Erkrankung im Urlaub - Verhalten

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Verhalten usw. von Urlaubern bei Erkrankung (Benachrichtigung der Dienststelle - des Kommandos - )


    1. Angehörige der Kriegsmarine, Soldaten und Wehrmachtbeamte, die während der Beurlaubung (eingeschlossen Hin- und Rückreise) erkranken, haben sich an die nächste Sanitätsdienststelle bzw. an das nächste Lazarett der Kriegsmarine oder eines anderen Wehrmachtteiles zu wenden.


    Im Falle der Unerreichbarkeit eines Sanitätsoffiziers kann der Urlauber einen Zivilarzt aufsuchen. Diesen hat er zu veranlassen, sich möglichst sofort mit der nächsten Sanitätsdienststelle in Verbindung zu setzen.


    Der Sanitätsoffizier entscheidet (gegebenenfalls im Benehmen mit dem Zivilarzt), ob der Erkrankte ambulant zu behandeln oder an ein Lazarett zu überweisen ist. Er entscheidet im Falle ambulanter Behandlung ferner, ob und wann der Erkrankte reisefähig ist. Nach beendeter Behandlung hat der Urlauber, sofern sein Urlaub inzwischen abgelaufen ist, sofort zu seiner Dienststelle zurückzukehren.


    2. Der Sanitätsoffizier bzw. das Lazarett unterrichtet das Kommando des erkrankten Urlaubers sofort nach Wehrmachts-Sanitäts-Bestimmung, Heeres-Dienstvorschrift 193, Marine-Dienstvorschrift Nr. 270, Luftwaffen-Dienstvorschrift 93, Teil 2, 5 und 8.


    Darüber hinaus hat jeder Angehörige der Kriegsmarine die Pflicht, seiner Dienststelle umgehend eine Mitteilung über die Erkrankung zu machen, gegebenenfalls unter Angabe der neuen Anschrift. Auch von späteren Veränderungen hat er seinem Kommando Kenntnis zu geben.


    Ist der Urlauber wegen der Schwere der Erkrankung usw. hierzu nicht in der Lage, so hat er seine Angehörigen, seine Bekannten oder den behandelnden Arzt dazu zu veranlassen.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: