Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
15.02.1940
93. Verlegung einzelner Verwundeter bzw. Kranker in Reserve-Lazarette bzw. Marine-Lazarette
Mit Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 24.01.1940 - 650. 10.39 AHA/S Jn VI ist angeordnet worden:
I. Eine Verlegung einzelner Verwundeter oder Kranker aus einem Reserve-Lazarett oder Marine-Lazarett in ein anderes oder in ein solches ihres Heimat-Wehrkreises ist in folgenden Fällen durchzuführen:
a) wenn Verlegung in ein Fachlazarett oder eine Fachabteilung aus ärztlichen Gründen geboten ist;
b) wenn Einschulung in den bisher ausgeübten oder Umschulung in einen neuen Beruf erforderlich ist (vergl. Fürsorge- und Versorgungs-Bestimmungen 1939 Blatt 15);
c) wenn nach ärztlichem Urteil damit zu rechnen sein wird, dass die Wiederherstellung höchstwahrscheinlich längere Zeit benötigen wird, und anzunehmen ist, dass der Heilungsverlauf durch den seelischen Einfluss der vertrauten Umgebung gefördert wird;
d) bei Vorliegen dienstlicher Gründe;
e) bei Vorliegen besonderer häuslicher, geschäftlicher usw. Verhältnisse, z.B. Todesfall, Geburt u.ä., wenn die Begründung der Verlegung durch behördliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
II. Wenn Nachbehandlung in einem Genesungsheim erfolgen muss, kann sie in einem solchen des Heimat-Wehrkreises durchgeführt werden, falls dort Plätze verfügbar sind.
I II. Anträge auf Verlegung sind unter Beifügung des Krankenblatts und kurzer Begründung an den für den derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Wehrkreis-Arzt, das Sanitätsamt oder den Luftgau-Arzt zu richten.
Diese genehmigen die Verlegung, nachdem sie sich bei dem Wehrkreis-Arzt, Sanitätsamt, Luftgau-Arzt des gewünschten Reserve-Lazaretts, Marine-Lazaretts oder Genesungsheimes durch Fernschreiben oder fernmündlichen Anruf über die Aufnahmemöglichkeit unterrichtet haben.
IV. Die Beförderung erfolgt mit fahrplanmäßigen Zügen nach den Bestimmungen H. Dv. 69 Abschn. II (Heeres-Verordnungsblatt 1939 Teil B, Ziffer 418b, Marine-Verordnungsblatt 1939 S. 658 Nr. 746 B) des Wehrmachttarifes. Anzustreben ist die Zusammenfassung mehrerer Kranker zu einem Transport.
V. Transporte, die ohne Schädigung der Kranken mit Krankenkraftwagen oder fahrplanmäßigem Zug im Vernehmen mit den örtlichen Reichsbahn-Dienststellen durchführbar sind, veranlassen die Reserve-Lazarette oder Marine-Lazarette selbständig, gegebenenfalls nach Sicherstellung eines Sonderabteils.
Erforderliche Begleitung stellen die absendenden Lazarette.
Alle anderen Verlegungen, insbesondere solche von Liegenden, und Transporte von liegenden zugleich mit sitzenden Transportfähigen in größerer Zahl werden durch die „Zentralstelle für Kranken-Transportwesen Heimat", Berlin W 8, Voßstr. 33, durchgeführt. Dieser Stelle sind die genehmigten Verlegungsanträge sowie die Angabe, ob Transport im Sitzen oder Liegen erforderlich ist, zu übersenden.
(AMA/G. Ie. V. Nr. 700 v. 31.01.1940)
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje