Blaulicht - Verwendung

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    87. Verwendung von Blaulicht


    Gemäß Verfügung Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftfahrt Nr. 17698/40 vom 22.10.1940 wird unter anderem angeordnet:


    Blaues Licht ist künftig zu verwenden:

    • Für Verkehrsräume, deren Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
    • Für Innenräume, deren Fenster und Türen unter Beibehaltung einer schwachen Beleuchtung gelegentlich geöffnet werden müssen.
    • Zur Innenbeleuchtung im Kfz.
    • Für beleuchtete Verkehrszeichen.
    • Für Kennzeichen-, Zielrichtungs- und Nummernschilder der Kfz. aller Art.
    • Für Hand- und Taschenlampen, die im Freien verwendet werden.
    • Für leuchtende Hinweisschilder.

    Nähere Anweisungen und Ausführungsbestimmungen haben die Standortverwaltungen durch die Wehrkreis-Verwaltung VIII erhalten.


    Quelle: Verordnungsblatt für das stellvertretende Generalkommando VIII Armee-Korps und den Wehrkreis VIII, Nr. 5 vom 01.02.1941


    Gruß

    Antje

    Ich suche Informationen über das:
    Kriegslazarett in Bromberg Zeitraum Januar - Ende Februar 1942 und das
    Kriegslazarett Königsberg Januar 1943. :whistling:

  • Hallo Allerseits,


    Abschrift und Bearbeitung!


    232. Blaues Licht bei Kraftfahrzeugen


    Bezug: Verordnungsblatt 1941 Ziffer 87


    Zu oben angegebenem Bezug werden für die Kraftfahrzeugbeleuchtungen, Kfz-Werkstätten und -hallen, Schilder zur Kennzeichnung von Tankstellen usw. nachstehende Anweisungen bekanntgegeben:


    1. Für die angeführten Lichtquellen ist nur dunkelblaues Licht zu verwenden.


    2. Das vorgeschriebene blaue Licht lässt sich in den meisten Fällen am einfachsten und wirtschaftlichsten durch Blaufärben vorhandener Glühlampen schaffen, unbeschadet der Möglichkeit, besondere fabrikmäßig hergestellte, für Verdunkelungszwecke zugelassene blaue Glühlampen zu verwenden.


    Das nachträgliche Blaufärben der Glühlampen muss jedoch von Fachleuten unter Verwendung einer bestimmten Lackfarbe und nach einem vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen werden, damit die richtige Lichttönung und die notwendige Haltbarkeit der Blaufärbung erzielt wird.


    Um die Möglichkeit zu geben, vorhandene Glühlampen überall vorschriftsmäßig und rasch blau färben lassen zu können, werden im ganzen Reichsgebiet die Elektroinstallationsgeschäfte (etwa 25.000 Betriebe) für diese Aufgabe eingesetzt. Diesen Geschäften, die in Kürze durch entsprechende Aushängeschilder kenntlich gemacht werden, ist durch den Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks eine auf Veranlassung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe aufgestellten "Anweisung zum Blaufärben von Glühlampen mit Tauchlackfarbe" zugestellt worden.


    3. Die genannten Lichtquellen an den Wehrmacht-Kfz. sind daher sofort mit dunkelblauem Licht zu versehen.


    Quelle: Verordnungsblatt für das stellvertretende Generalkommando VIII Armee-Korps und den Wehrkreis VIII, Nr. 11 vom 15.03.1941


    Gruß

    Antje

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    804. Blaue Kennscheinwerfer


    Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei hat sich in mehreren Verordnungen gegen die Führung blauer Kennscheinwerfer und Benutzung des Martinhorns ausgesprochen, da sie den Polizeifahrzeugen (Feuerwehr) vorbehalten sind. Falls Kraftfahrzeuge der Kriegsmarine diese zusägliche Ausrüstung führen, ist sie um gehend zu entfernen.


    (AMA/MWehr. Ik. V. Nr. 14053 vom 30.10.1940)


    Quelle: Marine-Verordnungsblatt, Nr. 42 vom 15.11.1940


    Gruß

    Antje

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  • Hallo,


    Abschrift und Bearbeitung!


    04.07.1941


    4. Beleuchtung der Kennzeichen bei Kraftfahrzeugen


    (1) Für die Beleuchtung der hinteren Kennzeichen ist blaues Licht zu verwenden, und zwar müssen die hinteren Kennzeichen bei Dunkelheit unter einem Aufblickwinkel von etwa 90° für ein normalsichtiges Auge bei einer Schrifthöhe von 75 Millimeter auf eine Entfernung von mindestens 10 Meter, bei einer Schrifthöhe von 45 Millimeter auf eine Entfernung von mindestens 6 Meter und bei einer Schrifthöhe von 35 Millimeter auf eine Entfernung von mindestens 5 Meter noch deutlich lesbar sein.


    Diese Beleuchtung kann durch Blaufärben der Glühlampen, durch blauen Anstrich der Glaszylinder oder Abschlußscheiben, durch Einlegen von blauen Kunststoffscheiben oder dergleichen erreicht werden.


    (2) Durch das Blaufärben der Glühlampe oder des Glaszylinders der Petroleumlampen wird bei vereinigter Schluß-Kennzeichenleuchte gleichzeitig die Helligkeit des roten Schlußlichtes herabgesetzt. Dieses Verfahren darf deshalb nicht bei solchen Schluß-Kennzeichen Leuchten angewendet werden, deren Schlußlicht an sich schon eine geringe Helligkeit aufweist.


    Quelle: germandocsinrussia


    Gruß

    Antje

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    361. Blaues Licht für Verdunkelungszwecke - blaues Licht für Taschenlampen


    Auf Grund der Verdunkelungsverordnung (Reichsgesetzblatt I Seite 965 und Ausführungsbestimmungen vom 01.11.1940 „Dunkelblaues Licht gegen Fliegersicht“) sind bei allen Taschenlampen ohne Blaufilterblende die Glühbirnen mit Blaulack einzufärben.


    Ausnahmen: Taschenlampen ohne Blaufilterblende, bei denen unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Blaufärbung der Glühbirne aus dienstlichen Gründen nicht durchführbar ist.


    Austausch dieser Taschenlampen durch solche mit Weiß-, Blau, Rot und Grünlicht ist in Vorbereitung.


    Zur Durchführung der Blaufärbung der Glühbirnen veranlassen das weitere:


    a) Im Bereich des Ersatzheeres:

    die Standortältesten. Der erforderliche Blaulack ist beim Heeres-Zeugamt Spandau unter Angabe der Versandanschrift anzufordern.


    b) Im Bereich des Feldheeres:

    die Höheren Nachrichten-Führer bei den Militär-Befehlshabern und Armee-Nachrichtenführer. Der erforderliche Blaulack wird in den Armee-Nachrichten-Parken niedergelegt.


    Der Blaulack steht in Flaschen zu 0,5 kg und 0,1 kg zur Verfügung.


    Oberkommando des Heeres (Chef-Heeres-Rüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres), 19.04.1941 85 k AHA/Fz In/In 7 (II 3).


    Quelle: Heeres-Verordnungsblatt 1941


    Gruß

    Antje

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    29. Führen des blauen Polizeilichtes


    Es ist dem Reichsführer-SS aufgefallen, dass Kraftfahrzeuge mit blauem Licht fahren.


    Die Einheiten melden zum 01.12.1940, welche Kraftfahrzeuge blaues Licht führen und wer hierzu die Genehmigung erteilt hat. Liegt keine Genehmigung vor, ist das blaue Licht sofort zu entfernen. Die Entfernung ist ebenfalls zum 01.12.1940 zu melden.


    Fehlanzeige erforderlich.


    Quelle: Verordnungsblatt, der Waffen-SS; 1. Jahrgang; Berlin, den 01.11.1940; Nummer 12


    Gruß

    Antje

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