Inspekteure der Festungs-Pak-Verbände West, Südost - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Nr. II/39906/44 geheim vom 28.12.1944


    Dienstanweisung für die Inspekteure der Festungs-Pak-Verbände West, Südost


    1. Den Inspekteuren der Festungs-Pak-Verbände West und Südost obliegt die Betreuung und Überwachung der im Bereich des Oberkommandos des Festungsbereiches West und des Kommandeurs des Festungsbereiches Südost eingesetzten Festungs-Pak-Verbände


    2.) Es unterstehen:


    a) der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände West dem Oberbefehlshaber des Festungs-Bereiches West,


    b) der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Südost dem Kommandeur des Festungs-Bereiches Südosten


    Gegenüber ihren Stäben haben die unter a) - b) genannten Inspekteure die Dienststellung und Befugnisse eines Brigade-Kommandeurs.


    3.) Die Aufgaben der Inspekteure der Festungs-Pak-Verbände West und Südost sind:


    a) Beratung der Kommandobehörden in allen Fragen der Festungs-Pak-Verbände.


    b) Erkundung und Ausarbeitung von Vorschlägen für den zweckmäßigsten Einsatz der Festungs-Pak-Verbände.


    Hierbei überwachen sie insbesondere, dass die Festungs-Pak-Verbände ausschließlich entsprechend den von der Führung befohlenen und in den Vorschriften festgelegten Richtlinien und Aufgaben eingesetzt, und dass bei befohlenen Bewegungen durch frühzeitige Bereitstellung Zugmittel aller Art zur Mitnahme sämtlicher Geschütze sichergestellt werden.


    c) Erhaltung der Kampfkraft der Festungs-Pak-Verbände.


    d) Überwachung des Ausbildungs-Standes der Einsatzbereitschaft und der Versorgung.


    Dem General-Inspekteur der Panzer-Truppen sind hierüber monatliche Zustandsberichte vorzulegen.


    e) Schnelle Erfassung aller Erfahrungen und Vorschläge auf taktischem und organisatorischem Gebiet sowie in allen Fragen der Ausbildung der Festungs-Pak-Verbände.


    4.) Die Inspekteure der Festungs-Pak-Verbände West und Südost sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, im Benehmen mit den zuständigen Kommandobehörden die jeweils in ihrem Abschnitt eingesetzten Festungs-Pak-Verbände aufzusuchen, ihrem Dienst beizuwohnen und in allen Fragen der Ausbildung und des Einsatzes bindende Weisungen zu erteilen.


    Die zuständigen Kommandobehörden sind unverzüglich über die erteilten Weisungen zu unterrichten.


    5.) Die Kommandobehörden haben den Inspekteuren der Festungs-Pak-Verbände laufend über alle Änderungen hinsichtlich des Einsatzes der ihnen unterstellten Festungs-Pak-Verbände zu unterrichten.


    Quelle: Nara T-78 R-419


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: