Disziplinarstrafgewalt - Allgemeines

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Nr. 742/37 geheim AHA/HRI

    Berlin, den 07.07.1937


    Ausübung der Disziplinarstrafgewalt


    Der Disziplinarbestrafung unterliegen alle Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung, die nicht unter die Strafgesetze fallen.


    Jeder Disziplinarvorgesetzte muss daher, bevor er eine Disziplinarstrafe verhängt, gewissenhaft prüfen, ob die zu ahndende Handlung gerichtlich strafbar ist.


    Ich habe indes feststellen müssen, dass manche Disziplinarvorgesetzte dieser Prüfung aus dem Wege gehen und - in Verkennung ihrer Stellung und ihrer Aufgaben, vielleicht auch aus Bequemlichkeit oder aus übertriebener Vorsicht - entweder sofort Tatbericht einreichen oder zunächst einen Heeresrichter zu Rate ziehen.


    Ein solches Verfahren kann ich nicht billigen. Wenn ich auch eine enge Zusammenarbeit des Disziplinarvorgesetzten mit den Heeresgerichten für erforderlich halte, so sehe ich mich doch veranlasst, der mangelnden Entschlußkraft und Entscheidungsfreudigkeit einzelner Disziplinarvorgesetzten entgegenzutreten.


    Der Disziplinarvorgesetzte ist zu selbständiger Entscheidung berufen und darf sich dieser Pflicht nicht entziehen. Grundsätzlich muss disziplinarisch erledigt werden, was disziplinarisch erledigt werden darf.


    Je schneller die Strafe der Straftat folgt, desto wirksamer ist sie. Die schnelle Verhängung einer Disziplinarstrafe macht erfahrungsgemäß stets tiefen Eindruck auf den Täter und die Zeugen der Straftat. Sie stärkt die Autorität des Vorgesetzten und die Manneszucht.


    Die mitunter vertretene Auffassung, der Disziplinarvorgesetzte setze sich der Gefahr einer Bestrafung nach § 147a Militär-Straf-Gesetz-Buch (MStGB) aus, wenn er nicht in jedem Falle, in dem er von der Einreichung eines Tatberichtes abzusehen beabsichtigt, einen richterlichen Militär-Justizbeamten um Rat frage, ist unzutreffend.


    Das Gesetz bedroht nur denjenigen mit Strafe, der vorsätzlich die ihm obliegende Meldung oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Untergebenen unterlässt.


    Ein Disziplinarvorgesetzter, der gewissenhaft die Rechtslage geprüft hat und - wenn auch irrtümlich - zur Überzeugung gelangt ist, dass ihm die Tat eines seiner Untergebenen disziplinarisch geahndet werden dürfe, handelt niemals vorsätzlich in strafrechtlichem Sinne, wenn er von der Einreichung eines Tatberichts absieht.


    Die Disziplinarvorgesetzten sind entsprechend zu belehren.


    Freiherr von Fritsch


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: