
Nr. I / 33 250 / 42
Hauptquartier OKH, den 06.07.1942
Behandlung von verwundeten und kranken Angehörigen der Feldstrafabteilungen
An
Armeearzt
Leitender Sanitäts-Offizier
Angehörige der Feldsonderbataillone, der Feldstrafgefangenen-Abteilungen und Feldstraflager sind im Falle der Erkrankung oder Verwundung nur in den Lazaretten der Armeegebiete beziehungsweise der Versorgungsbezirke zu behandeln. Ein Abtransport in weiter rückwärts gelegene Lazarette beziehungsweise Reservelazarette kommt nicht in Betracht.
Eine Versetzung zu Ersatzformationen (gemäß Allgemeine Heeresmitteilungen vom 21.07.1941, Ziffer 718) ist ebenfalls zu unterlassen, selbst wenn die Frist von 28 Tagen überschritten wird. Diese Verwundeten oder Kranken verbleiben grundsätzlich solange in Sanitätseinrichtungen des Feldheeres, bis die Behandlung abgeschlossen ist oder sich herausgestellt hat, dass Entlassung als dienstunfähig (d.u.) zu erfolgen hat, und werden dann unmittelbar zur Feldtruppe zurückgesandt.
Bei den Angehörigen der angeführten Einheiten ist der Feldtruppenteil über den Verbleib des Verwundeten oder Kranken und vor beabsichtigter Verlegung beziehungsweise bevorstehender Entlassung aus dem Lazarett rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, damit sichere Abholung gewährleistet ist.
I.A.
Allgerhoff/Angerhoff?
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje