Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West - Dienstanweisung

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    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: Nara T-78 R-419


    Anlage zu OKH/GenStdH/ORG.Abt. Nr. II/70312/44 geh. vom 20.01.1945


    Dienstanweisung für den Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West


    1.) Dem Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West obliegt die Betreuung und Überwachung der im Bereich des Oberkommandos des Festungsbereiches West eingesetzten Festungs-Pak-Verbände.


    2.) Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West untersteht dem Oberbefehlshaber des Festungs-Bereiches West.


    Er hat die Dienststellung und Befugnisse eines Divisions-Kommandeurs gegenüber seinem Stabe und den unmittelbar unterstellten Stäben Höherer Festungs-Pak-Offiziere.


    3.) Die Aufgaben des Inspekteurs der Festungs-Pak-Verbände West sind:


    a) Beratung der Kommandobehörden in allen Fragen der Festungs-Pak-Verbände.


    b) Erkundung und Ausarbeitung von Vorschlägen für den von der Führung befohlenen und in den Vorschriften festgelegten Richtlinien und Aufgaben eingesetzt, und dass bei befohlenen Bewegungen durch frühzeitige Bereitstellung Zugmittel aller Art zur Mitnahme sämtlicher Geschütze sichergestellt werden.


    c) Erhaltung der Kampfkraft der Festungs-Pak-Verbände.


    d) Überwachung des Ausbildungsstandes der Einsatzbereitschaft und der Versorgung.


    Dem General-Inspekteur der Panzer-Truppe sind hierüber monatliche Zustandsberichte vorzulegen.


    e) Schnelle Erfassung aller Erfahrungen und Vorschläge auf taktischem und organisatorischem Gebiet sowie in allen Fragen der Ausbildung der Festungs-Pak-Verbände.


    4.) Der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West ist in Durchführung seiner Aufgaben berechtigt, im Benehmen mit den zuständigen Kommandobehörden die jeweils in ihrem Abschnitt eingesetzten Festungs-Pak-Verbände aufzusuchen, ihrem Dienst beizuwohnen und in allen Fragen der Ausbildung und des Einsatzes bindende Weisungen zu erteilen.


    Die zuständigen Kommandobehörden sind unverzüglich über die erteilten Weisungen zu unterrichten.


    5.) Die Kommandobehörden haben dem Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West laufend über alle Änderungen hinsichtlich des Einsatzes der ihnen unterstellten Festungs-Pak-Verbände zu unterrichten.



    Gruß Marga

  • Wehrmachtlexikon

    Hat den Titel des Themas von „Inspekteur der Festungs-Pak-Verbäne West - Dienstanweisung“ zu „Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West - Dienstanweisung“ geändert.