Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
Marine-Flak-Abteilung 239
07.01.1942
Pflichtschutzbehandlung:
1) Es ist Pflicht eines jeden Soldaten, sich sofort nach dem Geschlechtsverkehr bei seiner zuständigen Sanitätsdienststelle der Pflichtschutzbehandlung zu unterziehen. Soldaten, die keine Sanitätsdienststelle haben, können die Pflichtschutzbehandlung im Abteilungsrevier Reval, Uusstr. 19 vornehmen lassen.
2) Jeder Soldat, der mit einem Mädel Geschlechtsverkehr ausübt, hat sich genauen Namen, Straße und Hausnummer der betreffenden Person aufzuschreiben und diese Notiz wenigstens 4 Wochen bei sich zu tragen.
3) Es wird dringend empfohlen nur mit Schutzmitteln (Gummi) Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch nach Geschlechtsverkehr mit Gummischutzmitteln muss eine Pflichtschutzbehandlung vorgenommen werden.
4) Ein Soldat, der an einer Geschlechtskrankheit erkrankt ist und keine Pflichtschutzbehandlung genommen hat wird bestraft wegen Nichtausführung eines Befehles, desgleichen ein Soldat, der die Personalien der Partnerin nicht angeben kann.
Hierüber hat jeden Monat entsprechende Belehrung der Soldaten durch die Scheinwerferführer zu erfolgen.
Handschriftliche Notiz: Bekanntgabe monatlich, Meldung bis zum 15. jeden Monats.
Quelle: germandocsinrussia
Gruß
Antje