Divisions-Gasschutz-Offizier - Dienstanweisung

  • Guten Abend zusammen,



    Abschrift und Bearbeitung

    Quelle: Nara T-78 R-419


    239. Dienstanweisung für den Divisions-Gasschutz-Offizier (Div.Gabo).


    1. Der Divisions-Gasschutz-Offizier ist Sachbearbeiter beim Divisions-Stab für alle Gebiete des Gasabwehrdienstes. Er gehört zur Führungsabteilung und untersteht dem Ia.


    2. Seine Aufgaben sind:


    a) Beratung des ersten Generalstabs-Offiziers in allen Fragen der Gasabwehr. Vorschläge für Maßnahmen zur Abwehr feindlicher Gasangriffe (Wetterbeobachtungen, Geländebeurteilung, Überprüfung der Gasalarm- und Meldeeinrichtungen, Überwachung der Feindmaßnahmen im Hinblick auf feindliche Gaskriegsvorbereitungen in Zusammenarbeit mit Ic).


    b) Überwachung und Förderung aller zur Erhaltung voller Gasabwehr Bereitschaft im Divisions Bereich durchzuführenden Maßnahmen nach Weisung des Ia.


    c) Zusammenarbeit mit dem Ch-Fachbearbeiter der Qu-Abteilung in allen Gerätfragen.


    Im einzelnen:


    — (1) Enge Fühlungnahme mit den Gasschutz- Offizieren der Truppe und deren Unterstützung bei Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Dienstanweisung (H.Dv.395/1, Anlage 8b).


    — (2) Überwachen der Ausbildung im Gasabwehrdienst der Truppe.


    — (3) Unterweisen und Weiterbilden der Gasschutz-Unteroffiziere der Truppe in ihren Aufgaben als Ausbilder und Gerätverwalter gemäß H.Dv.395/1, Anlage 8c, und H.Dv. 488/5 Nr. 29.


    — (4) Überprüfen der Gasschutzgeräteausstattung einschließlich der chemischen Stoffe der kämpfenden Truppe und der Divisions -Kolonnen auf Vollzähligkeit, Feldbrauchbarkeit, Pflege, richtiges Verpassen und Handhaben der Gasmasken, Prüfen der Gasmasken im Gasraum, Formänderungen und richtiges Mitführen des Ch- Geräts.


    — (5) Teilnahme an Gasschutzapellen der Truppe sowie die Sonderstäbe A und B des Oberkommando des Heeres / Allgemeines Heeresamt oder anderer höherer Stäbe.


    — (6) Festlegen und Ergänzen der „Einsatz-Vorbereitungen“ (Ausstattung der Truppe, der Truppenentgiftungstrupps, der Gasspürtrupps, der behelfsmäßigen Straßen-Entgiftungseinheiten mit Ch-Gerät).


    — (7) Beratung der Truppe bei Anforderung fehlenden Gasschutzgeräts und der Gasschutz-Übungsmittel.


    — (8) Überprüfen der über Gerätverluste mit Heeres-Verordnungsblatt 42 Teil B Nr. 931 angeordneten Maßnahmen.


    — (9) Überwachung der Anlage und Einrichtung gasgeschützter Räume im Divisions-Bereich.


    — (10) Zusammenarbeit mit Divisions-Arzt bzw. Sanitäts-Offizier für Kampfstoff-Fragen auf allen Gebieten der Truppenentgiftung und des Kampfstoff-Untersuchungswesens, mit dem Divisions-Veterinär in allen Fragen des Gasschutzes der Tiere, mit dem Divisions- Intendanten in allen Fragen des Gasschutzes der Verpflegungsmittel.


    — (11) An stehenden Fronten Sicherstellung ortsfester Einrichtungen für die Sachenentgiftung in Verbindung mit IVa und IVb.


    3. Für Truppenbelehrungen und zur Überprüfung der Truppenausstattung gemäß Abs. (3) bis (8) steht dem Div. Gabo der Schirrmeister (Ch) beim Divisions -Stab auf Anfordern beim Ib zur Verfügung.


    O.K.H., 29.04.1944

    — II/51 032/44 — Gen St d H/Org Abt.




    Gruß Marga