Arbeitserziehungslager - Marine-Soldaten

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    11. Einweisung unbotmäßiger Seeleute in ein Arbeitserziehungslager der Geheimen Staatspolizei


    1. Reichsdeutsche Seeleute, die zum Gefolge der Kriegsmarine gehören, können in ein Arbeitserziehungslager der Geheimen Staatspolizei eingewiesen werden, wenn sie sich hartnäckig allen Erziehungsmaßnahmen widersetzen und wegen ihrer Haltung, Einstellung und Gesinnung eine Gefahr für die Mannszucht an Bord sind.


    2. Die Einweisung in das Arbeitserziehungslager ist ein Zuchtmittel von besonderer Härte. Sie ist daher nur gegenüber wirklich schlechten, böswilligen oder zuchtlosen Elementen gerechtfertigt. Bei Feststellung dieser Eigenschaften ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Einweisung ist kein Ersatz für die Vollstreckung gerichtlicher oder disziplinarer Strafen. Mangel an Arrestraum allein rechtfertigt die Einweisung in ein Arbeitserziehungslager niemals.


    3. Die Einweisung setzt voraus:

    a) eine förmliche Verwarnung,

    b) einen erneuten schweren Verstoß gegen Zucht und Ordnung nach erfolgter Verwarnung.


    4. Die förmliche Verwarnung kann von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kapitän) beantragt werden, wenn nach gerichtlichen oder disziplinaren Vorstrafen alle disziplinaren Erziehungsmittel als erschöpft anzusehen sind.


    Über den Antrag entscheidet der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte. Die förmliche Verwarnung ist dem Seemann gegen Empfangsbestätigung schriftlich bekanntzugeben (Muster siehe Anlage 1). Die, förmliche Verwarnung kann. von dem entscheidenden Vorgesetzten wieder aufgehoben werden jedoch frühestens nach 6 Monaten wenn sich der Verwarnte gründlich und anhaltend gebessert hat. Die Aufhebung ist dem Verwarnten schriftlich bekanntzugeben.


    5. Die Einweisung in ein Arbeitserziehungslager erfolgt auf Antrag des nächsten Disziplinarvorgesetzten (auf dem Dienstwege) durch den Chef der zuständigen Kriegsmarinedienststelle bzw. Seetransportchef.


    6. Der Einzuweisende ist der nächsten Staatspolizeileitstelle oder Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD zu überstellen unter gleichzeitiger Übergabe des Einweisungsscheines (Muster Teil 2 der Anlage).


    7. Der Chef der Kriegsmarinedienststelle bzw. Seetransportchef kann disziplinare Arreststrafen bei Einweisung in das Arbeitserziehungslager aussetzen und sie nach Rückkehr des Seemannes für verbüßt er klären.


    8. Der zuständige Gerichtsherr kann die Vollstreckung gerichtlicher Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Antrag des Chefs der Kriegsmarinedienststelle oder Seetransportchef bei Einweisung des Verurteilten in ein Arbeitserziehungslager aussetzen. Die Strafe bleibt nach Rückkehr des Verurteilten grundsätzlich ausgesetzt, um ihm Gelegenheit geben zur Bewährung zu geben.


    9. Die Dauer der Einweisung beträgt mindestens 30, höchstens 56 Tage. Sie ist von dem Befehlshaber, der die Einweisung verfügt, zu bestimmen. Bei schlechter Führung im Lager kann die Dauer der Einweisung im Einvernehmen mit der Staatspolizeileitstelle oder Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD verlängert werden.


    10. Jede Einweisung eines Seemannes in ein Arbeitserziehungslager ist dem Admiral der Kriegsmarinedienststelle Hamburg zur Aufnahme in die Strafkartei mitzuteilen.


    11. Werden Seeleute innerhalb eines Jahres nach Rückkehr aus dem Arbeitserziehungslager rückfällig, so sind sie nach Vollstreckung aus gesetzter gerichtlicher Freiheitsstrafen endgültig der Geheimen Staatspolizei zu überweisen.


    Berlin, den 27.12.1944

    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Dönitz

    (Mar Wehr/R. IIa. Nr. 20900 v. 27.12.1944)


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje