Krankentransport

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    15.02.1940


    93. Verlegung einzelner Verwundeter bzw. Kranker in Reserve-Lazarette bzw. Marine-Lazarette


    Mit Verfügung des Oberkommandos der Wehrmacht vom 24.01.1940 - 650. 10.39 AHA/S Jn VI ist angeordnet worden:


    I. Eine Verlegung einzelner Verwundeter oder Kranker aus einem Reserve-Lazarett oder Marine-Lazarett in ein anderes oder in ein solches ihres Heimat-Wehrkreises ist in folgenden Fällen durchzuführen:


    a) wenn Verlegung in ein Fachlazarett oder eine Fachabteilung aus ärztlichen Gründen geboten ist;


    b) wenn Einschulung in den bisher ausgeübten oder Umschulung in einen neuen Beruf erforderlich ist (vergl. Fürsorge- und Versorgungs-Bestimmungen 1939 Blatt 15);


    c) wenn nach ärztlichem Urteil damit zu rechnen sein wird, dass die Wiederherstellung höchstwahrscheinlich längere Zeit benötigen wird, und anzunehmen ist, dass der Heilungsverlauf durch den seelischen Einfluss der vertrauten Umgebung gefördert wird;


    d) bei Vorliegen dienstlicher Gründe;


    e) bei Vorliegen besonderer häuslicher, geschäftlicher usw. Verhältnisse, z.B. Todesfall, Geburt u.ä., wenn die Begründung der Verlegung durch behördliche Bescheinigung nachgewiesen wird.


    II. Wenn Nachbehandlung in einem Genesungsheim erfolgen muss, kann sie in einem solchen des Heimat-Wehrkreises durchgeführt werden, falls dort Plätze verfügbar sind.


    I II. Anträge auf Verlegung sind unter Beifügung des Krankenblatts und kurzer Begründung an den für den derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Wehrkreis-Arzt, das Sanitätsamt oder den Luftgau-Arzt zu richten.


    Diese genehmigen die Verlegung, nachdem sie sich bei dem Wehrkreis-Arzt, Sanitätsamt, Luftgau-Arzt des gewünschten Reserve-Lazaretts, Marine-Lazaretts oder Genesungsheimes durch Fernschreiben oder fernmündlichen Anruf über die Aufnahmemöglichkeit unterrichtet haben.


    IV. Die Beförderung erfolgt mit fahrplanmäßigen Zügen nach den Bestimmungen H. Dv. 69 Abschn. II (Heeres-Verordnungsblatt 1939 Teil B, Ziffer 418b, Marine-Verordnungsblatt 1939 S. 658 Nr. 746 B) des Wehrmachttarifes. Anzustreben ist die Zusammenfassung mehrerer Kranker zu einem Transport.


    V. Transporte, die ohne Schädigung der Kranken mit Krankenkraftwagen oder fahrplanmäßigem Zug im Vernehmen mit den örtlichen Reichsbahn-Dienststellen durchführbar sind, veranlassen die Reserve-Lazarette oder Marine-Lazarette selbständig, gegebenenfalls nach Sicherstellung eines Sonderabteils.


    Erforderliche Begleitung stellen die absendenden Lazarette.


    Alle anderen Verlegungen, insbesondere solche von Liegenden, und Transporte von liegenden zugleich mit sitzenden Transportfähigen in größerer Zahl werden durch die „Zentralstelle für Kranken-Transportwesen Heimat", Berlin W 8, Voßstr. 33, durchgeführt. Dieser Stelle sind die genehmigten Verlegungsanträge sowie die Angabe, ob Transport im Sitzen oder Liegen erforderlich ist, zu übersenden.


    (AMA/G. Ie. V. Nr. 700 v. 31.01.1940)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    14.05.1940


    185. Richtlinien für die Durchführung von Krankentransporten im Heimatskriegsgebiet


    Zur Durchführung von Transporten liegend transportfähiger Kranker und Verwundeter in größerer Zahl oder Liegender zugleich mit Sitzenden aus einem Reserve-Lazarett in ein anderes ist die Zentralstelle für das Krankentransportwesen (Heimat) bei der Heimattransportabteilung geschaffen worden. Ihr Sitz ist Berlin W 8, Voßstr. 33, Fernsprecher Nr. 11 77 51.


    Für Ausführung der Transporte gelten nachstehende Richtlinien:


    1. Die Zentralstelle stellt auf von ihr zu bestimmenden Bahnhöfen im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn Krankentransportwagen für je 8 liegend und 22 sitzend Transportfähige ab.


    Jeder Wagen untersteht einem Transportführer, der den Wagen vom Ausgangsbahnhof bis zum Zielbahnhof begleitet und auch sonst den Wagen verwaltet, wenn dieser abgestellt ist.


    Die Transportführer gehören zu den für die Abstellbahnhöfe zuständigen Heeres-Sanitäts-Staffeln.


    2. Anträge auf Verlegung sind unter Beifügung des Krankenblattes mit kurzer Begründung an den für den derzeitigen Aufenthaltsort des Kranken zuständigen Wehrkreisarzt zu richten. Dieser genehmigt die Verlegung, nachdem er sich bei dem für das gewünschte Reserve-Lazarett oder Genesungsheim zuständigen Wehrkreisarzt durch Fernschreiben oder fernmündlichen Anruf über die Aufnahmemöglichkeit unterrichtet hat.


    Darauf teilt der abgebende Wehrkreisarzt die Namen der Kranken und der aufnehmenden Reserve-Lazarette der Zentralstelle für das Krankentransportwesen mit (Muster), die den Eisenbahntransport veranlaßt.


    Vom Transport sind ausgeschlossen:

    • fiebernde oder
    • infektiöse Kranke,
    • ferner Kranke, die besonderer Pflege bedürfen
    • oder längere Fahrt nicht vertragen.

    Die abgebenden Reserve-Lazarette haben die Krankenpapiere für jeden Kranken gesondert in verschlossenem Umschlag an den Transportführer beim Abtransport auszuhändigen.


    3. Die Zentralstelle meldet den Transport nach den Bestimmungen der Wehrmacht- Eisenbahn-Ordnung (H. Dv. 67) mit Transportanmeldung so rechtzeitig bei der für den Abgangsbahnhof zuständigen Transport-Kommandantur an, dass die Anmeldung spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Abfahrtstag dort eingegangen ist.


    Auf der Transportanmeldung ist in Spalte 30 (Wünsche für die Transportdurchführung) anzugeben, welchen Standortärzten von der zuständigen Transport-Kommandantur ein Abdruck der Fahrtliste zuzustellen ist.


    Die Zentralstelle benachrichtigt gleichzeitig die abgebenden und aufnehmenden Reserve-Lazarette von dem bevorstehenden Transport und übersendet eine namentliche Liste der zu verlegenden Kranken in doppelter Ausfertigung an den betreffenden Standortarzt.


    Nach erfolgter Bearbeitung des Transportes gibt die Transport-Kommandantur die Fahrtliste unmittelbar an folgende Stellen:


    a) an die Zentralstelle,


    b) an die in der Transportanmeldung genannten Standortärzte.


    Nach Eingang der Fahrtlisten veranlassen die jeweiligen Standortärzte verantwortlich die für die Be- bzw. Entladung erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit den Reserve-Lazaretten und dem Verladebahnhof.


    4. Der Standortarzt des Ausgangsbahnhofes stellt den Wehrmachtfahrschein für den Transport aus und übergibt ihn dem Transportführer zusammen mit einer Ausfertigung der unter Ziffer 3 Absatz 3 genannten Namenliste.


    5. Das abgebende Reserve-Lazarett hat gegebenenfalls zur Unterstützung des Transportführers bei der Pflege der Kranken einen umsichtigen Begleiter für den Transport zu stellen. Diese Gestellung wird von der Zentralstelle angeordnet, desgl. die Zielstation, bis zu der der Begleiter mitzufahren hat. Einen Wehrmachtfahrschein nebst Ausweis für die Rückfahrt von dieser Zielstation bis zur Heimatstation ist dem Begleiter von dem entsendenden Reserve-Lazarett auszuhändigen.


    6. Den Kranken und den Begleitpersonen ist Verpflegung (kalte Kost) für einen Tag mitzugeben. Zusätzliche Verpflegung (warme Getränke und Suppen) kann auf den Bahnhöfen mit Nebenauskunftstellen und auf den Bahnhöfen am Sitz der Wehrkreis-Auskunftstellen bei den Bahnhofserfrischungsstellen des Deutschen Roten Kreuzes empfangen werden. Das Erforderliche veranlaßt die Zentralstelle.


    7. Die gebrauchte Wäsche wird nach Anweisung der Zentralstelle umgetauscht.


    8. Über die weitere Verwendung des Krankentransportwagens an der Zielstation entscheidet die Zentralstelle.


