Hallo Allerseits,
Abschrift und Bearbeitung!
87. Verwendung von Blaulicht
Gemäß Verfügung Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftfahrt Nr. 17698/40 vom 22.10.1940 wird unter anderem angeordnet:
Blaues Licht ist künftig zu verwenden:
- Für Verkehrsräume, deren Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
- Für Innenräume, deren Fenster und Türen unter Beibehaltung einer schwachen Beleuchtung gelegentlich geöffnet werden müssen.
- Zur Innenbeleuchtung im Kfz.
- Für beleuchtete Verkehrszeichen.
- Für Kennzeichen-, Zielrichtungs- und Nummernschilder der Kfz. aller Art.
- Für Hand- und Taschenlampen, die im Freien verwendet werden.
- Für leuchtende Hinweisschilder.
Nähere Anweisungen und Ausführungsbestimmungen haben die Standortverwaltungen durch die Wehrkreis-Verwaltung VIII erhalten.
Quelle: Verordnungsblatt für das stellvertretende Generalkommando VIII Armee-Korps und den Wehrkreis VIII, Nr. 5 vom 01.02.1941
Gruß
Antje