Alkoholverbot als Strafe

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    Alkoholverbot als disziplinare Maßnahme


    1. Bei disziplinar oder gerichtlich strafbaren Handlungen, die auf übermäßigen Alkoholgenuss zurück zuführen sind, kann gegen den Täter ein Alkoholverbot als disziplinare Maßnahme verhängt werden.


    2. Das Verbot ist genau zu befristen, längstens jedoch auf die Dauer von 6 Monaten.


    3. Zuständig zum Verhängen des Verbots ist der nächste Disziplinarvorgesetzte: gegenüber Offizieren und Beamten im Offizierrang der Disziplinarvorgesetzte mit mindestens der Disziplinarstrafgewalt nach § 16 WDStO (Wehrmacht-Disziplinar-Straf-Ordnung)


    4. Das Alkoholverbot ist bei gleichzeitiger disziplinarer Bestrafung nicht mit in die Strafformel aufzunehmen, sondern gesondert auszusprechen. Eintragung im Strafbuch nicht als Strafe, sondern als Maßnahme in Spalte 10 unter Bemerkungen".


    5. Der Disziplinarvorgesetzte ist berechtigt, das Verbot aus besonderen Gründen zeitweilig auszusetzen (Teilnahme an einer besonderen Veranstaltung, Erfrischung auf dem Marsch usw.).


    6. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind disziplinar, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 MStGB (Militär-Straf-Gesetz-Buch) kriegsgerichtlich strafbar.


    (MarWehr/Tr. Ic. vom 28.12.1944)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling: