Fahrer explosionsgeschützter Kraftfahrzeuge​ - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    08.11.1944


    Muster einer Dienstanweisung für die Fahrer explosionsgeschützter Kraftfahrzeuge


    1. Jedem Fahrer eines explosionsgeschützten Kraftfahrzeuges wird beim Dienstantritt ein Abdruck dieser Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Er ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt völlig vertraut zu machen.


    2. Jeder Fahrer muss im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheines sein. Der Fahrer darf seinen Fahrdienst erst aufnehmen, wenn er durch den dazu Beauftragten (z. B. Leiter des Kraftfahrzeugparks) praktisch unterwiesen ist.


    Der Fahrer erhält vom Betrieb einen Fahrausweis, den er bei Ausübung seines Dienstes stets bei sich zu führen hat.


    3. Der Fahrer ist verpflichtet, sich bei Dienstantritt (Fahrtbeginn) in ein zu jedem Fahrzeug gehörende, Kontrollbuch einzutragen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Beendigung, des Fahrerdienstes hierin zu vermerken sowie jede Störung während des Betriebes.


    4. Es ist strengstens untersagt, mit dem Kraftfahrzeug näher als 5 m an gefährdete (sprengstoffenthaltende), nicht umwallte Gebäude heranzufahren. Nur in ausdrücklich erlaubten Fällen darf an Lager, die nur versandmäßig verpackten Sprengstoff enthalten, unmittelbar herangefahren werden.


    Das Kraftfahrzeug und die Anhänger dürfen nicht unmittelbar vor den Walldurchgängen und vor den Türen von gefährdeten Gebäuden aufgestellt werden, auch nicht vorübergehend, z. B. zum Auf- und Abladen.


    5. Die Kraftfahrzeuge sind stets abgeschmiert und in sauberem Zustand zu halten, besonders ist der Motor regelmäßig zu reinigen und von Öl und Schmutz frei zu halten,


    6. Bei Schichtbeginn bzw. vor der Inbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug auf ordnungsgemäßen Zustand und Fahrbereitschaft zu prüfen, insbesondere daraufhin, dass


    a) genügend Treibstoff und genügend Kühlwasser vorhanden sind,


    b) die Auspuffwäsche vorschriftsmäßig mit Wasser gefüllt ist (Probierhahn betätigen!),


    c) die Bremsen wirksam sind (Bremsbacken dürfen nicht schleifen, damit Bremstrommeln nicht heiß werden),


    d) Steuerung, Schaltung. Hupe und Beleuchtungsanlage in Ordnung sind,


    e) genügend Luftdruck auf den Reifen ist,


    f) die vorgeschriebenen Feuerlöscher vorhanden und betriebsfähig sind,


    g) die mitzuführenden Vorlegeklötze vorhanden und gebrauchsfähig sind.


    Nicht in Ordnung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht in Verkehr genommen werden. Auftretende Mängel an den Fahrzeugen und Anhängern sind umgehend dem zuständigen Meister oder Schichtführer zu melden; ebenso ist über jeden Unfall sofort eine Meldung zu erstatten.


    7. Der Fahrer ist für eine ordnungsgemäße Beladung des Kraftfahrzeuges und seiner Anhänger verantwortlich. Die Ladung muss so verstaut sein, dass sie weder umfallen, herabfallen noch ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann.


    Auf unebenem Gelände sind nicht gekuppelte Anhänger während des Be- und Entladens und während des Kuppelvorganges durch die Vorlegeklötze (siehe 6 g) festzustellen.


    8. Das Mitfahren von Personen auf Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen und Anhängern ist nur dann erlaubt, wenn besondere unfallsichere Sitze vorhanden sind.


    9. Die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit (20 km/Std.) darf auf keinen Fall - auch nicht bei Talfahrten - überschritten werden. Geschwindigkeit verringern und besondere Vorsicht bei unübersichtlichen Wegstrecken, Straßenkreuzungen, Gleisübergängen, Kurven und Gefällstrecken!


    Bei Auswärtsfahrten darf der Motor nicht abgestellt und nicht ausgekuppelt werden. Der Motor ist als Bremse zu benutzen und die Bremsanlage wegen der Gefahr übermäßiger Erwärmung der Bremstrommeln möglichst zu schonen.


    10. Im Betrieb sind die allgemeinen Verkehrsvorschriften zu beachten; es ist stets die rechte Fahrbahn zu benutzen.


    11. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrer die Zündungsschlüssel abzuziehen und an sich zu nehmen, damit eine Inbetriebsetzung durch Unbefugte nicht möglich ist. Das stillstehende Fahrzeug ist durch Anziehen der Bremse zu sichern.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: