Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost - Dienstanweisung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    21.12.1944


    Dienstanweisung für den Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost


    1.) Dem Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost obliegt die Betreuung und Überwachung der in Ostraum eingesetzten Festungs-Pak-Verbände.


    2.) Der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost untersteht dem General-Inspekteur der Panzer-Truppen. Er hat die Dienststellung und Befugnisse eines Brigade-Kommandeurs, gegenüber seinem Stab.


    3.) Die Aufgaben des Inspekteurs der Festungs-Pak-Verbände Ost sind:


    a) Beratung der Kommandobehörden im Osten in allen Fragen der Festungs-Pak-Verbände;


    b) Ausarbeitung von Vorschlägen für den zweckmäßigsten Einsatz der Festungs-Pak-Verbände.


    Hierbei überwacht der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände insbesondere, dass die Festungs-Pak-Verbände ausschließlich entsprechend den von der Führung befohlenen und in den Vorschriften festgelegten Richtlinien und Aufgaben eingesetzt, und dass bei Bewegungen durch frühzeitige Bereitstellung Zugmittel aller Art zur Mitnahme sämtlicher Geschütze sichergestellt werden..


    c) Erhaltung der Kampfkraft der Festungs-Pak-Verbände;


    d) Überwachung der Einsatzbereitschaft, der Versorgung und des Ausbildungs-Standes;


    Dem General-Inspekteur der Panzer-Truppen sind hierüber monatliche Zustandsberichte vorzulegen.


    e) Schnelle Erfassung aller Erfahrungen und Vorschläge auf taktischem und organisatorischem Gebiet sowie in Fragen der Ausbildung der Festungs-Pak-Verbände.


    4.) Der Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost hat zur Durchführung seiner Aufgaben im Benehmen mit den zuständigen Kommandobehörden das Recht, im Auftrag des General-Inspekteurs der Panzer-Truppen. die im Ostraum eingesetzten Festungs-Pak-Verbände aufzusuchen, ihrem Dienst beizuwohnen und in allen Fragen der Ausbildung und des Einsatzes bindende Weisungen zu erteilen.


    Die zuständigen Kommandobehörden sind unverzüglich über die erteilten Weisungen zu unterrichten.


    5.) Die Kommandobehörden haben dem Inspekteur der Festungs-Pak-Verbände Ost über alle Änderungen hinsichtlich des Einsatzes der ihnen unterstellten Festungs-Pak-Verbände zu unterrichten.


    Quelle: Nara T-78 R-419


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: