Oberbaustab 22 - Dienstanweisung

  • Guten Tag zusammen,


    Abschrift und Bearbeitung.

    Quelle: Nara T-312 R-54



    Entwurf


    Dienstanweisung für Oberbaustab 22


    1. Der Oberbaustab 22 ist ausführendes Organ des Armee-Pionier-Führers. Von ihm erhält er seine Aufträge.


    2. Der Oberbaustab ist Truppenvorgesetzter der ihm jeweils unterstellten Bautruppen. Der Kommandeur hat die Disziplinarbefugnisse eines Brigade-Kommandeurs.


    3. Die Aufgaben des Oberbaustabes liegen vornehmlich im Operationsgebiet der Armee bzw. in dem ihm zugewiesenen Abschnitt.


    4. Die Aufgaben des Oberbaustabes sind im einzelnen:


    - a) Erkundung und Bau von neuen Wegen und Straßen, Instandsetzung und Unterhaltung der bestehenden Straßen in dem ihm vom Armee-Pionier-Führer zugewiesenen Abschnitt, Beseitigung von Verkehrshindernissen auf den Straßen.


    - b) Bau und Instandsetzung und Verstärkung der in diesem Abschnitt liegenden Brücken.


    - c) Pioniertechnische Erkundung von Stellungen, Anfertigung von Stellungsplänen, feldmäßiger und Feststellungsbau im rückwärtigen Armeegebiet.


    - d) Feldmäßige Wasserversorgung und Bau von feldmäßigen Unterkünften für Truppen und Reserven in dem vom Armee-Pionier-Führer bestimmten Bereich.


    - e) Bergung von pionier- bzw. bautechnischem Gerät, sowie Beutemaschinen für die Aufgaben des Oberbaustabes in dem ihm zugewiesenen Abschnitt, Instandsetzung derselben zur Verwendung bei den Arbeiten und Zurverfügungstellung an die Truppe.


    - f) Betreuung von Sägewerken und Versorgung der im Armeegebiet eingesetzten Pionier- und Bautruppen mit Bauholz und Baumaterialien lt. Anweisung des Armee-Pionier-Führers.


    - g) Besondere Vorkehrungen für die Schlammperiode, sodass die Unbrauchbarkeit der Straßen auf einen kürzest möglichen Zeitraum beschränkt wird.


    - h) Winterdienst. Im zugewiesenen Abschnitt Vorkehrungen zur Freihaltung der Straßen im Winter, Vorkehrungen zum Schutze der Brücken gegen Eisgefahr, Schneeräumung und Einsatz der dem Oberbaustab zugewiesenen Schneeräumtrupps.


    - i) Einsatz von zivilen Arbeitskräften bei den Arbeiten, Einrichtung des landeseigenen Straßendienstes.


    5. Überwachung der Ausbildung der unterstellten Bautruppen.


    6. Truppendienstliche Betreuung der jeweils unterstellten Bautruppen.


    7. Zu den dem A.O.K. vorzulegenden Zustandsberichten hat der Oberbaustab Stellung zu nehmen.


    8. Überwachung des Gesundheitszustandes und der hygienischen Verhältnisse bei den unterstellten Bautruppen durch den leitenden Sanitäts-Offizier.


    9. Überwachung des Gesundheitszustandes der Pferde und der Pferdepflege der unterstellten Einheiten durch den leitenden Veterinär-Offizier.


    10. Gerichtsherr ist der Kommandeur über die seiner Befehlsgewalt und die ihm gerichtlich unterstellten Einheiten, sowie in den ihm vom übergeordneten Befehlshaber besonders übertragenen Strafsachen.


    11. Zu der Ausübung der genannten Aufgaben hat der Oberbaustab das Recht, mit den Kommandobehörden, Wirtschaftsämtern, mit Ausnahme der Dienststellen des Führungsstabes des A.O.K. , sich unmittelbar ins Benehmen zu setzen.


    12. Der Oberbaustab 22 hat neue Verfahren zur Verbesserung der Arbeitsmethoden zu suchen und anzuwenden.


    13. Dem Oberbaustab werden Wehrgeologen zugeteilt, die die Bodenverhältnisse nach geeignetem Baumaterial und Wasser untersuchen.


    14. Der Oberbaustab ist angewiesen, Mittel und Wege zur Ausführung der gestellten Aufgaben zu suchen und die Zuweisung von Sonderbautruppen gegebenenfalls zu beantragen.


    15. Dem Oberbaustab können vom Armee-Pionier-Führer auch über die Dienstanweisung hinaus außerhalb des zugewiesenen Abschnittes Sonderaufgaben zur Ausführung erteilt werden.




    Gruß Marga