    9. Die Zentralstelle steht auch zur Durchführung von Transporten für die Lazarette der Kriegsmarine und der Luftwaffe sowie von erkrankten Kriegsgefangenen aus Zivil-Krankenanstalten oder Reserve-Lazaretten in Kriegsgefangenen-Lazarette oder Kriegsgefangenen-Lagerlazarette bzw. Krankenreviere der Kriegsgefangenenlager und sonstige Krankentransportaufgaben zur Verfügung.


    OKH

    Chef Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres

    Nr. 3001 01.1940 AHA/S In (IIIb)


    Quelle: germandocsinrussia


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    Antje

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    Abschrift und Bearbeitung!


    01.10.1940


    689. Begleitpersonal bei Reisen in auswärtige Lazarette usw.


    Muss erkrankten Soldaten bei ihrer Überführung in ein auswärtiges Lazarett usw. nach militärärztlichem Ermessen ein Begleiter mitgegeben werden, so ist grundsätzlich militärisches Begleitpersonal, das nicht unbedingt geschult zu sein braucht, heranzuziehen.


    Fehlt ausnahmsweise solches Begleitpersonal, so kann auf Zivilpersonen, die von dem die Überführung anordnenden Sanitätsoffizier für geeignet erachtet werden und möglichst in der Krankenpflege ausgebildet sein sollen, zurückgegriffen werden.


    Abfindung des zivilen Begleiters mit Reisekostenvergütung erfolgt:


    a) wenn er bei der Wehrmacht in der Krankenpflege beschäftigt ist, nach den Tarifbestimmungen,


    b) wenn er nicht bei der Wehrmacht beschäftigt und in der Krankenpflege ausgebildet ist, nach der Reisekostenstufe, in die er bei Verwendung bei der Wehrmacht eingereiht würde,


    c) wenn er nicht in der Krankenpflege ausgebildet ist, nach Reisekostenstufe V.


    OKW 31.08.1940

    Nr. 5600/40 W V (III b)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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  • Hallo Allerseits,


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    Festungskommandant Breslau

    Abteilung 1b


    Breslau, den 05.03.1945


    III. Sanitätswesen


    Die Verknappung an fahrendem Sanitätsmaterial, insbesondere an Krankenkraftwagen, machen es der Truppe zur Pflicht, pfleglich und vorsichtig mit den kostbaren motorisierten Fahrzeugen umzugehen.


    Es ist unmöglich, die Krankenkraftwagen zum Abholen von Verwundeten bis in die vorderste Linie zu schicken; jeder Ausfall von motorisierten Krankentransportfahrzeugen bedeutet für den Festungsarzt, sondern in erster Linie für die kämpfende Truppe, einen unersetzlichen Ausfall.


    Es ist daher erforderlich, dass die Truppe ihre Verwundeten selbst soweit zurückbringt, dass sie von den Krankenkraftwagen dann reibungslos abgeholt werden können. Die Truppe hat sich selbst Fahrzeuge (Panjewagen, Gepäck-, Handwagen) zu beschaffen, mit denen dieser erste Transport erfolgen kann. Als Anhalt gilt: Je Bataillon 2 Fahrzeuge.


    Die unterstellten Truppenteile melden bis 11.03.1945 an Festungs-Kommandantur Abteilung IVb die bei der Truppe zum Sanitätsdienst eingesetzten Transportfahrzeuge (bespannt oder motorisiert), aufgeschlüsselt nach Bataillonen.


    Eine weitere Voraussetzung für den glatten Abtransport ist, dass die anfordernden Stellen beim Festungsarzt bzw. beim Krankenkraftwagenzug auch den Ort, an dem die Verwundeten gelagert sind, genau angeben. Immer wieder kommt es vor, dass Krankenkraftwagen bestellt und abgeschickt werden und nach stundenlangem Suchen die Verwundeten dennoch nicht finden. Abgesehen von dem unnötigen Betriebsstoffverbrauch entstehen dadurch Stockungen im Abtransport, die häufig die Heilungssituationen, ja sogar das Leben der infrage kommende Verwundeten auf das schwerste gefährden.


    Ein großer Teil der von der Truppe beklagten Mängel im Abtransport sind auf derartige Pannen im Meldedienst zurückzuführen. Bei allen Klagen über den Abtransport muss sich die Truppe darüber klar sein, dass der Sanitätswagen-Park der Festung nur begrenzt ist, und dass daher Anforderungen von allen Seiten der Festungsfront es manchmal unausbleiblich ist, dass längere Wartezeiten entstehen. Es besteht die Aussicht, dass in der Zahl der Sanitätsfahrzeuge in nächster Zeit eine Entspannung eintritt.


    Für das Festungskommando

    Der 1. Generalstabsoffizier


    Major im Generalstab


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: