Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
01.06.1944
Dienstanweisung für den Chef des Marinerechtswesens
1. Das Marinerechtswesen ist im vollen Umfange dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, in dessen Vertretung dem Chef Kriegsmarine Wehr unterstellt.
Der Chef des Marinerechtswesens (Chef MR.) trägt ihnen gegenüber die Verantwortung in allen Fach- und Verwaltungsangelegenheiten des Marinerechtswesens.
Chef des Marinerechtswesens ist oberster Fachvorgesetzter der Offiziere Truppensonderdienst der Laufbahn der Marinerichter, und der Justizbeamten der Kriegsmarine.
2. Dem Chef des Marinerechtswesens obliegt:
a) Lenkung und einheitliche Ausrichtung der gesamten Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege der Kriegsmarine,
b) Ergänzung und Ausbildung der Marinerichter und Justizbeamten,
c) Überwachung der fachlichen Tätigkeit der Marinerichter und Justizbeamten.
3. Der Chef des Marinerechtswesens ist gleichzeitig Chef der Marinerechtsabteilung. Als solcher hat er die Stellung eines Amtsgruppenchefs.
Er untersteht dem Chef Kriegsmarine Wehr als unmittelbarem militärischen Vorgesetzten.
Sein Aufgabenbereich ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Marinerechtsabtellung.
4. Der Chef des Marinerechtswesens ist als oberster Fachvorgesetzter nächster fachlicher Disziplinarvorgesetzter der ihm unmittelbar unterstellten Richter und Justizbeamten.
Er ist höherer fachlicher Disziplinarvorgesetzter aller übrigen Richter und Justizbeamten der Kriegsmarine und Dienstvorgesetzten aller Justizbeamten der Kriegsmarine im Sinne der Reichsdienststrafordnung vom 21.01.1937.
Als Fachvorgesetzter ist der Chef MR. zuständig zur disziplinaren Ahndung von Verstößen:
1. gegen die richterlichen Pflichten oder fachdienstlichen Vorschriften,
2. gegen sein dienstliches Ansehen nach den Bestimmungen der Wehrmachtdisziplinarstrafordnung.
Diese Zuständigkeit geht jeder anderen vor.
Als höherer Disziplinarvorgesetzter entscheidet er über Disziplinarstrafen die durch die ihm fachdienstlich unterstellten Marinecherichter als Fachvorgesetzte verhängt worden sind.
Er hat Disziplinarstrafgewalt nach §18.
Berlin, den 01.06.1944
Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine
Dönitz
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje