Chef des Marinerechtswesens - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    01.06.1944


    Dienstanweisung für den Chef des Marinerechtswesens


    1. Das Marinerechtswesen ist im vollen Umfange dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, in dessen Vertretung dem Chef Kriegsmarine Wehr unterstellt.


    Der Chef des Marinerechtswesens (Chef MR.) trägt ihnen gegenüber die Verantwortung in allen Fach- und Verwaltungsangelegenheiten des Marinerechtswesens.


    Chef des Marinerechtswesens ist oberster Fachvorgesetzter der Offiziere Truppensonderdienst der Laufbahn der Marinerichter, und der Justizbeamten der Kriegsmarine.


    2. Dem Chef des Marinerechtswesens obliegt:


    a) Lenkung und einheitliche Ausrichtung der gesamten Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege der Kriegsmarine,


    b) Ergänzung und Ausbildung der Marinerichter und Justizbeamten,


    c) Überwachung der fachlichen Tätigkeit der Marinerichter und Justizbeamten.


    3. Der Chef des Marinerechtswesens ist gleichzeitig Chef der Marinerechtsabteilung. Als solcher hat er die Stellung eines Amtsgruppenchefs.


    Er untersteht dem Chef Kriegsmarine Wehr als unmittelbarem militärischen Vorgesetzten.


    Sein Aufgabenbereich ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Marinerechtsabtellung.


    4. Der Chef des Marinerechtswesens ist als oberster Fachvorgesetzter nächster fachlicher Disziplinarvorgesetzter der ihm unmittelbar unterstellten Richter und Justizbeamten.


    Er ist höherer fachlicher Disziplinarvorgesetzter aller übrigen Richter und Justizbeamten der Kriegsmarine und Dienstvorgesetzten aller Justizbeamten der Kriegsmarine im Sinne der Reichsdienststrafordnung vom 21.01.1937.


    Als Fachvorgesetzter ist der Chef MR. zuständig zur disziplinaren Ahndung von Verstößen:


    1. gegen die richterlichen Pflichten oder fachdienstlichen Vorschriften,


    2. gegen sein dienstliches Ansehen nach den Bestimmungen der Wehrmachtdisziplinarstrafordnung.


    Diese Zuständigkeit geht jeder anderen vor.


    Als höherer Disziplinarvorgesetzter entscheidet er über Disziplinarstrafen die durch die ihm fachdienstlich unterstellten Marinecherichter als Fachvorgesetzte verhängt worden sind.


    Er hat Disziplinarstrafgewalt nach §18.


    Berlin, den 01.06.1944

    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine

    Dönitz


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    618. Disziplinarstrafgewalt der Offiziere im Truppensonderdienst, Laufbahn Marinerichter


    Es haben Disziplinarstrafgewalt:


    1. nach § 16 WDStO. (Wehrmacht-Disziplinar-Straf-Ordnung) der leitende Richter eines Gerichts bis zu 2 Richtern,


    2. nach § 16 WDStO. der leitende Richter eines Gerichts mit 3 und mehr Richtern, der Marinechefrichter im Dienstgrad eines Geschwader- oder Flottenrichters,


    3. nach § 17 WDStO. der Marinechefrichter im Dienstgrad eines Admiralrichters,


    4. nach § 18 WDStO. der Chef des Marinerechtswesens,


    5. nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 - 4 WDStO. die Richter bei Vornahme richterlicher Diensthandlungen nach dem Dienstgrad.


    Berlin, den 20.10.1944


    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine


    I. V.


    Warzecha

    Generaladmiral


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: